Full text: Der Wirtschaftskrieg

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keil und Bankfirmen, die ihren Hauptsitz in einenl 
mit dem Deutschen Reich im Kriegszustände befind 
lichen Staate haben, wird unter Wahrung des 
Eigentums und der Privatrechte während der Dauer 
des Krieges den Beschränkungen der § 1 und 2 
unterworfen. 
$ 1. Die genannten Banken lind Bankfirmeu 
dürfen vom Tage der Veröffentlichung dieser Ver 
ordnung ab neue Geschäfte nur insoweit eingehen, 
als cs erforderlich ist, um die alten Geschäfte abzu 
wickeln und die zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten 
verwendbaren Aktiva flüssig zu machen. 
s 2. Die Aktiva, welche nach Begleichung der 
unter den jetzigen Umständen erfüllbaren Verpflich 
tungen verbleiben, sind während der Dauer des 
Krieges an einer noch zu bestimmenden Stelle zu 
hinterlegen. 
II. Die belgischen Banken und Bank- 
firmen dürfen vom Tage der Veröffentlichung die 
ser Verordnung ab während der Dauer des Kriege? 
ihren Geschäftsbetrieb nicht in einer den deutschen 
Interessen widerstreitenden Weise führen, sie dürfen 
insbesondere weder mittelbar noch unmittelbar 
Gelder oder sonstige Vermögenswerte in das feind 
liche Ausland, auch nicht in die von den deutschen 
Truppen nicht besetzten Gebietsteile Belgiens ab 
führen oder überweisen. 
III. Zur Durchführung der Bestimmungen die 
ser Verordnung werden alle Banken und Bankfirmen 
unter Wahrung des Eigentums und der Privatrechte 
der Aufsicht des Generalgouverneurs in Belgien 
unterworfen, die von einem Generalkommissar in der 
Person des Herrn Geheimen Oberfinanzrates Dr. v. 
Lumm ausgeübt wird. Der Generalkommissär ist 
berechtigt, seine Befugnisse auf Spezialkommissäre zu 
übertragen. 
Der Generalkommissar ist befugt, die zur Durch 
führung der Bestimmungen dieser Verordnung er 
forderlichen Maßnahmen zu treffen und auch Aus 
nahmen zuzulassen. Seinen Anordnungen und Wei 
sungen haben die Leiter und Angestellten aller be 
aufsichtigten Banken und Bankfirmen Folge zu 
leisten. 
Der Generalkommiffar ist insbesondere berech 
tigt: 
a) die Bücher und Schriften der Banken und 
Bankfirmcn einzusehen, sowie den Bestand der Kaffe 
und die Bestände an Wertpapieren, Wechseln usw. 
zu untersuchen, auch Auskunft über alle geschäft 
lichen Angelegenheiten zu verlangen, 
b) geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbe 
sondere Verfügungen über Vermögenswerte und 
Mitteilungen über geschäftliche Angelegenheiten zu 
untersagen, 
c) eine Stelle für erforderliche Hinterlegungen 
zu bestinimen. 
IV. Der Generalkommissar ist berechtigt, von 
den Banken und Bankfirmen für die Einhaltung der 
Bestimnmngen dieser Verordnung, sowie der von 
ihni auf Grund dieser Verordnung getroffenen An 
ordnungen Kautionen zu verlangen. Im Falle der 
Übertretung gelten diese Kautionen ganz oder teil 
weise. Weitere Maßnahmen gegen die verantwort 
lichen Personen bleiben vorbehalten. 
V. Die durch die Kontrolle entstehende» Kosten 
sind von den beaufsichtigten Banken und Bankfirmen 
anteilig zu tragen. 
(Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten 
Gebiete Belgiens Nr. 3, Seite 7.) 
Verordnung vom 2<». November 1914. 
1. 1. Der Generalkommissar für die Banken in 
Belgien kann im Wege der Vergeltung für solche 
Unternehmungen oder Zweigniederlassungen von 
Unternehmungen, die sich in den okkupierten Ge 
bieten Belgiens befinden und die von einem mit dem 
Deutschen Reich im Kriegszustand befindlichen Lande 
aus geleitet oder beaufsichtigt werden oder deren 
Erträgnisse ganz oder zum Teil in solche Länder 
oder an deren Staatsangehörige abzuführen sind, 
oder an denen Staatsangehörige solcher Länder in 
irgend einer Form beteiligt find, auf Kosten der Un 
ternehmungen Aufsichtspersonen bestellen, die unter 
Wahrung der Eigentums- und sonstigen Privatrechte 
des Unternehmens darüber zu wachen haben, daß 
während des Krieges der Geschäftsbetrieb nicht in 
einer Welse geführt wird, die den Interessen des 
Deutschen Reiches oder der okkupierten Gebiete Bel 
giens widerstreitet. 
2. Die gleichen Maßnahmen kann der General 
kommissar für die Banken in Belgien gegenüber 
Unternehmungen treffen, welche ihr Wirkungsgebiet 
ganz oder zum Teil im belgischen Kongostaat haben, 
sowie gegenüber! belgischen Unternehmungen, von 
deren Anlagekapital sich mindestens 10 % im Eigen 
tum deutscher Staatsangehöriger befinden. 
II. Die Aufsichtspersonen sind insbesondere 
befugt: 
1. geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbe 
sondere Verfügungen über Vermögenswerte und 
Mitteilungen über geschäftliche Angelegenheiten zu 
untersagen; 
2. die Bücher und Schriften des Unternehmens 
einzusehen, sowie den Bestand der Kasse und die 
Bestände an Wertpapieren und Waren zu unter 
suchen ; 
3. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten 
zu verlangen. 
III. Die Verwaltungsmitglieder, Leiter und 
Angestellten der Unternehmungen haben den zum 
Zweck« der Überwachung des Untcruehmens von 
den Aufsichtspersonen getroffenen Anordnungen und 
Weisungen Folge zu leisten. Sie haben die Auf 
sichtspersonen zu allen Sitzungen des Verwaltungs 
rates und zu den Generalversammlungen unter Be 
kanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen 
und sie von allen Beschlüssen des Verwaltungsrates 
und der Direktion schriftlich nt verständigen. 
IV. Gelder oder sonstige Vermögenswerte eines 
unter Aufsicht gestellten Unternehmens dürfen weder
	        
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