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kohl vom 21. Oktober 1916 (Reichsanzeiger dir. 250 vom 23. Oktober
1916) erging. Danach -durfte in gewissen Erzeugergebieten
— es waren zunächst 106 Bezirke — Weißkohl nur an die von der
Reichsstelle beauftragten Kommissionäre abgesetzt werden. Voir
den Beschränkungen der Verordnung blieben zunächst die Mengen
frei, die der Erzeuger in seinem Haushalte verbrauchen oder in
seinem eigenen Betriebe verarbeiten wollte, dann aber auch
Mengen bis zu 10 Kilogramm, die innerhalb des einzelnen Sperrgebietes
an einen Verbraucher unmittelbar abgesetzt werden
sollten. Die Pflicht zur Auskunftserteilung, pfleglichen Behandlung
und die Möglichkeit der Enteignung waren vorgesehen. Die
Festsetzung des Ü b e r n a h m ep r e i s e s erfolgte auf Grund von
Gutachten örtlicher sachverständiger Kommissionen; es wurde im
allgemeinen ein Preis von 3 M. für den Zentner festgesetzt. Der
Erfolg der Maßnahme war günstig. Es gelang der Reichsstelle,
etwa 2 Millionen Zentner Weißkohl zu erwerben, die nach einem
Schlüssel verteilt wurden, der unter Mitwirkung eines aus Vertretern
der Hauptverbraucher (Dörrgeniüse- und Sauerkrautfabriken
sowie Kommunalverbände) zusammengesetzten Ausschusses
festgelegt worden war.
3. Die H ö ch st p r e i s e für Rüben und Zwiebeln,
die Befchlagnah m e d e r Kohlrüben.
Die Knappheit an allen Nahrungsmitteln und die ungünstige
Kartoffelernte führte dazu, daß in steigendem Umfange Kohlrüben
zur menschlichen Ernährung herangezogen werden mußten, die im
Frieden in vielen Teilen und Bevölkerungskreisen des Reiches
nur zu Futterzwecken verwendet worden waren. Die Kohlrübenernte
war 1916 sehr gut ausgefallen, der Ertrag wurde auf rund
124 Millionen Zentner geschätzt.
Trotzdem machten sich ebenso wie bei anderen Rübensorten
starke Preissteigerungen bemerkbar. Es wurde daher mit Verordnung
vom 26. Oktober 1916 (RGBl. S. 1204) ein E r z e u g e r-Höch
st preis für Wasserrüben (Stoppelrüben, Herbstrüben
unter Ausschluß der Teltower Rüben), Runkelrüben
und Zuckerrunkeln unter Ausschluß der roten Rüben,
ferner für Kohlrüben und Möhren aller Art festgesetzt
und den Landeszentralbehörden bindend die Festsetzung
von Groß- und Kleinhandels-Höchstpreisen aufgegeben. Verträge,
die zwischen Erzeugern und Dritten zu höheren Preisen abgeschlossen
waren, wurden unter der Voraussetzung, daß sich die
Rüben beim Inkrafttreten der Verordnung — das war mit dem