Grundstücke, soweit es Eigentum des Reichs oder der
Gesellschaft ist; als Zubehör im Sinne dieser Bestim-
mung gelten auch alle Fahrzeuge und alle sonstigen
beweglichen Sachen der Reichseisenbahnen und Mer
Gesellschaft.
(3) Die Reparationshypothek erstreckt sich kraft Ge-
setzes ohne weiteres auch auf künftig erworbene Grund-
stücke samt Zubehör.
(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Sachen unter-
liegen der Reparationshypothek so lange, als sie Eigen-
tum des Reichs oder der Gesellschaft sind.
(5) Die Rechte, die durch die Reparationshypothek
an den belasteten Grundstücken und ihrem Zubehör
entstehen, sowie der Zinsen- und Tilgungsdienst der
Reparationsschuldverschreibungen regeln sich aus-
schließlich nach diesem Gesetz und der Gesellschafts-
zatzung.
(6) Alle Zahlungen für den Zinsen- und Tilgungs-
dienst der Reparationsschuldverschreibungen sind von
jeder unmittelbar die Zahlung belastenden deutschen
Steuer frei.
$ 8.
Kreditaufnahme.
(1) Die Gesellschaft hat das Recht, selbständige Kre-
dite aufzunehmen, deren Lasten vor dem 1. Januar 1965
endigen, und dafür das Reichseisenbahnvermögen hypo-
thekarisch zu belasten. Solche Hypotheken stehen der
Reparationshypothek im Range nach; dabei sind die
Restimmungen in $ 9 der Gesellschaftssatzung zu be-
achten.
(2) Kredite, deren Lasten sich über den 1. Januar
1965 hinaus erstrecken, darf die Gesellschaft nur naeh
vorheriger Verständigung mit der Reichsregierung auf-
nehmen,
(3) In beiden Fällen (Abs, 1 und 2) trägt das Reich
die Lasten, die auf die Zeit nach Ablauf des Betriebs-
rechts entfallen.
(4) Die Gesellschaft ist verpflichtet, sich bei der
Ausgabe von Anleihen mit der Reichsregierung über
die Anleihebedingungen ins Einvernehmen zu setzen.
1) Siehe zu 8 4 Sarter-Kittel, die neue Deutsche
Reichshbahn-Gesellschaft, S. 16 ff... 59 ff.
DH)