Full text: Der Wirtschaftskrieg

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ermächtigt worden ist, aus dem an ihn in Ansehung 
dieses Feindes gezahlten Eigentum das Ganze ode-ö 
einen Teil der Schulden bezahlen, die von diesem 
Feinde geschuldet werden und in der Verfügung näher 
bezeichnet sind. — Indes soll der Verwahrer vor der 
Bezahlung einer solchen Schuld erwägen, ob das 
un ihn gezahlte oder ihm überwiesene Eigentum des 
fraglichen Feindes ausreicht, jene Schuld und andere 
Ansprüche gegen einen Feind, über welche ihm eine 
durch statutarische Erklärung bestätigte Mitteilung 
zugestellt worden ist, zu begleichen. 
3. Die Quittung des Verwahrers oder einer Per 
son, die gehörig ermächtigt ist, Quittungen in seinem 
Namen zu unterzeichnen, soll für die die Summe 
zahlende Person eine rechtsgültige Entlastung gegen 
über der Person oder der Vereinigung von Personen 
sein, für welche die Summe an den Verwahrer ge 
zahlt wurde. 
4. Der Verwahrer soll ein Register über alles 
Eigentum führen, das von ihm gemäß diesem Gesetz 
in Besitz genommen worden ist. Das Register soll der 
öffentlichen Einsichtnahme zu jeder angebrachten Zeit 
kostenfrei zugängig sein. 
VI. 1. Keine Person soll kraft der Übertragung einer 
Schuld oder eines anderen Streitgegenstandes (cllose 
in Action) oder kraft der Begebung eines Zinsscheins 
oder eines anderen Wertpapiers, das durch Begebung 
übertragbar ist, oder kraft der Abtretung einer ande 
ren Obligation, die zu ihren Gunsten von einem 
Feinde oder in seinem Namen, gleichviel ob für eine 
schätzbare Gegenleistung oder anderswie bewirkt wor 
den ist oder bewirkt werden soll, irgend welche 
Rechte oder Rechtsmittel gegen die Person haben, die 
verpflichtet ist, die Schuld, den Streitgegenstand, das 
Wertpapier oder die Obligation zu bezahlen, abzu 
lösen oder zu begleichen, wofern sie nicht den Nach 
weis führt, daß die Übertragung, Begebung oder Ab 
tretung mit Genehmigung des Handelsamts oder vor 
.dem Beginn des gegenwärtigen Krieges erfolgt ist; 
und jede Person, die eine Schuld oder einen Streit- 
.gegenständ, auf die der Absatz anwendbar ist, vor 
sätzlich bezahlt, ablöst oder begleicht, soll des Ver 
gehens des Handels mit dem Feinde im Sinne des 
Hauptgesetzes für schuldig erachtet werden. Indes 
soll dieser Absatz keine Anwendung finden, wenn die 
Person, an welche die Übertragung, Begebung oder 
Abtretung bewirkt wurde, oder eine Person, die ihren 
Rechtsanspruch von der ersteren Person ableitet, den 
Nachweis führt, daß die Übertragung, Begebung oder 
Abtretung oder eine spätere Übertragung, Begebung 
oder Abtretung vor dem 19. November 1914 in gutem 
Glauben und für gleichwertige Gegenleistung be 
wirkt wurde; auch soll dieser Absatz keine Anwen 
dung auf einen Wechsel oder einen Solawechsel 
finden. 
2. Keine Person soll kraft der Übertragung eines 
Wechsels oder eines Solawechsels, die zu ihren Gun 
sten durch einen Feind oder im Namen eines Feindes 
bewirkt worden ist oder bewirkt werden soll, gleich 
viel ob für eine schätzbare Gegenleistung oder anders 
wie, irgend welche Rechte oder Rechtsmittel gegen 
einen an dem Instrument Beteiligten haben, wofern 
sie nicht den Nachweis führt, daß die Übertragung 
vor dem Beginn des gegenwärtigen Krieges bewirkt 
wurde, und ein an dem Instrument Beteiligter, der 
das Instrument vorsätzlich einlöst, soll des Handelns 
mit dem Feinde im Sinne des Hauptgesetzes schul 
dig sein. 
Indes soll dieser Absatz nicht anwendbar sein. 
wenn der Zessionar oder ein späterer Inhaber des 
Instruments den Nachweis führt, daß die Übertra 
gung oder eine spätere Übertragung des Instruments 
vor dem 19. November 1914 in gutem Glauben und 
gegen eine schätzbare Gegenleistung bewirkt wurde. 
3. Keine Bestimmung in diesem Paragraphen 
soll so ausgelegt werden, als ob sie eine Übertragung, 
Begebung oder Abtretung, die unabhängig von diesem 
Paragraphen ungültig sein würde, rechtsgültig 
macht, oder als ob sie auf Wertpapiere im Sinne des 
§ 8 dieses Gesetzes anwendbar wäre. 
VII. Wenn während der Dauer des gegenwärti 
gen Krieges ein Zinsschein oder ein anderes Wert 
papier, das durch Begebung übertragbar ist, einer 
Gesellschaft, Gemeindebehörde oder anderen Körper 
schaft oder einer Person zur Einlösung vorgelegt 
wird, und die Gesellschaft, Körperschaft oder Person 
Grund zu dem Verdachte hat, daß die Vorlegung im 
Namen oder zum Besten eines Feindes erfolgt, oder 
daß der Zinsschein oder das Wertpapier seit dem Be 
ginn des gegenwärtigen Krieges von einem Feinde 
oder zum Besten eines Feindes besessen worden ist, 
so kann die Gesellschaft, Körperschaft oder Person 
die einschlägige fällige Summe an das Oberste Reichs 
gericht zahlen, und diese Summe soll, unter Beobach 
tung der gerichtlichen Grundsätze, gemäß den An 
weisungen des Gerichts behandelt werden, und eine 
solche Zahlung soll für alle Zwecke etne rechtsgültige 
Entlastung der Gesellschaft, Körperschaft oder Per 
son sein. (Siehe Seite 100.) 
Vin. ,1. Keine Übertragung von Wertpapieren, 
die nach der Annahme dieses Gesetzes von einem 
Feinde oder im Namen eines Feindes bewirkt wor 
den ist, soll dem Zessionär irgend welche diesbezügliche 
Rechte oder Rechtsmittel verleihen, und keine Gesell 
schaft oder Gemeindebehörde oder andere Körperschaft, 
durch welche die Wertpapiere ausgegeben wurden oder 
verwaltet werden, soll, von den nachstehenden Aus 
nahmen abgesehen, von einer Anzeige einer solchen 
Übertragung Kenntnis nehmen oder auf Grund einer 
solchen Anzeige etwas veranlassen. 
2. Keine Eintragung soll hiernach, während der 
Dauer des gegenwärtigen Krieges, in ein Register 
oder Zweigregister oder anderes Buch, das in dem 
Vereinigten Königreich geführt wird, in Bezug auf 
eine Übertragung von darin auf den Namen eines 
Feindes eingetragenen, eingeschriebenen oder stehen 
den Wertpapieren bewirkt werden, es sei denn mit 
Genehmigung des dafür zuständigen Gerichts oder 
des Handelsamts.
	        
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