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tretende Sonderbestimmung über die Kolonen und Servi der
Grundherrschaften läßt dies deutlich erkennen. Die öffentlichen
Beamten sollen im Falle einer solchen Zurückweisung, falls der
Denar nicht vollwichtig wäre, dem Käufer diesen austauschen‘®).
Dazu bietet auch noch eine Stelle in der Kapitulariensammlung des
Ansegis eine wertvolle Ergänzung: Sie handelt von dem Verruf
der alten Münzen und läßt nur mehr eine einzige zu. „Wer aber
nach der gesetzten Frist einen anderen Denar negotiandi
causa vorbringe, dem soll dieser weggenommen werden"*).“
Offenbar boten gerade die Handelsgeschäfte eine beliebte Mög-
lichkeit, schlechte, d. h. minderwertige, oder außer Kurs gesetzte
Münze doch anzubringen.
Daß auch die alltäglich nötigen Lebensmittel gewöhnlich mit
Münzgeld gekauft wurden, lehrt die Preissatzung Karls d. Gr.
vom Jahre 794 für Getreide. Sie ist in Denaren gehalten und geht
dem oben zitierten Verbot, der Zurückweisung vollwichtiger
Denare unmittelbar voran). In diesem Zusammenhang darf auch
auf die Beschlüsse des Konzils von Paris aus dem Jahre 829 hinge-
wiesen werden, das gegen die willkürliche Preisbestimmung von
Bischöfen und Grafen Stellung nahm, die ihren Hintersassen zur
Zeit der Ernte Getreide und Wein zu niedrigen Preisen abpreßten.
Auch da erscheinen die Angaben für den Verkauf in Denaren ge-
halten und den abhängigen Leuten das Recht zugesichert, nach Ent-
richtung der schuldigen Zinse, den Überschuß ohne Behinderung
durch ihre Herren zu veräußern, wie es der freien Vereinbarung
zwischen Verkäufer und Käufer beliebte**?).
Die Geldwirtschaft hat in der Karolingerzeit bereits markante
Fortschritte aufzuweisen. Der Kaiser erteilte 825 die Erlaubnis,
daß Zehent und Neunt, die bisher in Naturallieferungen geleistet
wurden, in Geld entgegengenommen werden könnten!*). Auch da
sollte dies in freier Vereinbarung der Bischöfe mit den Verpflich-
teten geschehen.
19) Ebda, 2, 302: de colonis autem et servis cuiuslibet potestatis, si in
civitatibus vel mercatis aliis deprehensus aliquis fuerit denarium reicere, missus
rei publicae provideat, ut, si non invenerit illum denarium merum et bene
pensantem, ut cambiare illum mercanti iubeat.
10) Lib. zz, c. 18. MG. Capit. ı, 418.
Mi) MG. Capit. 1, 74 C. 4.
#2) MG. Concil. aevi Carol. ı, 2, 645 c. LIL.
43) MG. Capit. 1, 307 C. 23.