Anlagen
257
1. Gewerbetreibende und andere Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben
regelmäßig keine oder höchftens einen Verficherungspflichtigen befchäftigen,
2. Hausgewerbetreibende (§ 162) ohne Rückficht auf die Zahl ihrer hausgewerblich
Befchäftigten.
II. Verficherungsberechtigung
§ 1243. Zum freiwilligen Eintritt in die Verficherung (Selbftverficherung) find
bis zum vollendeten 40. Lebensjahre berechtigt
1. die im § 1226 unter Nr. 2 bis 5 Bezeichneten und Schiffer, wenn ihr regelmäßiger
Jahresarbeitsverdien ft mehr als 2000 Mi, aber nicht über 3000 M. beträgt,
2. Gewerbetreibende und andere Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben
regelmäßig keine oder höchftens zwei Verficherungspflichtige befchäftigen,
fowie Hausgewerbetreibende,
3. Perfonen, die nach den §§ 1227, 1232 verficherungsfrci find.
Die Berechtigten können die Selbftverficherung beim Ausfeheiden aus dem Ver
hältnis, das die Berechtigung begründet hat, fortfetzen oder fpäter nach § 1283 er
neuern. >
Anlage III
Das Hausarbeitgefetz vom 20. Dezember 1911
(RGBl 976)
§ I. Für Werkftätten, in denen
1. jemand ausfchließlich zu feiner Familie gehörige Perfonen gewerblich be-
fchäftigt,
2. eine oder mehrere Perfonen gewerbliche Arbeit verrichten, ohne von einem
den Werkftattbetrieb leitenden Arbeitgeber befchäftigt zu fein, gelten neben
den begehenden reichsrechtlichen Vorfchriften die Vorfchriften diefes Gefetzes.
Ausgenommen bleiben Werkftätten, in denen ausfchließlich für den perfönlichen
Bedarf des Beftellers oder feiner Angehörigen gearbeitet wird.
Die in Abf. I Nr. 1, 2 bezeichneten Perfonen, foweit fie nicht nach Satz 2 aus
genommen find, gelten als Hausarbeitcr im Sinne der folgenden Vorfchriften.
§ 2. Im Sinne diefes Gefetzes gelten als
1. Werkftätten neben den Werkftätten im Sinne des § 105 b Abf. I der Gewerbe
ordnung (GO) Räume, die zum Schlafen, Wohnen, Kochen dienen, wenn
darin gewerbliche Arbeit verrichtet wird, fowie im Freien gelegene gewerbliche
Arbeitsftellen,
2. gewerbliche Befchäftigung oder Arbeit jede Tätigkeit, die als gewerblich im
Sinne der Gewerbeordnung anzufehen ift,
3. Gewerbe die Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung,
4- Gcwerbeauffichtsbeamte die Gewerbeauffichtsbeamten im Sinne des § 139 b
der Gewerbeordnung.
§ 3. In denjenigen Räumen, in welchen Arbeit für Hausarbeiter ausgegeben oder
Arbeit folcher Perfonen abgenommen wird, muß, foweit es fich um Werkftätten
der in § 1 Abf. 1 Satz 2 bezeichneten Art handelt, den Hausarbeitern durch offene
Auslage von Lohnverzeichniffen oder Aushängen von Lohntafeln die Möglichkeit
gegeben werden, fich über die für die einzelnen in diefen Räumen zur Ausgabe gelan-
genden Arbeiten jeweilig gezahlten Löhne zu unterrichten. Für das Ausarbeiten neuer
Mufter gilt diefe Beftimmung nicht.
Der Bundesrat kann zur Ausführung diefer Beftimmung nähere Anordnungen
erlaffen, gegebenenfalls für einzelne Bezirke. Er kann für beftimmte Gewerbezweige
oder Betriebsarten auf Antrag Beteiligter Ausnahmen gewähren.
Koch 2 , Die deutfehe Hausinduftrie 17