Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

VI. Separation und Regelung der Grundbesitz- 
Verhältnisse. 
Zur Bearbeitung der allgemeinen Entwicklung gehört ohne Frage 
auch die Klärung der Grundbesitzverhältnisse, die wegen ihres chrono 
logischen Aufbaus einem eigenen Abschnitt vorbehalten werden mußte. 
Es handelt sich um die Zertrümmerung der AllmendeZ, soweit diese 
als Rest der „gemeinen Mark" der Aufteilung zu Sondereigentum ent 
gangen war, und den Übergang des der Real- (Separations-) Gemeinde 
d. i. der alten wirtschaftlichen Vereinigung gemeinschaftlich gebliebenen 
Grund und Bodens in das Eigentum des modernen Verwaltungskörpers 
der politischen (Personal-) Gemeinde. 
Da nach dem Edikt voni 14. September 1811 „über die Regu 
lierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse" die Regierung 
im Jahre 1317*) besonders großen Wert ans die Regelung der Eigen 
tumsverhältnisse legte, und auch in Kleinschönebeck der Gedanke der 
Gemeinheitsteilung Anklang gefunden hatte, so trugen sämtliche bäuer 
lichen Wirte am 27. 8. 1824 „auf spezielle Separation ihrer noch ge 
meinschaftlich behüteten, in vermengter Lage besessenen Acker-, Wiesen-, 
Weide- und Holzgrundstücke" an, demzufolge eine neue Vermessung und 
Bonitierung vorgenommen wurde. Die spezielle Separation wurde im 
Anschluß hieran mit Ausnahme einiger zunächst noch als gemeinschaft 
lich reservierter Holz- und Weideplätze im Wege gütlicher Vereinigung 
im Jahre 1828 zur Ausführung gebracht. 
Bevor jedoch der Rezeß abgeschlossen war, trug im Jahre 1837 
ein Bauer auf spezielle Ausscheidung seines Anteils an den bisher ge 
nutzten Hütungs- und Holzgrundstücken an, eine Forderung, die mit 
Ausnahme der kommissarisch bewirkten Abschätzung des stehenden Holzes 
im Wege gütlicher Einigung erfüllt wurde. 
Die spezielle Separation sämtlicher Grundstücke wurde sodann durch 
Rezeß vom 9. 10. 1840 festgestellt und am 26. 8. 1844 genehmigt; 
0 Vgl. Bücher, Handwb. d. Staatswiss. Art: Allmende S. 402. Unter 
„Allmende" verstehen wir hier die im Eigentum von Gemeinden oder gemeindlichen 
Korporationen befindlichen Liegenschaften, soweit dieselben von den Mitgliedern 
dieser Körperschaften auf Grund ihrer Körperschaft genutzt werden. Die Nutzung 
ist in der Regel eine naturale. Sie kann gemeinsam erfolgen wie bei Wald und 
Weide; sie kann aber auch gesondert mit lebenslänglicher oder periodischer Zuteilung 
von Genußanteilen stattfinden. 
a ) Erwähnt sei btt „Verordnung wegen Organisation der Generalkommissionen 
und der Revisionskollegien zur Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen 
Verhältnisse, in gleichen wegen des Geschäftsbetriebs bei diesen Behörden", vom 
20. 6. 1817 (Reg. v. Potsdam); die Verordnung zur Beförderung des Geschäfts 
ganges der Gemeinheitsteilvng vom 3. 12. 1817.
	        
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