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Genüge geschehe, nach Paragraph 2 den Genossen der einzelnen Orte oder
Reichstagswahlkreise mit dem Vorbehalt der Berufung an Parteileitung
und Parteitag überlassen; grober Verstoß gegen die Parteigrundsähe sowie
ehrlose Landlungen sollten nach eben diesem Paragraphen den Verlust der
Parteizugehörigkeit begründen. Mit diesen Bestimmungen, die den einzelnen
Orten oder Wahllreisen jede wünschbare Freiheit in der Gestaltung ihrer
Organisation und Regelung ihrer Angelegenheiten ließen, glaubte man,
Verfolgungen auf Grund der in Preußen und anderen deutschen Staaten
bestehenden Verbindungsverbote nach Möglichkeit vorgebeugt zu haben.
And solange Caprivi Reichskanzler war, sind denn auch solche Verfolgungen
unterblieben.
So wurden denn in Berlin, wie übrigens auch sonst in Preußen und
den in bezug auf das Vereinsrecht gleichgestellten Staaten, die Wahlvereine
lediglich für die Aufklärung und die Werbearbeit benutzt, je nachdem ward
auch ihnen die letzte Entscheidung über die Aufstellung von Kandidaten zum
Reichstag und anderen Vertretungskörpern zugewiesen. Aber die Vorbesprechungen
über solche Kandidaten, über Delegationen zu den Parteitagen,
über Agitationsfragen, Wahl der Vertrauenspersonen und sonstige wichtige
Angelegenheiten des Parteilebens wurden außerhalb der Wahlvereinsversammlungen
veranstaltet, und die beliebteste Form dafür waren die überlieferten
Korporazusammenkünfte. Nur daß sie jetzt in der Form von Konferenzen
von Vertrauensmännem der Wahlkreise stattfanden. Dies nicht
in regelmäßigen Perioden, sondern je nach Bedürfnis.
Selbstverständlich wurden diese Besprechungen nur noch einige Jahre
mit dem gleichen Geheimniskram umgeben wie in den schlimmen Tagen des
Ausnahmegesetzes. In einzelnen Wahlkreisen, so z. B. im zweiten Berliner
Reichstagswahlkreis, ging man ziemlich bald dazu über, die Korporaversammlungen
als Konferenzen der Sozialdemokratie des Kreises („Kreiskonferenz")
polizeilich anzumelden. Im allgemeinen war man jedoch der
Ansicht, daß die Polizei, die sich in den angemeldeten Versammlungen
regelrecht einstellte, bei diesen Besprechungen nichts zu suchen habe, und
unterließ die Bekanntgabe. Da mußte man sich denn freilich durch gute
Vorsorge gegen Überraschungen schützen und war geschult und gewitzt
genug, es zweckentsprechend zu besorgen. Die Polizei wußte, daß die „Korpora"
noch stattfanden, ehe sie aber dazu kam, eine Sitzung der Vertrauensmänner
zu überraschen und dann aufzulösen, war diese aufgeflogen oder in
eine harmlose Zusammenkunft verwandelt.
An die Stelle des sozialdemokratischen Zentralkomitees von Berlin,
das unter dem Sozialistengesetz eine so große Rolle gespielt hatte und dessen
letzte Sitzung, vom Mitglied Leinrich Wörmer einberufen, am ersten
Sonntag des Jahres 1891 stattfand, trat nun das Institut der gemäß dem
Parteistatut zu ernennenden Vertrauenspersonen. Je nach ihrer Größe
wählten die einzelnen Wahlkreise Berlins bis zu vier Vertrauenspersonen,
und zwar wurden als erste für diesen Posten gewählt die Genossen:
August Tätervw (Berlin I), L. Kleinert (Berlin II), Stephan Fritz
(Berlin III), O. Leindorf und R. Wengels (Berlin IV Osten),
L. Blaser und Fritz Zubeil (Berlin IV Südosten), Carl Gabbert
(Berlin V), Franz Fischer, Jul. Grasnick, W. Martin und
Fr. Schwabe (Berlin VI.)