Full text : Der Wirtschaftskrieg

2

der  im  §  1  genannten  Staaten,  die  im  Inland  ihren
Wohnsitz  haben,  ferner  auf  die  im  Inland  zu  bewirkende ­
  Erfüllung  von  Ansprüchen,  die  für  Angehörige
solcher  Staaten  im  Betriebe  ihrer  im  Jnlande  bcfindlichen
  Niederlassungen  entstanden  sind.
Die  Leistung  von  Unterstützungen  an  Angehörige
der  österreichisch-ungarischen  Monarchie  bleibt  gestattet.
8  4.  Der  Finanzminister  im  Einvernehmen  mit  den
beteiligten  Ministern  kann  Ausnahmen  von  dem  Verbote
des  8  1  zulassen.
8  5.  Für  die  Dauer  des  Verbotes  können  Verzugszinsen ­
  nicht  gefordert  werden.
8  6.  Der  Schuldner  kann  sich  dadurch  befreien,  daß
er  die  geschuldeten  Beträge  oder  Wertpapiere  bei  der
Oesterreichisch-ungarischen  Bank  oder  bei  der  Postsparkasse
hinterlegt.
8  7.  Verbotswidrige  Leistungen  unterliegen  dem  im
8  2  der  kaiserlichen  Verordnung  vom  16.  Oktober  1914,
R.-G.-Bl.  Nr.  289,  vorgesehenen  Strafen.
8  8.  Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Kundmachung
  in  Wirksamkeit.
Verordnung  des  Finanzmini  st  ers  im
Einvernehmen  mit  deni  Mini  st  er  für
öffentliche  Arbeiten  vom  28.  Oktober  1914,
R.-G.-Bl.  Nr.  305  (ausgegeben  am  3.  November ­
  1914),  über  Ausnahmen  vom  Zahlungsverbote ­
  gegen  Großbritannien  und  Frankreich.
Auf  Grund  des  8  4  der  Verordnung  des  Gesarntministeriums
  vorn  22.  Oktober  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  291,
über  die  Erlassung  eines  Zahlungsverbotes  gegen  Großbritannien ­
  und  Frankreich  werden  Zahlungen,  die
zur  Erlangung  oder  Aufrechterhaltung
vonPatenten,  Must  er-  oder  Markenrechten
in  Großbritannien  und  Irland  sowie  den  britischen
Kolonien  und  Besitzungen,  ferner  in  Frankreich  und
dessen  Kolonien  notwendig  sind,  bis  auf  weiteres  zugelassen. ­

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Kundmachung ­
  in  Kraft.
Verordnung  des  Gesamtministeriuins
v  o  m  14.  D  c  z  c  ni  b  c  r  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  343
(ausgegeben  am  15.  Dezember  1914),  über
die  Erlassung  eines  Zahlungsverbotes  gegen
Rußland.
Auf  Grund  des  8  1  der  Kaiserlichen  Verordnung
vom  16.  Oktober  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  289,  betreffend
Vergeltungsmaßregeln  auf  rechtlichem  und  wirtschaftlichem ­
  Gebiete  anläßlich  der  kriegerischen  Ereignisse,  wird
verordnet,  wie  folgt:
8  1.  Die  Bestimmungen  der  Verordnung  des  Gesamtministeriums ­
  vom  22.  Oktober  1914,  R.-G.-Bl.
Nr.  291,  über  die  Erlassung  eines  Zahlungsverbotes
gegen  Großbritannien  und  Frankreich  finden  gegenüber
russischen  Staatsangehörigen  sowie  Personen,  die  in
Rußland  ihren  Wohnsitz  (Sitz)  haben,  mit  der  Änderung
Anwendung,  daß  das  Verbot  auch  gegen  jeden  Erwerber
ohne  Rücksicht  auf  seinen  Wohnsitz  (Sitz»  gilt,  wenn  er

den  Anspruch  nach  dem  Beginne  der  Wirksamkeit  dieser
Verordnung  erworben  hat.
Zahlungen,  die  zur  Erlangung  oder  Aufrechterhaltung ­
  von  Patenten,  Muster-  oder  Markenrechten
in  Rußland  notwendig  sind,  werden  bis  auf  weiteres
zugelassen.
8  2.  Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der
Kundmachung  in  Kraft.
Verordnung  des  Gesamtministeriuins
  vom  1.  März  1915.  R.-G.-Bl.  Nr.  48
(ausgegeben  am  3.  März  1915),  über  die
Anzeige  von  auf  Geld  oder  Wertpapiere  lautenden ­
  Guthaben  und  Forderungen  der  Angehörigen
Großbritanniens,  Frankreichs  und  Rußlands,
dann  der  Personen,  die  in  diesen  Gebieten  ihren
Wohnsitz  (Sitz)  haben.
Auf  Grund  des  8  l  der  Kaiserlichen  Verordnung ­
  vom  16.  Oktober  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  289,
betreffend  Vergeltungsmaßregeln  auf  rechtlichem  und
wirtschaftlichem  (iiebicte  anläßlich  der  kriegerischen
Ereignisse,  wird  verordnet,  wie  folgt:
8  1.  Alle  auf  Geld  oder  Wertpapiere  lautenden
Guthaben  und  Forderungen  jeder  Art,  welche  Angehörigen ­
  Großbritanniens  samt  Irland,  Frankreichs
und  Rußlands,  einschließlich  deren  Kolonien  und
Besitzungen,  dann  Personen,  die  in  diesen  Gebieten
ihren  Wohnsitz  (Sitz)  haben,  gegen  im  Jnlande
tätige  Unternehmungen,  öffentliche  Verwaltungskörper, ­
  sonstige  Körperschaften  und  Einzelpersonen
zustehen,  müssen  von  diesen  dem  Finanzministerium
binnen  14  Tagen  angezeigt  werden.
8  2.  Der  Anzeigepflicht  unterliegen  nicht:
1.  Guthaben  und  Forderungen,  die  kleiner  sind
als  500  Kronen,  500  Franken,  20  Pfund  oder
200  Rubel;  bei  wiederkehrenden  Leistungen  (Renten,
Unterhaltsbeiträgen  usw.)  ist  der  Jahresbetrag  der
Schuld  maßgebend;
2.  Guthaben  und  Forderungen  von  Angehörigen ­
  der  im  8  1  genannten  Staaten,  die  im  Jnlande
ihren  Wohnsitz  (Sitz)  haben;
3.  Ansprüche,  die  für  Angehörige  dieser
Staaten  im  Betriebe  ihrer  im  Jnlande  befindlichen
Niederlassungen  entstanden  und  im  Jnlande  zu  erfüllen ­
  sind.
8  3.  Die  Anzeigen  haben  in  tabellarischer  Form
Name  und  Adresse  des  Gläubigers  und  des  Verpflichteten, ­
  den  geschuldeten  Betrag  und  den  Rechtsgrund ­
  des  Anspruches  zu  enthalten.  Sie  sind  auf
dem  Umschlage  mit  dem  Vermerke  „über  amtliche
Aufforderung"  zu  bezeichnen  und  genießen  Stempelund
  Portofreiheit.
8  4.  Unterlassungen  der  Anzeige,  unvollständige
und  unwahre  Angaben  werden,  sofern  nicht  die
strengeren  Strafbestimmungen  des  8  2  der  Kaiserlichen ­
  Verordnung  vom  10.  Oktober  1914,  R.-G.-Bl.
Nr.  289,  Anwendung  finden,  gemäß  der  Ministerialverordnung
  vorn  30.  September  1857,  R.-G.-Bl.
Nr.  198,  bestraft.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.