32
zichtbarkeit, richtiger gesagt von der Unverlierbarkeit,
Ünaufhebbarkeit gerade nur der Rechte der Nation ohne
ausdrückliche, gesetzlich inartikulierte Zustimmung des be
troffenen Volkes heute noch ein souveränes Königreich
Polen, ein böhmischer Staat, ein Königreich Hannover usw.
bestehen müßten. Und es ist hinzuzufügen, daß diese
madjarische Formulierung eine staatsrechtliche Grundlage
für die Reetablierung längst verschollener Reiche gerade
auf Kosten des ungarischen Staatswesens wäre.
Wie Eugen v. Veöreös versichert 1 , bewegen sich die
Gesetze von 1687 gar nur «innerhalb des Rahmens der
reinen Personalunion», und die Gesetzartikel von 1723
setzen nach ihm «ebenfalls gar keine Gemeinsamkeit mit
dem Heere » [er meint : in Bezug auf das Heer] fest, sondern
in ihnen sei nicht einmal die gemeinsame Verteidigungspflicht
ausgesprochen worden. Nach dem angeblich wissenschaft
lichen, nicht etwa politischen Glaubensbekenntnis, das Graf
Apponyi in der Monatsschrift « Jogällam » [Rechtsstaat] 2 ,
im dritten Bande des «Forum» 3 und an anderen Orten
entwickelt hat, bestand bis 1723 zwischen Ungarn und den
anderen der Herrscherfamilie gehörigen Ländern keinerlei
wie immer geartete Rechtsverbindung. «Die Verbindung
zwischen Österreich und Ungarn war eine rein zufällige wie
etwa die, die eine Zeitlang zwischen England und Hannover
bestand. » 4 Für die Zeit seit 1723 nimmt er eine mit gegen-
1 Nemzeti könyv, Nationalbuch über die Berechtigung und
Ausdehnung der ungarischen Nationalansprüche, Györ [Raab], 1903.
; Auf dem rot-weiß-grünen Titelblatt das « Motto » : « Es werde Licht ».
2 Jog- es ällamtudomänyi szemle [Rechts- und staatswissen-
schaftliche Rundschau], unter der Mitwirkung von Hugo Beck,
Franz Vargha, Julius Rohonyi, Bela Vavrik und Thomas
VAcsey herausgegeben von Ferdinand Baumgarten und Sigis
mund Gyomai, redigiert von Elias Karl Edvi, Jahrg. VII
[1908], Heft 8.
3 Juni 1909.
4 Ferner Apponyi, Delle relazioni costituzionali fra 1’ Ungheria
e T Austria, S. 5 ; und : The juridical nature of the relations between
Austria and Hungary, S. 11 : «The connection was at this time
a merely casuäl one, like that which existed for some time between
England and Hanover. »