Entwurf der Zürcher Handelskammer
Art. 9;
Pausen. Pausen dürfen nur dann von der Arbeitszeit abgerechnet
werden, wenn sie regelmässig allen Arbeitern gleichzeitig. oder
schichtenweise gewährt werden.
Für das Mittagessen ist um die Mitte der Arbeitszeit wenig-
stens eine Stunde freizugeben. Vorbehalten bleibt die Bestimmung
des Art. 19, Abs. 2.
Die Arbeitsstunden und die Pausen sind nach der öffentlichen
Uhr zu richten, in den Arbeitslokalen durch Anschlag bekannt zu
geben und der Ortsbehörde anzuzeigen.
Art. 10.
Ueberzeit- Ueberzeitarbeit, d. h. Arbeit an Werktagen über das Maximum
der Tages- oder Wochenstunden hinaus, kann unter folgenden
Bedingungen gestattet werden:
1. mit Ausnahme der Vorabende von Sonn- und gesetzlichen
Festtagen, bis auf 2 Stunden per Tag innerhalb der gesetz-
lichen Arbeitsstunden (5 Uhr morgens bis 8 Uhr abends):
bei Arbeitsüberhäufung oder dringender Saisonarbeit; die
Bewilligung darf aber für eine Fabrik beziehungsweise die
gleiche Betriebsabteilung einer Fabrik höchstens für 20 Tage
in einem Monate und 80 Tage im ganzen Jahr erteilt
werden;
2. an allen Werktagen ohne Beschränkung der Zeit: in Notfällen.
Art. 11:
Sonntags- Sonntagsarbeit kann unter folgenden Bedingungen gestattet
werden:
1. bis auf drei Stunden und für eine bestimmt anzugebende
Zahl von Arbeitern :
a) zur Vornahme von Hilfsarbeiten behufs Vermeidung
von Betriebsstörungen ;
b) zur Vornahme von dringlichen Verrichtungen, die der
Verderbnis von in Verarbeitung befindlichem Material
vorbeugen sollen ;
2. ohne Beschränkung der Zeit für eine beliebige Zahl von
Arbeitern : in Notfällen.