Contents: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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im fremden Lande umlaufenden Münzen zu 2, 1 und Vs kr aber zurückziehen 
sollte. Da hierdurch in der Schweiz ein großer Mangel an kleinen Zahlungs 
mitteln entstanden wäre, wurde die Schweiz ermächtigt, so viel französische 
Silbermünzen zurückzubehalten, wie ihr für die Bedürfnisse des Zahlungsver 
kehrs notwendig erschien. Diese Menge wurde aus dem Münzumlauf heraus 
gezogen und bei der Eidgenossenschaft hinterlegt. In Höhe dieses Betrages gab 
die Schweiz Silber-Zertifikate aus, d. h. durch Silber vollgedeckte 
Papierwertzeichen zu Vs, 1 und 2 fr. Zur weiteren Behebung des Kleingeld 
mangels sollten statt 16 nunmehr 28 kr silberne Scheidemünzen für den Kopf 
der Bevölkerung geprägt werden. 
Wenn auch der Umtausch des in der Schweiz deponierten fremden Silber 
geldes erst von Mitte Januar 1927 bis Mitte Januar 1932 erfolgen soll, so 
ist tatsächlich doch bereits jetzt das in der lateinischen Münzkonvention festgelegte 
Währungsabkommen liquidiert. Formell noch kündigten Belgien 
Ende 1925 und die Schweiz Ende 1926 ihre Zugehörigkeit zur lateinischen 
Münzunion. Notleidender Teil war vor allem die Schweiz, die in den letzten 
Jahren mit silbernen 5-Frankenstücken der anderen Vertragstaaten, deren 
Valuten niedriger standen, überschwemmt worden war. 
Frankreich und die anderen Länder der lateinischen Münzunion kamen 
im Jahre 1873 zu dieser hinkenden Währung bzw. „hinkenden Doppel 
währung". Als Deutschland behufs Einführung der Goldwährung im 
Jahre 1873 große Mengen Goldes importierte und infolgedessen Silber 
an das Ausland verkaufte, ging der Preis des Silbers zurück, und Frank 
reich, das mit Recht ein weiteres Fallen befürchtete, verbot durch Dekret 
vom 6. September 1873 den Münzstätten, Silber von Privaten zur 
Prägung anzunehmen. Es herrscht also seitdem folgender Zustand: Zah- 
lungen können in jeglicher Höhe in Gold oder in silbernen 5-Franken- 
stücken geleistet werden, die freie Silberprägung aber ist 
aufgehoben. 
Während Frankreich zur „hinkenden Goldwährung" kam, weil es 
das aus Deutschland strömende Silber nicht aufnehmen, kam zu 
gleicher Zeit Deutschland zu seiner „hinkenden Goldwährung", weil 
es sein überschüssiges Silber zu den gesunkenen Preisen nicht ver 
äußern wollte. Taler sollten, so bestimmte das Münzgesetz, nach wie 
vor, in gleicher Weise wie die Goldmünzen, gesetzliches Zahlungsmittel 
für Zahlungen in jeglicher Höhe bleiben. Wenn auch weder von seiten 
der Reichsbank noch der öffentlichen Kassen oder Privatinstitute ein 
Aufdrängen der Talerstücke stattgefunden hat — im Gegensatz zu Frank 
reich, wo die Bank von Frankreich größere Beträge in silbernen 5-Franken-
	        
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