Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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kohl  vom  21.  Oktober  1916  (Reichsanzeiger  dir.  250  vom  23.  Oktober ­
  1916)  erging.  Danach  -durfte  in  gewissen  Erzeugergebieten
—  es  waren  zunächst  106  Bezirke  —  Weißkohl  nur  an  die  von  der
Reichsstelle  beauftragten  Kommissionäre  abgesetzt  werden.  Voir
den  Beschränkungen  der  Verordnung  blieben  zunächst  die  Mengen
frei,  die  der  Erzeuger  in  seinem  Haushalte  verbrauchen  oder  in
seinem  eigenen  Betriebe  verarbeiten  wollte,  dann  aber  auch
Mengen  bis  zu  10  Kilogramm,  die  innerhalb  des  einzelnen  Sperrgebietes ­
  an  einen  Verbraucher  unmittelbar  abgesetzt  werden
sollten.  Die  Pflicht  zur  Auskunftserteilung,  pfleglichen  Behandlung ­
  und  die  Möglichkeit  der  Enteignung  waren  vorgesehen.  Die
Festsetzung  des  Ü  b  e  r  n  a  h  m  ep  r  e  i  s  e  s  erfolgte  auf  Grund  von
Gutachten  örtlicher  sachverständiger  Kommissionen;  es  wurde  im
allgemeinen  ein  Preis  von  3  M.  für  den  Zentner  festgesetzt.  Der
Erfolg  der  Maßnahme  war  günstig.  Es  gelang  der  Reichsstelle,
etwa  2  Millionen  Zentner  Weißkohl  zu  erwerben,  die  nach  einem
Schlüssel  verteilt  wurden,  der  unter  Mitwirkung  eines  aus  Vertretern ­
  der  Hauptverbraucher  (Dörrgeniüse-  und  Sauerkrautfabriken
  sowie  Kommunalverbände)  zusammengesetzten  Ausschusses
festgelegt  worden  war.
3.  Die  H  ö  ch  st  p  r  e  i  s  e  für  Rüben  und  Zwiebeln,
die  Befchlagnah  m  e  d  e  r  Kohlrüben.
Die  Knappheit  an  allen  Nahrungsmitteln  und  die  ungünstige
Kartoffelernte  führte  dazu,  daß  in  steigendem  Umfange  Kohlrüben
zur  menschlichen  Ernährung  herangezogen  werden  mußten,  die  im
Frieden  in  vielen  Teilen  und  Bevölkerungskreisen  des  Reiches
nur  zu  Futterzwecken  verwendet  worden  waren.  Die  Kohlrübenernte ­
  war  1916  sehr  gut  ausgefallen,  der  Ertrag  wurde  auf  rund
124  Millionen  Zentner  geschätzt.
Trotzdem  machten  sich  ebenso  wie  bei  anderen  Rübensorten
starke  Preissteigerungen  bemerkbar.  Es  wurde  daher  mit  Verordnung ­
  vom  26.  Oktober  1916  (RGBl.  S.  1204)  ein  E  r  z  e  u  g  e  r-Höch
  st  preis  für  Wasserrüben  (Stoppelrüben,  Herbstrüben ­
  unter  Ausschluß  der  Teltower  Rüben),  Runkelrüben
und  Zuckerrunkeln  unter  Ausschluß  der  roten  Rüben,
ferner  für  Kohlrüben  und  Möhren  aller  Art  festgesetzt ­
  und  den  Landeszentralbehörden  bindend  die  Festsetzung
von  Groß-  und  Kleinhandels-Höchstpreisen  aufgegeben.  Verträge,
die  zwischen  Erzeugern  und  Dritten  zu  höheren  Preisen  abgeschlossen
  waren,  wurden  unter  der  Voraussetzung,  daß  sich  die
Rüben  beim  Inkrafttreten  der  Verordnung  —  das  war  mit  dem
            
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