Full text : Der Wirtschaftskrieg

XL  Britisches  Reich.

1.  Grundsätzliche  Bestimmungen  des  englischen ­
  Rechts  über  die  ausländischen
Leinde.
Aus:  Handelsgesetze  des  Erdballs, ­
  Band  XI,  Albt.  I,  S.  56  bis  57  (R.  von
Deckers  Verlag,  Berlin).
Abgesehen  von  seiner  Unfähigkeit,  ein  britisches
Schiss  oder  einen  Anteil  an  einem  solchen  zu  erwerben, ­
  ist  in  Friedens-zeiten  der  Ansländer  ebenso  wie
der  Inländer  voll  vertragsfähig.
Aus  politischen  Gründen  wird  jedoch  diese
Gleichberechtigung  sogenannten  „ausländischen  Feinden" ­
  versagt.
Ob  jemand  als  ausländischer  Feind  (allen
enemy)  zu  betrachten  ist,  entscheidet  sich  nicht  nach
der  Nationalität  der  betreffenden  Person,  sondern
nach  dem  Ort,  an  dem  sich  der  Sitz  ihres  Geschäftsbetriebes ­
  oder  ihre  Wohnung  zur  Zeit  des  Krieges
befindet.  Daher  ist  selbst  der  in  einem  mit  England
Krieg  führenden  Lande  wohnende')  Engländers,
nicht  über  ein  in  England  oder  in  einem  neutralen
Lande  wohnhafter  Angehörige  des  feindlichen  Staates, ­
  als  ausländilscher  Feind  anzusehen.
In  dreifacher  Hinsicht  sind  „ausländische  Feinde"
Rechtsbeschränkungen  unterworfen:
1.  Ohne  besondere  Erlaubnis  des  Königs  darf
niemand  mit  einem  ausländischen  Feind  ein  Rechtsgeschäft ­
  abschließen.  Jeder  unter  Verletzung  dieses
Rechtssatzes  eingegangene  Vertrag  ist  nichtig.
Waren,  die  Gegenstand  eines  solchen  Vertrages  sind,
unterliegen  der  Einziehung.
2.  Ansprüche,  welcher  ein  ausländischer  Feind
im  Frieden  erworben  hat,  können  während  des
Kriegszustandes  vor  keinem  Gerichte  in  Großbritannien ­
  rind  Irland  geltend  gemacht  werden.  Soweit
jedoch  inzwischen  nicht  etwa  Verjährung  eingetreten
ist,  steht  der  Verfolgung  dieser  Ansprüche  nach  Friedensschluß ­
  nichts  im  Wege.
3.  Die  Entstehung  eines  Anspruches  zugunsten
eines  ausländischen  Feindes  nach  Ausbruch  des

»)  Der  Engländer  muß  sich  sreiwillig  in  dem  ausländischen
Staate  befinden.  Ist  der  Ausenthalt  im  feindlichen  Lande  ein  unfreiwilliger. ­
  so  gilt  der  dort  wohnhafte  Engländer  nicht  als  ausländischer
Feind.  Ein  von  ihm  auf  einen  Engländer  im  Inland  gezogener
Wechsel  ist  deshalb  giltig;  nur  kann  er  von  einem  ausländischen  Feind
als  Indossatar  während  des  Krieges  nicht  geltend  gemacht  werden.
Nach  schottischem  Recht  gilt  ein  Schotte,  selbst  wenn  er  sich  freiwillig
im  Auslande  befindet,  nie  als  ausländischer  Feind.
2 )  Ein  solcher  Engländer  gilt  jedoch  nur  im  Verhältnis  zu  England ­
  als  „fremder  Feind".  Ein  mit  den  Angehörigen  eines  neutralen
Staate«  abgeschlossener  Vertrag  ist  giltig.

Krieges  ist  auch  dann  ausgeschlossen,  wenn  demselben ­
  ein  noch  zu  Friedenszeiten  abgeschlossener  Vertrag ­
  zugrunde  liegt.  Insbesondere  kann  ein  „ausländischer ­
  Feind",  der  vor  Kriegserklärung  Waren  bei
einem  Engländer  versichert  hat,  den  Versicherungsunternehnier
  wegen  einer  nach  Ausbruch  des  Krieges
erfolgten  Beschlagnahme  nicht  in  Anspruch  nehmen').
2.  Die  Maßnahmen  gegen  das  feindliche
vermögen  (Regierungsdenkschrift).
Memorandum.
Treatment  accorded  by  the  british  government
to  enemy  interests  in  the  United  Kingdom.
1.  His  Majesty’s  Government,  in  any  action  they
have  taken  in  regard  to  enemy  undertakings  in  the
United  Kingdom,  have  been  influenced  solely  by  a
desire  to  prevent  trade  with  the  enemy,  and  especially
the  remission  of  money  to  enemy  connfries.  It  was
for  this  reason  that,  whilst  allowing  trade  with  branches
  in  British,  allied,  or  neutral  extra-European
countries.
2.  In  this  connection  the  definition  of  „enemy“
in  paragraph  3  of  the  Trading  with  the  Enemy  Proclamation
  No.  2  of  the  9th  September  is  important.
That  paragraph  reads  as  follows:
„The  expression  „enemy“  in  this  proclamation
means  any  person  or  body  of  persons  of  whatever
nationality  resident  or  carrying  on  business  in  the
enemy  country,  but  does  not  include  persons  of
enemy  nationality  who  are  neither  resident  nor
carrying  on  business  in  the  enemy  country.  In
the  case  of  incorporated  bodies  enemy  character
attaches  only  to  those  incorporated  in  an  enemy
country.“
3.  linder  „The  Trading  with  the  Enemy  Act,
1914“,  His  Majesty’s  Government  have  power  in  certain
  cases  to  appoint  inspectors  or  Controllers.  Inspectors ­
  are  appointed  to  inspect  the  books  of  Companies ­
  largely  owned  or  Controlle«!  hy  persons  in  enemy
country,  of  partnerships  one  or  more  members  of  whom
are  enemies,  and  of  any  business  suspected  of  enemy
trading,  solely  for  the  purpose  of  ascertaining  that
money  is  not  being  remitted  to  the  enemy  and  that
trade  is  not  being  carried  on  with  the  enemy.  Controllers ­
  can  also  be  appointed  by  Order  of  the  Courts
when,  in  view  of  the  war,  business  is  carried  on  with
3 )  Ist  aber  die  Beschlagnahme  kurz  vor  Ausbruch  de«  Krieges,
wenn  auch  im  Hinblick  auf  diebevorstehenden  Feindseligkeiten,  erfolgt,
so  ist  der  Verstchernngsunternehmer  hastpstichtig.
            
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