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Rechtstitel des Völkerrechts zur'Erzeugung „mittelbar gebotenen “
Rechts bewogen fühlen, so hat er hierzu um so mehr Anlass,
wenn der Rechtstitel bereits vorhanden ist und nur die kon-
krete Leistungspflicht noch nicht besteht, wenn, dass ich
So sage, actio nondum nata est.
Das ist denn vor allem der Fall, wenn die Leistungs-
pflicht des Staates aus einem Vertrage von dem Eintritt einer
Bedingung, eines Termins, von der Bewirkung einer Vorleistung
des Berechtigten abhängt. Sobald der „Anspruch“ ins Leben
tritt, ist die Erfüllung unaufschieblich; der Staat muss also schon
vorher die etwa nöfhigen landesrechtlichen Vorkehrungen getroffen
haben.
Viel wichtiger aber ist, dass der Staat sein Recht dauernd
für den Fall in Bereitschaft halten muss, dass ihm durch den
Eintritt anderer als rechtsgeschäftlicher Thatsachen, also unmittel-
bar kraft objektiven Rechtssatzes und zwar „allgemeinen“
Rechtssatzes völkerrechtliche Pflichten erwachsen. Alles Landes-
recht, das ihm im Augenblicke der Entstehung solcher Pflicht
ermöglicht pflichtgetreu zu sein, ist international umentbehrliches
Recht in unserem Sinne. So muss der vorsichtige Staat sein
Landesrecht von vornherein so gestalten, dass er die ihm etwa
als Kriegführendem oder als Neutralem obliegenden Pflichten er-
füllen kann, — auch wenn er nicht weiss, ob oder wamn er in
die Lage kommen wird, sich des Besitzes solchen Rechts zu
freuen. Es nützte England in der Alabamafrage nichts, dass es
sich auf den Mangel der Rechtssätze stützte, die ihm nach seiner
Verfassung nothwendig gewesen wären, um seinen Neutralitäts-
pflichten zu genügen.
Hieraus ergiebt sich zunächst, dass der Umfang des Landes-
rechts, das wir im Auge haben, nicht für alle Staaten der gleiche
sein, dass er vielmehr von der Zahl und der Intensität der völker-
rechtlichen Beziehungen abhängen wird, in denen sich der ein-
zelne Staat befindet. Am grössten muss er sein bei den durch
vielhundertjährigen, dauernden und regen Verkehr mit einander
verbundenen konstitutionellen Staaten der alten Welt, am klein-
sten bei solchen, die wie Japan eben erst an jenen Verkehr
sich anzuschliessen im Begriff stehen. Er wird ferner bedingt
sein durch mancherlei besondere Verhältnisse des einzelnen
Staates in Bezug auf Lage, Bevölkerung, Wirthschaft. Ein Binnen-