153
Wir sehen hier also, wie sich ein einzelner Handwerker in den
E i g e n b e s i tz der Mühle setzt. Schon aus früherer Zeit lassen sich solche
Verhältnisse auffinden. Den Hinweis „des kaufmann ledrer stampf"
in Kirchberg aus dem 16. Jahrhunderts wird man wohl im Sinne
des Privatbesitzes auslegen dürfen. Eingehender können wir uns über
Rothenburger Verhältnisse orientieren^). Hier wurde 1626 eine neue
Walkmühle von einem aus 5 Personen bestehenden Konsortium ein
gerichtet, und zwar laut Dokument von 1625 „auf ihre eigene Kosten
für sich, ihre Kinder und Nachkommen". Die fremden Meister haben
sich dann in der Folge in diese Mühle eingekauft, 1634 wurde die
Walke auf 2 Meister „verheyrathet" und von diesen bis 1654 erhalten.
Es sei hier darauf hingewiesen, daß die Erhaltung der Walke
durch die Personen eines solchen freien Konsortiums, wo also Zwangs
verhältnisse nicht mehr vorliegen, stets auf Schwierigkeiten gestoßen ist;
die Akten berichten nichts, können natürlich auch nichts berichten über
Streitigkeiten, welche aus der Reparatur einer dem Handwerk als
solchen gehörigen Walke erwachsen sind. Aber fast immer, wo ein
Konsortium als Eigentümer der Walke auftritt, ergeben sich Schwierig
keiten über die Verteilung der Reparaturkosten.
Von 1654—1664 treten als Besitzer der Walke 5 Meister auf,
und es wird nunmehr verlangt, daß man von einer Walck 2 Groschen
gebe, es wird also ein Walkzins gefordert. Dieser Walkzins sollte
wahrscheinlich einmal die übrigen nicht in der Gemeinschaft der Walke
stehenden Meister zum Eintritt veranlassen, dann aber war er verursacht
durch den schlechten Zustand der Mühle; 1626 neu erbaut, war sie in
den Händen der stets nur um die Reparaturkosten streitenden Besitzer
in 38 Jahren so vernachlässigt worden, daß 1664 sämtliche Meister die
Einrichtung völlig erneuern ließen.
So mannigfach wie die dargelegten Zustände sind die Besitz
verhältnisse an der Walke, aber historisch sind dieselben an solchen
größeren Produktionsmitteln leichter verständlich als rein juristisch, wo
sich bei manchen Kommunalsägen usw. auch jetzt noch mitunter Schwierig
keiten ergeben über die Einfügung dieser Sachen entweder in die Be
griffe „Miteigenschaft" oder „juristische Person".
Interessant sind noch die eigenartigen Besitzverhältnisse an der
Walke in Mortelsgrund, und diese Besitzverhältnisse sind es ganz allein,
denen die Walke heute noch ihr Dasein verdankt. Der in Sajda an
sässige Weißgerber war bis 1870 genötigt gewesen, seine Felle zum
Walken nach einer ziemlich weit entfernten Walke zu bringen. Dieses
Walken an der entfernten Walkmühle bringt große Unannehmlichkeiten
0 Dunker 1903, S. 118.
2 ) Rothenburg 1571—1695, S. 256 ff.