fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VII Ab{dnitt: Einzelne Scqhuldverhältniffe. 
gleidfam auf Wag und Gefahr des Handelnden. Eine begründete UuS- 
nahme macht DVertmann Bem. 4 nur für den Zall, daß ein argliftige$ 
Verhalten des Auslobenden im Sinne der 58 226 vvder 826 BOB. vor“ 
fiegen follte oder daß S 307 (Kenntnis der Unmöglichkeit) einfhlägt. 
Bon der Vornahme der Handlung an zieht ein etwaiger Widerruf 
nicht etwa den Erfabß des negativen Intereffes nach jich, vielmehr it ex 
nunmehr völlig unwirkffam, da der Berechtigte Erfüllung fordern kann 
(Elfter a. a. ©. S. 175). 
Ueber jonftige Nufhebungsgründe der Muslobung und über deren An- 
redhtung vol. unten Bem. 5. 
2. In der Form muß der Widerruf, der eine einfeitige, aber nicht fcOledht- 
din empfangsSbebdürftige Willenserklärung darftellt, in der gleichen Weije erfolgen, wıe 
die Auslobung gefhab, alfo zunächit ebenfalls mittels Sifentlidher Bekannt“ 
madhung und zwar in der nämlichen Art wie die Nuslobung felbtt. 
 _.Diefer Form des Widerrufs hat die 11. Komm. nach PB. I, 347 noch eine andere 
beigefügt in SGejtalt der Alternative: „oder wenn er (der Widerruf) durch befondere 
Mitteilung erfolgt“. Diejle Zulajffung Gezteht fih auf die zwei Fälle, daß entweder 
jhon die ANuslobung neben der Gffentlidhen Bekanntmachung auch an eine beftimmte 
Berfon gerichtet wurde (wie e8 nicht felten bei Konkurrenzausfchreibungen vorkommt) 
9der auch, daß dem Wiberrufenden bekannt geworden war, eine beftimmte Werfon IcOhreite 
Mi MAuzführung der Handlung. In jedem diejer Fülle erfeßt die gefdhehene befondert 
Mitteilung der betreffenden Perfon gegenüber, aber nicht in weiterem Umfange, die öffent: 
liche Bekanntmachung beS Widerrufs. Nicht anzunehmen ift dagegen, daß neben der 
öffentlichen Widerrufserfärung im einen oder anderen jener Zäle ftet3 au eine befondere 
Mitteilung an Die betreffende Berfon ergehen müßte, um den Widerruf rechtswirfjam 
zu machen. (Nebereinftimmend Dertmann Bem. 2.) Daß die „befondere Mitteilung“ fi 
al8 empfang3 bedürftige Erklärung (S8 130 ff.) daritellt, ft nicht zu bezweifeln. 
. 3. Die Widerruflidhkeit Fällt weg, wenn in der Auslobung felbit 
jobin auch in der Zorm derfelben, vom Auslobenden auf den Widerruf verzichtet wurde. 
Was Abf. 2 Sag 2 dabei noch beftimmt, nämlich daß die Beitimmung einer Zrik 
gleich die Unmwiderruflidhkeit in fich JOließen folle, gilt als ANuslegungsregel, 
alt alfo weg, wenn eine gegenteilige Slot Des Ausiobenden ficher anzunehmen if£. 
Wegen der Preisbewerbungen |. Bem. I, 1, & zu $ 661. 
4, Durch einen redht8wirkffjamen Widerruf wird der Auslobende von feinen 
Verpflichtungen im Sinne der Auslobung weiterhin befreit. Für etwa von jemandem 
bereit8 aus Anlaß der Auslobung beftrittene Auslagen und Aufwendungen braucht er 
feinen Erjaßs zu leiten. (Val. oben unter 1). 
5. Aogefehen vom Widerrufe Kann die Auslobung au Hinfällig werden au8 
einem der allgemeinen Rechtsgründe für daz Erlöfchen einer obligatorifdhen Ber- 
bindlichkeit, wie 3. B. durch eingetretene Unmöglichkeit der Handlung ıc, fo mie 
fie gefordert ift. Bur Annahme von Erfagleiftungen befteht für den Auslobenden 
feine Verpflichtung. Nicht ausgefchloffen ift auch die Anfedhtung der Auslobung 
an einem allgemeinen Kechtsgrunde, wie 3. B. Irrtum, Zwang, Betrug. €3 Kann dies 
von ent werden, wenn und wo das Widerrufsrecht nicht heiteht oder fhon weg: 
in ift. Solche AUnfechtungsarinde werden aber jehr jelten fein; val. hierüber audd 
land zu 8 658 und ferner oben Bem. 10 zu $ 657. 
‚Daß Tod oder eintretende Gefhöäftsunfähigkeit des Auzlobenden 
die gelhebhene Nuslobung nicht hinfällig macht, ift allgemein anerkannt (ebenfo BPland 
und Dertmann, M. 11, 522 ff). Man wird aber in joldhen Fällen dem Erben oder 
gefeb lich en Bertreter des Auslobenden das gleiche Widerrufsrecht einzuräumen 
aben, wie leßterem felbft. 
6. Neber meitere Einzelheiten val. die Ausführungen bei v. Mayr S. 33 ff. 
8 659. 
Sit die Handlung, für weldhe die Belohnung ausgefekt ijt, mehrmals vor- 
zenommen worden, jo gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung 
zuerft borgenommen hat, 
Sit die Handlung von Mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, ]0 ge 
bührt jedem ein aleicher Theil der Belohnung. Läßt fihH die Belohnung wegen
	        
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