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ermächtigt worden ist, aus dem an ihn in Ansehung
dieses Feindes gezahlten Eigentum das Ganze ode-ö
einen Teil der Schulden bezahlen, die von diesem
Feinde geschuldet werden und in der Verfügung näher
bezeichnet sind. — Indes soll der Verwahrer vor der
Bezahlung einer solchen Schuld erwägen, ob das
un ihn gezahlte oder ihm überwiesene Eigentum des
fraglichen Feindes ausreicht, jene Schuld und andere
Ansprüche gegen einen Feind, über welche ihm eine
durch statutarische Erklärung bestätigte Mitteilung
zugestellt worden ist, zu begleichen.
3. Die Quittung des Verwahrers oder einer Per
son, die gehörig ermächtigt ist, Quittungen in seinem
Namen zu unterzeichnen, soll für die die Summe
zahlende Person eine rechtsgültige Entlastung gegen
über der Person oder der Vereinigung von Personen
sein, für welche die Summe an den Verwahrer ge
zahlt wurde.
4. Der Verwahrer soll ein Register über alles
Eigentum führen, das von ihm gemäß diesem Gesetz
in Besitz genommen worden ist. Das Register soll der
öffentlichen Einsichtnahme zu jeder angebrachten Zeit
kostenfrei zugängig sein.
VI. 1. Keine Person soll kraft der Übertragung einer
Schuld oder eines anderen Streitgegenstandes (cllose
in Action) oder kraft der Begebung eines Zinsscheins
oder eines anderen Wertpapiers, das durch Begebung
übertragbar ist, oder kraft der Abtretung einer ande
ren Obligation, die zu ihren Gunsten von einem
Feinde oder in seinem Namen, gleichviel ob für eine
schätzbare Gegenleistung oder anderswie bewirkt wor
den ist oder bewirkt werden soll, irgend welche
Rechte oder Rechtsmittel gegen die Person haben, die
verpflichtet ist, die Schuld, den Streitgegenstand, das
Wertpapier oder die Obligation zu bezahlen, abzu
lösen oder zu begleichen, wofern sie nicht den Nach
weis führt, daß die Übertragung, Begebung oder Ab
tretung mit Genehmigung des Handelsamts oder vor
.dem Beginn des gegenwärtigen Krieges erfolgt ist;
und jede Person, die eine Schuld oder einen Streit-
.gegenständ, auf die der Absatz anwendbar ist, vor
sätzlich bezahlt, ablöst oder begleicht, soll des Ver
gehens des Handels mit dem Feinde im Sinne des
Hauptgesetzes für schuldig erachtet werden. Indes
soll dieser Absatz keine Anwendung finden, wenn die
Person, an welche die Übertragung, Begebung oder
Abtretung bewirkt wurde, oder eine Person, die ihren
Rechtsanspruch von der ersteren Person ableitet, den
Nachweis führt, daß die Übertragung, Begebung oder
Abtretung oder eine spätere Übertragung, Begebung
oder Abtretung vor dem 19. November 1914 in gutem
Glauben und für gleichwertige Gegenleistung be
wirkt wurde; auch soll dieser Absatz keine Anwen
dung auf einen Wechsel oder einen Solawechsel
finden.
2. Keine Person soll kraft der Übertragung eines
Wechsels oder eines Solawechsels, die zu ihren Gun
sten durch einen Feind oder im Namen eines Feindes
bewirkt worden ist oder bewirkt werden soll, gleich
viel ob für eine schätzbare Gegenleistung oder anders
wie, irgend welche Rechte oder Rechtsmittel gegen
einen an dem Instrument Beteiligten haben, wofern
sie nicht den Nachweis führt, daß die Übertragung
vor dem Beginn des gegenwärtigen Krieges bewirkt
wurde, und ein an dem Instrument Beteiligter, der
das Instrument vorsätzlich einlöst, soll des Handelns
mit dem Feinde im Sinne des Hauptgesetzes schul
dig sein.
Indes soll dieser Absatz nicht anwendbar sein.
wenn der Zessionar oder ein späterer Inhaber des
Instruments den Nachweis führt, daß die Übertra
gung oder eine spätere Übertragung des Instruments
vor dem 19. November 1914 in gutem Glauben und
gegen eine schätzbare Gegenleistung bewirkt wurde.
3. Keine Bestimmung in diesem Paragraphen
soll so ausgelegt werden, als ob sie eine Übertragung,
Begebung oder Abtretung, die unabhängig von diesem
Paragraphen ungültig sein würde, rechtsgültig
macht, oder als ob sie auf Wertpapiere im Sinne des
§ 8 dieses Gesetzes anwendbar wäre.
VII. Wenn während der Dauer des gegenwärti
gen Krieges ein Zinsschein oder ein anderes Wert
papier, das durch Begebung übertragbar ist, einer
Gesellschaft, Gemeindebehörde oder anderen Körper
schaft oder einer Person zur Einlösung vorgelegt
wird, und die Gesellschaft, Körperschaft oder Person
Grund zu dem Verdachte hat, daß die Vorlegung im
Namen oder zum Besten eines Feindes erfolgt, oder
daß der Zinsschein oder das Wertpapier seit dem Be
ginn des gegenwärtigen Krieges von einem Feinde
oder zum Besten eines Feindes besessen worden ist,
so kann die Gesellschaft, Körperschaft oder Person
die einschlägige fällige Summe an das Oberste Reichs
gericht zahlen, und diese Summe soll, unter Beobach
tung der gerichtlichen Grundsätze, gemäß den An
weisungen des Gerichts behandelt werden, und eine
solche Zahlung soll für alle Zwecke etne rechtsgültige
Entlastung der Gesellschaft, Körperschaft oder Per
son sein. (Siehe Seite 100.)
Vin. ,1. Keine Übertragung von Wertpapieren,
die nach der Annahme dieses Gesetzes von einem
Feinde oder im Namen eines Feindes bewirkt wor
den ist, soll dem Zessionär irgend welche diesbezügliche
Rechte oder Rechtsmittel verleihen, und keine Gesell
schaft oder Gemeindebehörde oder andere Körperschaft,
durch welche die Wertpapiere ausgegeben wurden oder
verwaltet werden, soll, von den nachstehenden Aus
nahmen abgesehen, von einer Anzeige einer solchen
Übertragung Kenntnis nehmen oder auf Grund einer
solchen Anzeige etwas veranlassen.
2. Keine Eintragung soll hiernach, während der
Dauer des gegenwärtigen Krieges, in ein Register
oder Zweigregister oder anderes Buch, das in dem
Vereinigten Königreich geführt wird, in Bezug auf
eine Übertragung von darin auf den Namen eines
Feindes eingetragenen, eingeschriebenen oder stehen
den Wertpapieren bewirkt werden, es sei denn mit
Genehmigung des dafür zuständigen Gerichts oder
des Handelsamts.