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im fremden Lande umlaufenden Münzen zu 2, 1 und Vs kr aber zurückziehen
sollte. Da hierdurch in der Schweiz ein großer Mangel an kleinen Zahlungs
mitteln entstanden wäre, wurde die Schweiz ermächtigt, so viel französische
Silbermünzen zurückzubehalten, wie ihr für die Bedürfnisse des Zahlungsver
kehrs notwendig erschien. Diese Menge wurde aus dem Münzumlauf heraus
gezogen und bei der Eidgenossenschaft hinterlegt. In Höhe dieses Betrages gab
die Schweiz Silber-Zertifikate aus, d. h. durch Silber vollgedeckte
Papierwertzeichen zu Vs, 1 und 2 fr. Zur weiteren Behebung des Kleingeld
mangels sollten statt 16 nunmehr 28 kr silberne Scheidemünzen für den Kopf
der Bevölkerung geprägt werden.
Wenn auch der Umtausch des in der Schweiz deponierten fremden Silber
geldes erst von Mitte Januar 1927 bis Mitte Januar 1932 erfolgen soll, so
ist tatsächlich doch bereits jetzt das in der lateinischen Münzkonvention festgelegte
Währungsabkommen liquidiert. Formell noch kündigten Belgien
Ende 1925 und die Schweiz Ende 1926 ihre Zugehörigkeit zur lateinischen
Münzunion. Notleidender Teil war vor allem die Schweiz, die in den letzten
Jahren mit silbernen 5-Frankenstücken der anderen Vertragstaaten, deren
Valuten niedriger standen, überschwemmt worden war.
Frankreich und die anderen Länder der lateinischen Münzunion kamen
im Jahre 1873 zu dieser hinkenden Währung bzw. „hinkenden Doppel
währung". Als Deutschland behufs Einführung der Goldwährung im
Jahre 1873 große Mengen Goldes importierte und infolgedessen Silber
an das Ausland verkaufte, ging der Preis des Silbers zurück, und Frank
reich, das mit Recht ein weiteres Fallen befürchtete, verbot durch Dekret
vom 6. September 1873 den Münzstätten, Silber von Privaten zur
Prägung anzunehmen. Es herrscht also seitdem folgender Zustand: Zah-
lungen können in jeglicher Höhe in Gold oder in silbernen 5-Franken-
stücken geleistet werden, die freie Silberprägung aber ist
aufgehoben.
Während Frankreich zur „hinkenden Goldwährung" kam, weil es
das aus Deutschland strömende Silber nicht aufnehmen, kam zu
gleicher Zeit Deutschland zu seiner „hinkenden Goldwährung", weil
es sein überschüssiges Silber zu den gesunkenen Preisen nicht ver
äußern wollte. Taler sollten, so bestimmte das Münzgesetz, nach wie
vor, in gleicher Weise wie die Goldmünzen, gesetzliches Zahlungsmittel
für Zahlungen in jeglicher Höhe bleiben. Wenn auch weder von seiten
der Reichsbank noch der öffentlichen Kassen oder Privatinstitute ein
Aufdrängen der Talerstücke stattgefunden hat — im Gegensatz zu Frank
reich, wo die Bank von Frankreich größere Beträge in silbernen 5-Franken-