fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht. 
gekauften Pfandbriefe in die Aktiva ein, so bleibt die betreffende Summe unter den 
Passfiven als Umlauf bestehen. Alsdann mird bald diese Umlaufssumme bei größeren 
Rückkäufen die Summe der Deckungshypotheken erreichen, und damit ist jede Aktions— 
fähigkeit ausgeschlossen. Die Differenz zwischen Deckungshypotheken und Pfandbriefumlauf 
ist die äußerste Grenze für die empfohlene Buchungsmethode. Die Erörterung verbindet 
sich im übrigen mit der Interpretalion des 8 24 8. 4 des H. B. G. 
Richtig interpretiert sagt der F24 8.4, daß eine gesonderte Angabe des Betrags 
an eigenen Pfandbriefen und Schuldverschreibungen stattfinden soll „ wenn solche Vapiere 
in dem Gesamtbetrag der Wertpapiere enthalten sind. 
Nach den richtigen Grundsätzen kaufmännischer Bilanzierung sollte man Nullwerte 
in die Bilanz nicht einstellen. Es fragt sich: welche Teile der eigenen Pfandbriefe und 
Schuldverschreibungen sind Nullwerte und welche nicht? Nullwerte sind: 
a) solche eigenen Pfandbriefe und Schuldverschreibungen, die zwar seitens des 
Treuhänders bereits mit der Bescheinigung über das Vorhandenfein der vorschrifts mäßigen 
Deckung und über die Eintragung in das Hypothekenregister versehen, aber noch nicht 
begeben, d. h. noch nicht in den Verkehr gelangt sind; 
b) solche Pfandbriefe, die zwar von der Bank direkt oder indirekt durch ihre 
Vertriebsstellen in den Verkehr gebracht, aber wieder zurückgekauft worden sind. 
Für die Regel muß alfo von dem Standpunkt der richtigen kaufmännischen Bilan— 
zierung daran festgehalten werden: zurückgekaufte Pfandbriefe sind Nullwerte. „Man 
kann nicht in der Durchlochungsmaschine den wertschaffenden Faktor erblicken wollen“ 
Bendixen, J. e.). 
Man kann ferner nicht zulassen, zum mindesten nicht obrigkeitlich veranlassen, daß eine 
Hypothekenbank, je nachdem fie die eine oder andere Buchungsmethode anwendet, Beträge, 
die zu sehr bedeutender Höhe anwachsen können, zur stillen Reserve heraus bildet 
wird diese Veranlassung durch den Erlaß des preußischen Landwirtschaftsministers gegeben. 
In Kommissionslager befindliche Pfandbriefe und Schuldverschreibungen stehen 
vollständig denjenigen gleich, die im Portefeuille des Vorstandes sich noch befinden. 
Anders verhält es sich mit eigenen Pfandbriefen und Schuldverschreibungen, die von der 
Bank lombardiert worden sind. Sie stehen den im Umlauf befindlichen Pfand— 
briefen gleich. 
Stellt man Nullwerte in die Bilanz ein, obwohl dies besser nicht geschieht, so 
können sie nicht zum Rückkaufskurs eingestellt werden. Bei einem Nuupert kann von 
einem Rückkaufskurs keine Rede sein. Es ist also jeweils zu untersuchen, ob ein Null— 
wert vorliegt oder nicht. Diese Gruͤndsätze gelten gleichmäßig auch in Rücksicht auf die 
halbjährlichen Veröffentlichungen gemäß F 28des H. B. G. 
3. Den Gegensatz zu den „eigenen“ Pfandbriefen (und Schuldverschreibungen) 
bilden die „ausgegebenen“. Die Frage: welche Pfandbriefe und Schuldverschreibungen 
sind „ausgegebene“, ist von erheblicher Bedeutung, da das Gesetz mehrfach mit diesem 
Begriff operiert. et. 88 28, 26, 30, 42, insbesondere auch die Strafbestimmungen der 
88 87, 88. „Eine Ausgabe liegt vor, wenn der Aussteller das Papier einem Dritten 
mit dem Versprechen weggibt, daͤß er die Leistung nach dem Papier ausführen wolle“: 
Jacobi, die Wertpapiere, S. 260, 261. Die Strafbestimmung des 8 87 ist dann nicht 
anwendbar, wenn es sich um „eigene“ Pfandbriefe handelt. „Ausgegeben kann nur enn 
Pfandbrief werden, der sich nicht oder nicht mehr in Umlauf befindet.“ Deutscher 
Hkonomist 1900 S. 364.“ Der Treuhänder, der etwa wissentlich die Deckungs- 
bescheinigung zu Unrecht erteilt, kann das Delikl des 837 nicht als Taͤter, sondern nur 
als Gehülfe begehen, weil er nicht „ausgibt“. S. auch Veutscher Ökonomist 1900 
S. 170. Frage? ist der Wiederverkauf zurückgekaufter Pfandbriefe „ausgeben“ im Sinne 
des Gesetzes? Da der Ankauf eines Pfandbriefes als solcher kein Einziehungsakt ist, so 
ist der Wiederverkauf keine neue Ausgabe, sondern es liegt nur der Verkauf eines Wert— 
vapieres vor, das als solches erworben und wiever veräußert wird. 
4. Die prinzipielle Stellungnahme zur Frage des Disagios und Agios ist ander— 
weitig von mir begründet. S. Dfe. Hecht, in Holdheims Monatsschrift für Handels⸗
	        
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