Full text : Der Wirtschaftskrieg

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Art.  1«  Alle  diejenigen,  die  unter  die  Anwendung
der  vorerwähnten  Verordnung  fallen,  sind  verpflichtet,
ihre  Vermögenslage  am  1.  September  zwischen  10'/,
und  12  Uhr  und  zwischen  2'/,  und  4  Uhr,  Rempart
Hipdorp,  28,  anzugeben.
Art.  S.  Diejenigen,  die  den  Vorschriften  der
gegenwärtigen  Verordnung  zuwiderhandeln,  werden  mit
Gesängnis  von  2  bis  5  Fahren  und  mit  einer  Geldstrafe ­
  von  1000  bis  10.000  Francs  bestraft.
(„Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft" ­
  Nr.  111  vom  14.  November  1914.)
r.  Gewerbliches  Eigentum*).
Gleichzeitig  mit  der  Bekanntgabe  des  königlichen
Dekretes  vom  5.  August  1914  betreffend  die  Fristverlängerungen ­
  für  die  Zahlung  von  Patentgebühren  und
des  Dekretes  vom  2.  September  1914  hat  der  belgische

Minister  für  Industrie  und  Arbeit  dem  Internationalen
Bureau  für  gewerbliches  Eigentum  in  Bern  folgendes
mitgeteilt:
Die  Verlegung  der  Regierung  nach  dem  Havre  verhindert ­
  die  ordnungsmäßige  Erfüllung  der  vom  belgischen ­
  Gesetze  vorgesehenen  Formvorschriften  bei  Hinterlegung ­
  von  Patentanmeldungen.  Unter  diesen  Umständen
habe  ich  zur  Wahrung  der  Erfinderrechte  beschlossen,  in
den  Amtsräumen  meiner  Verwaltung  in  Havre  die
Hinterlegung  jeder  mir  zukommenden  Anmeldung  zuzulassen ­
  —  dies  einzig  und  allein  zu  dem  Zwecke,  um
den  Anmeldungstag  festzulegen  und  den  Erfindern  die
Hinterlegung  der  Unterlagen  ihrer  Anmeldungen  amtlich
bestätigen  zu  können,
Desgleichen  werden  dort  Zahlungen  von  Jahresgebiihren
  angenommen,  auch  die  Erfüllung  der  Formvorschriften ­
  ist  durch  die  Vermittlung  einer  belgischen
Agentur  mit  dem  Sitze  in  Havre  (I.  Gevers  &  Cie.,
avenue  Dösir«  Dehors,  2,  Ste.  Adresse-le-Havre)  gesichert.
(Osterr.  Patcntblatt  1915,  Sette  8.)

*)  Siehe  Seite  33.
            
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