Full text : Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang

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Jahr  hindurch  mit  Pferden,  gegen  Bezahlung  bestimmten  Treibgeldes. ­
 1 )
Der  Leinpfad  wechselte  von  einem  Ufer  auf  das  andere,  solche
sog.  Überfälle,  wo  die  Pferde  in  Nachen  übergesetzt  wurden,  bestanden ­
  1816  und  1848  vierundzwanzig,  nämlich:  bei  Dreye;  unter
Intschede;  über  Hutbergen,  bei  dem  Oester  Ort;  unter  Hoya;  über
Hoya;  bei  Sebbenhausen  über  Schwertingen,  zwischen  diesem  Orte
und  Rausche  waren  zwei  Überfälle;  bei  Rausche  unter  Drakenburg;
bei  Windheim  unter  Petershagen;  bei  Vlotho;  bei  Preufsisch-Minden;
unter  Rinteln,  bei  der  Rothenhofer  Linie,  über  Hausberge;  unter  Hameln,
bei  der  Wehrberger  Warte;  bei  Ohsen;  beim  Amt  Forst;  bei  dem
t)  Hannoversche  Verordnung  vom  7.  Oktober  1750,  Erklärung  des
hannoverschen  Staatsministerinms,  wonach  Pferdezug  in  den  Ämtern  Syke,
Westen,  Verden,  Eethem  und  Ahlden  jährlich  vom  Gallustage  (16.  Oktober)  bis
zum  31.  März  stattfinden  solle.  Bremisches  Proklam  vom  12.  Februar  1751.
Hessische  Verordnung  vom  28.  April  1780.  Preufsen  und  Hessen-Schaumburg
hatten  nach  dem  Eezess  von  Hameln  von  1696  Pferdezug  durch  hess.  Verordn,
vom  6.  Nov.  1700,  preufsische  vom  3.  Sept.  1702  eingeführt,  Lippe  und
Hannover  leisteten  nicht  Folge.  1799  und  1801  versuchte  die  Kriegs-  und
Domänenkammer  in  Minden  den  allgemeinen  Pferdezug  nochmals  durohzusetzen.
Patje,  Abrifs  des  Fabriken-,  Gewerbe-  und  Handlungszustandes  in  den  churbraunschw.-lüneburgischen
  Landen,  S.  440  ff.  Die  Hansestädte  Lübeck  und
Bremen,  1807,  S.  358—359;  C.  A.  Heineken,  Gesch.  d.  fr.  Hanse-Stadt  Bremen
(Orig.  M.  Stadtb.),  1812,  S.  9,  271;  H.  Keller,  Weser  und  Ems,  1901,1.  Bd.,  2.  Abt,
S.  4;  das  vorhin  genannte  Memoire  von  1816,  und  die  Vorstellung  von  1822  u.  a.
Etwas  variiert  in  den  Daten  ist  u.  a.  eine  Nachricht  von  1798  in  den  Akten  des
Bremer  Staatsarchivs.  Hannover  hatte  aber,  als  es  den  ständigen  Pferdezug
1814  gestattete,  diesen  in  der  Weise  den  üferanliegern  zuwenden  wollen,  dafs
die  Bauerschaften  ihn  nach  der  Eeihe  stellen  sollten,  wobei  untüchtige  Pferde
und  Treiber  gestellt  wurden  und  zu  viele  Wechselstationen  waren.  Dagegen
richtete  sich  die  Beschwerde  des  Memoires  von  1822,  und  erreichte  in  einer
besonderen  Konvention  vom  9.  Sept.  1823  von  Hannover  (Bremer  Staatsarchiv;
Archiv  der  Älterleute),  die  bei  Gelegenheit  der  Weserschiffahrtsakte  zu
stände  kam,  Abhülfe.  Die  Vorspannstationen  in  dem  unteren  hannoverschen
Gebiet  wurden  auf  Bremen  und  Hoya  verringert,  in  Bremen  sollten  ’/s  Bremer,
2 /a  hannoversche  Vorspänner  berechtigt  sein,  jedoch  im  übrigen  nach  Wahl
und  nicht  nach  Eeihe.  Ferner  sollten  geschworene  Achtsleute  die  Treidelpferde
und  Treiber  begleiten.
Das  Uferanliegen  war  insofern  ein  lohnendes  Geschäft,  als  man  bei
Übertreten  vom  Leinpfade  bezw.  Schaden  an  den  Wiesen,  unerlaubtem  Pferdezug
pfänden  konnte,  es  sollen  deswegen  Dfergrundstücke  gemietet  worden  sein  (s.
die  Vorstellung  1822).
Bei  erlaubtem  Zug  zahlte  man  zumeist  fest  normierte  Treibgelder,  Triftgelder ­
  (s.  z.  Kapitel  vom  Zollwesen).  Bei  dem  zunächst  noch  nicht  erlaubten
Pferdezug  zeigt  sich  die  Beziehung  zu  den  Pfandgeldern  als  generelle  Vorauspfändung.
  [Vergl.  a.  (Gothaische)  Handlungs-Zeitung,  1787,  S.  60.]
            
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