fullscreen: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Grundstücke, soweit es Eigentum des Reichs oder der 
Gesellschaft ist; als Zubehör im Sinne dieser Bestim- 
mung gelten auch alle Fahrzeuge und alle sonstigen 
beweglichen Sachen der Reichseisenbahnen und Mer 
Gesellschaft. 
(3) Die Reparationshypothek erstreckt sich kraft Ge- 
setzes ohne weiteres auch auf künftig erworbene Grund- 
stücke samt Zubehör. 
(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Sachen unter- 
liegen der Reparationshypothek so lange, als sie Eigen- 
tum des Reichs oder der Gesellschaft sind. 
(5) Die Rechte, die durch die Reparationshypothek 
an den belasteten Grundstücken und ihrem Zubehör 
entstehen, sowie der Zinsen- und Tilgungsdienst der 
Reparationsschuldverschreibungen regeln sich aus- 
schließlich nach diesem Gesetz und der Gesellschafts- 
zatzung. 
(6) Alle Zahlungen für den Zinsen- und Tilgungs- 
dienst der Reparationsschuldverschreibungen sind von 
jeder unmittelbar die Zahlung belastenden deutschen 
Steuer frei. 
$ 8. 
Kreditaufnahme. 
(1) Die Gesellschaft hat das Recht, selbständige Kre- 
dite aufzunehmen, deren Lasten vor dem 1. Januar 1965 
endigen, und dafür das Reichseisenbahnvermögen hypo- 
thekarisch zu belasten. Solche Hypotheken stehen der 
Reparationshypothek im Range nach; dabei sind die 
Restimmungen in $ 9 der Gesellschaftssatzung zu be- 
achten. 
(2) Kredite, deren Lasten sich über den 1. Januar 
1965 hinaus erstrecken, darf die Gesellschaft nur naeh 
vorheriger Verständigung mit der Reichsregierung auf- 
nehmen, 
(3) In beiden Fällen (Abs, 1 und 2) trägt das Reich 
die Lasten, die auf die Zeit nach Ablauf des Betriebs- 
rechts entfallen. 
(4) Die Gesellschaft ist verpflichtet, sich bei der 
Ausgabe von Anleihen mit der Reichsregierung über 
die Anleihebedingungen ins Einvernehmen zu setzen. 
1) Siehe zu 8 4 Sarter-Kittel, die neue Deutsche 
Reichshbahn-Gesellschaft, S. 16 ff... 59 ff. 
DH)
	        
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