II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 49
und weniger weite Wege zurücklegte. Der bemerkenswerteste
Unterschied liegt bei unserer Frage jedoch darin, daß im Mittel-
alter der Händler überwiegend vom Bauern, weit weniger
vom Grundherrn die landwirtschaftlichen Erzeugnisse kaufte. Der
Grundherr bezog seine Renten zum (zwar nicht größeren, aber
doch beträchtlichen) Teil in Geld; das, was er von den ihm zu-
kommenden Naturalien für den Verkauf übrig behielt, war
nicht so bedeutend wie das, was der Händler von dem Bauern
kaufen konnte. Dagegen kehrt sich bei der nordostdeutschen Guts-
wirtschaft der Neuzeit dies Verhältnis vollkommen um.
Der Gedanke der reinen Grundherrschaft war, wie wir be-
merkten, im Mittelalter nicht überall verwirklicht. Es bestand
ein buntes Bild der Verhältnisse. So hat denn auch eine Eigen-
wirtschaft der Grundherren nie ganz gefehlt. Ja, es hat eine
kirchliche Gruppe, der (seit dem 12. Jahrh. sich ausbreitende)
Zisterzienserorden, Wert darauf gelegt, größere Gutshöfe mit
größerer Hofländerei und demgemäß mit stärkerer Eigenwirt-
schaft zu schaffen; übrigens meistens nur vorübergehend. Das
Bild im ganzen, das uns diese Jahrhunderte gewähren, ist doch
eben dies, daß die Eigenwirtschaft der Grundherren sehr stark
zurücktritt. War sie auch schon in der vorausgehenden Zeit, in
der Zeit der vollausgebildeten BVillenverfassung, nicht das nam-
haftere Element in der Landwirtschaft, so verliert sie jezt noch
um ein beträchtliches an Bedeutuna. Dementsprechend treten
auch die dem Grundherrn zu leistenden Frondienste, vor allem
die für den Ackerbau, zurück. Diejenigen grundherrlichen Fron-
dienste, die das hohe Mittelalter kennt, beziehen sich der Mehr-
zahl nach auf Spezialkulturen, auf Wiesenbau und Weinbau,
und auf Transportleistungen. Größere Bedeutung . als die
grundherrlichen erhalten jetzt die gerichtsherrlichen Frondienste,
die aber gleichfalls nicht in erster Linie für Zwecke des Acker-
baus verlangt werden.
Hiermit werden wir zu einem vierten Hauptereignis der
mittelalterlichen Agrargeschichte geführt, dem Eingreifen der
Gerichtsherrschaft in die wirtschaftlichen Verhältnisse. Dies
Eingreifen ist keine Fürsorge für die Landwirtschaft; sondern
v. Below , Wirlschaslsgescbhichte 2. Auil