Full text: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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zichtbarkeit, richtiger gesagt von der Unverlierbarkeit, 
Ünaufhebbarkeit gerade nur der Rechte der Nation ohne 
ausdrückliche, gesetzlich inartikulierte Zustimmung des be 
troffenen Volkes heute noch ein souveränes Königreich 
Polen, ein böhmischer Staat, ein Königreich Hannover usw. 
bestehen müßten. Und es ist hinzuzufügen, daß diese 
madjarische Formulierung eine staatsrechtliche Grundlage 
für die Reetablierung längst verschollener Reiche gerade 
auf Kosten des ungarischen Staatswesens wäre. 
Wie Eugen v. Veöreös versichert 1 , bewegen sich die 
Gesetze von 1687 gar nur «innerhalb des Rahmens der 
reinen Personalunion», und die Gesetzartikel von 1723 
setzen nach ihm «ebenfalls gar keine Gemeinsamkeit mit 
dem Heere » [er meint : in Bezug auf das Heer] fest, sondern 
in ihnen sei nicht einmal die gemeinsame Verteidigungspflicht 
ausgesprochen worden. Nach dem angeblich wissenschaft 
lichen, nicht etwa politischen Glaubensbekenntnis, das Graf 
Apponyi in der Monatsschrift « Jogällam » [Rechtsstaat] 2 , 
im dritten Bande des «Forum» 3 und an anderen Orten 
entwickelt hat, bestand bis 1723 zwischen Ungarn und den 
anderen der Herrscherfamilie gehörigen Ländern keinerlei 
wie immer geartete Rechtsverbindung. «Die Verbindung 
zwischen Österreich und Ungarn war eine rein zufällige wie 
etwa die, die eine Zeitlang zwischen England und Hannover 
bestand. » 4 Für die Zeit seit 1723 nimmt er eine mit gegen- 
1 Nemzeti könyv, Nationalbuch über die Berechtigung und 
Ausdehnung der ungarischen Nationalansprüche, Györ [Raab], 1903. 
; Auf dem rot-weiß-grünen Titelblatt das « Motto » : « Es werde Licht ». 
2 Jog- es ällamtudomänyi szemle [Rechts- und staatswissen- 
schaftliche Rundschau], unter der Mitwirkung von Hugo Beck, 
Franz Vargha, Julius Rohonyi, Bela Vavrik und Thomas 
VAcsey herausgegeben von Ferdinand Baumgarten und Sigis 
mund Gyomai, redigiert von Elias Karl Edvi, Jahrg. VII 
[1908], Heft 8. 
3 Juni 1909. 
4 Ferner Apponyi, Delle relazioni costituzionali fra 1’ Ungheria 
e T Austria, S. 5 ; und : The juridical nature of the relations between 
Austria and Hungary, S. 11 : «The connection was at this time 
a merely casuäl one, like that which existed for some time between 
England and Hanover. »
	        
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