fullscreen: Völkerrecht und Landesrecht

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Rechtstitel des Völkerrechts zur'Erzeugung „mittelbar gebotenen “ 
Rechts bewogen fühlen, so hat er hierzu um so mehr Anlass, 
wenn der Rechtstitel bereits vorhanden ist und nur die kon- 
krete Leistungspflicht noch nicht besteht, wenn, dass ich 
So sage, actio nondum nata est. 
Das ist denn vor allem der Fall, wenn die Leistungs- 
pflicht des Staates aus einem Vertrage von dem Eintritt einer 
Bedingung, eines Termins, von der Bewirkung einer Vorleistung 
des Berechtigten abhängt. Sobald der „Anspruch“ ins Leben 
tritt, ist die Erfüllung unaufschieblich; der Staat muss also schon 
vorher die etwa nöfhigen landesrechtlichen Vorkehrungen getroffen 
haben. 
Viel wichtiger aber ist, dass der Staat sein Recht dauernd 
für den Fall in Bereitschaft halten muss, dass ihm durch den 
Eintritt anderer als rechtsgeschäftlicher Thatsachen, also unmittel- 
bar kraft objektiven Rechtssatzes und zwar „allgemeinen“ 
Rechtssatzes völkerrechtliche Pflichten erwachsen. Alles Landes- 
recht, das ihm im Augenblicke der Entstehung solcher Pflicht 
ermöglicht pflichtgetreu zu sein, ist international umentbehrliches 
Recht in unserem Sinne. So muss der vorsichtige Staat sein 
Landesrecht von vornherein so gestalten, dass er die ihm etwa 
als Kriegführendem oder als Neutralem obliegenden Pflichten er- 
füllen kann, — auch wenn er nicht weiss, ob oder wamn er in 
die Lage kommen wird, sich des Besitzes solchen Rechts zu 
freuen. Es nützte England in der Alabamafrage nichts, dass es 
sich auf den Mangel der Rechtssätze stützte, die ihm nach seiner 
Verfassung nothwendig gewesen wären, um seinen Neutralitäts- 
pflichten zu genügen. 
Hieraus ergiebt sich zunächst, dass der Umfang des Landes- 
rechts, das wir im Auge haben, nicht für alle Staaten der gleiche 
sein, dass er vielmehr von der Zahl und der Intensität der völker- 
rechtlichen Beziehungen abhängen wird, in denen sich der ein- 
zelne Staat befindet. Am grössten muss er sein bei den durch 
vielhundertjährigen, dauernden und regen Verkehr mit einander 
verbundenen konstitutionellen Staaten der alten Welt, am klein- 
sten bei solchen, die wie Japan eben erst an jenen Verkehr 
sich anzuschliessen im Begriff stehen. Er wird ferner bedingt 
sein durch mancherlei besondere Verhältnisse des einzelnen 
Staates in Bezug auf Lage, Bevölkerung, Wirthschaft. Ein Binnen-
	        
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