340 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft.
den Reibungen und Kämpfe gelähmt, kam an den Abgrund unhaltbarer, sich immer
weiter vergiftender gesellschaftlicher Zustände.
Die Sklaverei, wie sie in der späteren römischen Republik und im Anfange des
Principats, neuerdings in den Sklavenplantagen der europäischen Handelsvölker bestand,
war die härteste Form der Arbeitsteilung und das höchste Maß von ausbeutender
Herrschaft des Menschen über den Menschen. Ohne jedes Eigentum, oft ohne jede
Familienfreude, ohne jede Aussicht auf die Zukunst, ohne jeden strafrechtlichen Schutz,
oft schlechter als das Vieh ernährt und behaust, wurde der Sklave gerade so viel
geschlagen und zur härtesten Arbeit gezwungen, wie man rechnete, den größten Gewinn
mit ihm zu machen. Man kalkulierte, ob es billiger sei, einen Negertrupp von achtzehn—
jährigen in 7 oder 14 Jahren aufzubrauchen, to use up. Die barbarische Strenge ift auf
diesem Standpunkte so richtig und konsequent wie das strenge gesetzliche Verbot jedes
Unterrichtes an die Sklaven. Haben doch noch englische Manchesterleute den Schul—
unterricht der Arbeiterkinder als einen Verstoß gegen die Arbeitsteilung bezeichnet.
Alle Sklaverei, die äͤltere milde und die spätere harte, leidet an dem Grundfehler,
daß der Arbeitende gar kein Interesse an dem Ersolge der Arbeit hat, was um so mehr
sich geltend machen mußte, als ein Selbstbewußtsein in diesen Kreisen erwachte. Als
vollends der innere Kampf und die Erbitterung sich immer weiter steigerten, mußte die
Erkenntnis erwachen, daß das Spiel ebensoviel wirtschaftlichen wie sittlich-politischen
Schaden stifte. Es trat teils eine successive Milderung, ieils eine plötzliche Aufhebung ein,
wie ja auch schon während des Bestehens der Sklaverei stets Hunderte und Tausende der
höher stehenden Sklaven durch Freilassung in eine bessere Lage übergingen, freie Arbeiter,
Kleinunternehmer oder was sonst wurden. Die langsame Umbildung der antiken Sklaverei
durch die kaiserliche, von Stoa und Christentum beeinflußte Gesetzgebung in den Kolonat
und andere Mischformen der Unfreiheit, die Fortsetzung dieses Prozesses durch die Kirche
des älteren Mittelalters ist eine der anziehendsten socialen historischen Erscheinungen.
Wir haben sie so wenig wie die modernen Aufhebungen der Sklaverei hier darzustellen,
wohl aber zu betonen, daß auch im günstigsten Falle als die Nachwirkung des aͤlteren
Zustandes eines übrig bleibt: die ties in allen Gewohnheiten und Sitten des wirtschaft—
lichen und socialen Lebens wurzelnde Thatsache, daß eine Minorität von höher Gebildeten
und Besitzenden die mechanische Arbeit der weniger Gebildeten und Besizzenden leitet, so
sehr auch der Gegensatz gemildert, die Rechtsformen des Verhältnisses verbessert sind.
d. Die verschiedenen Formen der Halbfreüheit, welche begrifflich
zwischen der Sklaverei und der freien Arbeit liegen, historisch oftmals auch vor ihr und
neben ihr entstanden, werden gewöhnlich unter dem Begriffe der Hörigkeit zusammengefaßt.
Sie haben einen dreifachen Ursprung: 1. kriegerische Unterwerfung ganzer Stämme und
Einverleibung solcher zahlreicher stammfremder Elemente in das Gemeinwesen zu minderem
Rechte, 2. die Emporhebung früherer Sklaven und ganz Unfreier zu einer besseren
Rechtsstellung, wie im antiken Kolonat, und 8. die Herabdrückung früher freier Volks—
genossen zu minderem Rechte, wie im Mittelalter die der zahlreichen freien Bauern zu
Vogtei⸗ und Zinsleuten. Die erstgenannte Ursache ist in älterer Zeit die am allgemeinsten
porkommende: die griechischen Heloten und Periöken, die ganze bäuerliche Bevölkerung
in den Provinzen des römischen Reiches, die deutschen Liken waren dieser Art. Wo
das wirtschaftliche Leben wenigstens bis zu seßhaftem, geordnetem Ackerbau gekommen
ist, wo ganze Stämme, Landschaften und Länder erobert und unterworfsen werden, wo
zar Sprach- und Rassenverwandtschaft zwischen Siegern und Besiegten besteht, da können
die Unterworfenen nicht alle zu Sklaven gemacht, den Hauswirtschaften der Sieger ein—
verleibt werden; man läßt ihnen ihren Ackerbesitz, ihre selbständige Hauswirtschaft; die
Sieger nehmen nur teils für die Staatsgewalt, teils für die einzelnen eine Art Ober—
eigentum am Besitz und ein Recht auf gewisse Abgaben und Dienste der Halbfreien in
Anspruch, Der Halbfreie entbehrt der politischen Rechte, darf häufig deine Waffen
führen, ist in der Wahl des Aufenthaltes und Berufes häufig beschränkt, als Ackerbauer
zum Zeil an die Scholle gefesselt; aber er ist strafrechtlich gegen Unrecht, oft auch
gegen Uberlastung mit Abgaben und Diensten geschützt, er hat das Recht der Familien—