XL Britisches Reich.
1. Grundsätzliche Bestimmungen des englischen
Rechts über die ausländischen
Leinde.
Aus: Handelsgesetze des Erdballs,
Band XI, Albt. I, S. 56 bis 57 (R. von
Deckers Verlag, Berlin).
Abgesehen von seiner Unfähigkeit, ein britisches
Schiss oder einen Anteil an einem solchen zu erwerben,
ist in Friedens-zeiten der Ansländer ebenso wie
der Inländer voll vertragsfähig.
Aus politischen Gründen wird jedoch diese
Gleichberechtigung sogenannten „ausländischen Feinden"
versagt.
Ob jemand als ausländischer Feind (allen
enemy) zu betrachten ist, entscheidet sich nicht nach
der Nationalität der betreffenden Person, sondern
nach dem Ort, an dem sich der Sitz ihres Geschäftsbetriebes
oder ihre Wohnung zur Zeit des Krieges
befindet. Daher ist selbst der in einem mit England
Krieg führenden Lande wohnende') Engländers,
nicht über ein in England oder in einem neutralen
Lande wohnhafter Angehörige des feindlichen Staates,
als ausländilscher Feind anzusehen.
In dreifacher Hinsicht sind „ausländische Feinde"
Rechtsbeschränkungen unterworfen:
1. Ohne besondere Erlaubnis des Königs darf
niemand mit einem ausländischen Feind ein Rechtsgeschäft
abschließen. Jeder unter Verletzung dieses
Rechtssatzes eingegangene Vertrag ist nichtig.
Waren, die Gegenstand eines solchen Vertrages sind,
unterliegen der Einziehung.
2. Ansprüche, welcher ein ausländischer Feind
im Frieden erworben hat, können während des
Kriegszustandes vor keinem Gerichte in Großbritannien
rind Irland geltend gemacht werden. Soweit
jedoch inzwischen nicht etwa Verjährung eingetreten
ist, steht der Verfolgung dieser Ansprüche nach Friedensschluß
nichts im Wege.
3. Die Entstehung eines Anspruches zugunsten
eines ausländischen Feindes nach Ausbruch des
») Der Engländer muß sich sreiwillig in dem ausländischen
Staate befinden. Ist der Ausenthalt im feindlichen Lande ein unfreiwilliger.
so gilt der dort wohnhafte Engländer nicht als ausländischer
Feind. Ein von ihm auf einen Engländer im Inland gezogener
Wechsel ist deshalb giltig; nur kann er von einem ausländischen Feind
als Indossatar während des Krieges nicht geltend gemacht werden.
Nach schottischem Recht gilt ein Schotte, selbst wenn er sich freiwillig
im Auslande befindet, nie als ausländischer Feind.
2 ) Ein solcher Engländer gilt jedoch nur im Verhältnis zu England
als „fremder Feind". Ein mit den Angehörigen eines neutralen
Staate« abgeschlossener Vertrag ist giltig.
Krieges ist auch dann ausgeschlossen, wenn demselben
ein noch zu Friedenszeiten abgeschlossener Vertrag
zugrunde liegt. Insbesondere kann ein „ausländischer
Feind", der vor Kriegserklärung Waren bei
einem Engländer versichert hat, den Versicherungsunternehnier
wegen einer nach Ausbruch des Krieges
erfolgten Beschlagnahme nicht in Anspruch nehmen').
2. Die Maßnahmen gegen das feindliche
vermögen (Regierungsdenkschrift).
Memorandum.
Treatment accorded by the british government
to enemy interests in the United Kingdom.
1. His Majesty’s Government, in any action they
have taken in regard to enemy undertakings in the
United Kingdom, have been influenced solely by a
desire to prevent trade with the enemy, and especially
the remission of money to enemy connfries. It was
for this reason that, whilst allowing trade with branches
in British, allied, or neutral extra-European
countries.
2. In this connection the definition of „enemy“
in paragraph 3 of the Trading with the Enemy Proclamation
No. 2 of the 9th September is important.
That paragraph reads as follows:
„The expression „enemy“ in this proclamation
means any person or body of persons of whatever
nationality resident or carrying on business in the
enemy country, but does not include persons of
enemy nationality who are neither resident nor
carrying on business in the enemy country. In
the case of incorporated bodies enemy character
attaches only to those incorporated in an enemy
country.“
3. linder „The Trading with the Enemy Act,
1914“, His Majesty’s Government have power in certain
cases to appoint inspectors or Controllers. Inspectors
are appointed to inspect the books of Companies
largely owned or Controlle«! hy persons in enemy
country, of partnerships one or more members of whom
are enemies, and of any business suspected of enemy
trading, solely for the purpose of ascertaining that
money is not being remitted to the enemy and that
trade is not being carried on with the enemy. Controllers
can also be appointed by Order of the Courts
when, in view of the war, business is carried on with
3 ) Ist aber die Beschlagnahme kurz vor Ausbruch de« Krieges,
wenn auch im Hinblick auf diebevorstehenden Feindseligkeiten, erfolgt,
so ist der Verstchernngsunternehmer hastpstichtig.