J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 25
Das System des Familien- oder Geschlechtereigentums beherrscht weite Völker—
gebiete: Familienkreise von 30100 und mehr Menschen sitzen auf demfelben Kulturland
und bebauen es gemeinsam, unter der Herrschaft eines männlichen und weiblichen Leiters
(gospodar, domatchikæ ote.); so die ehemals blühenden Gemeinderschaften der Schweiz,
die communautés Frankreichs, die zadruga der Serben, die kuça der Montenegriner u. s. w.;
und der Gedanke an dieses Familieneigentum, an diese Hausgemeinschaft lebt im deutschen
Rechte noch lange fort. Er zeigt sich auch noch in dem mächtigen Einfluß, welchen das
Erbgut auf die ganze Entwicklung ausübt: das Erbgut ist lange Zeit der Verfügung
des Einzelnen entzogen; es ist der Familie verfangen: lange Zeit besteht noch ein Unter⸗
schied in der Behandlung der bona avita und der Errungenschaft; das Erbgut ist lange
Zeit nur beschraͤnkt veräußerlich, es unterliegt der Erblosung, indem der Erb- und
Familiengenosse ein veräußertes Erbgut gegen Preisersatz an sich ziehen kann, u. s.w.
Aus dem Familiengut hat sich mit der immer größeren Individualijierung der
Familie das Einzelvermögen eniwickelt. Schon in den Zeiten des Familien⸗
zutes gibt es — auch abgesehen von dem obigen Kreise der notwendigen Persönlichkeits⸗
sachen — gewisse Vermögensstücke, Stücke des Erwerbs— und Wirtschaftsvermögens, die
nicht im Gesamtvermögen der Familie aufgehen, sondern einem einzigen Familienmitgliede
vorbehalten sind. Man kann sie in Anlehnung an das römische Recht Pekulien neimen.
Der Gedanke ist ursprünglich der: die Pekulien sind zwar noch keine Sondereigen, aber,
wenn es zur Teilung des Gesamtvermögens kommt, soll dem Pekuliengenoͤssen das
Pekulium zum voraug zugewiesen werden. Solches Pekulium war insbesondere all
dasjenige, was der Genosse außerhalb des Hauses mit seiner geistigen oder körperlichen
Arbeit verdiente.
Eine spaätere Entwicklung faßte den Begriff strenger und sagte: der Pekulienberechtigte
habe ein sofortiges Eigentum an den Pekuliarsachen, und der Gesamtheit stehe nur eine
gewisse Verwaltung zu. Auf diese Weise mußte sich das Einzelvermögen emtwickeln.
Das geschah noch in underer Weise: die Nachfolger des Hausvaters bleiben in früheren
Jahrhunderlen zusammen sitzen und genießen das Vermögen als Gesamtgut ; zur Teilung
gehört ursprünglich Zustimmung aller Genossen. Ein ungeheurer Forischritt aber war
der Satz, daß ein jeder Mitberechtigte jederzeit Teilung verlangen könne. Auf solche
Weise kaͤm man zur Auseinanderlegung des Vermögens, und auf den Erbgang folgte
die Teilung.
Diese Individualisierung des Vermögens wird mit der Zeit immer energischer.
An den kleinften Dingen will man Alleineigner sein, und selbst im Haushalte beanfpruͤcht
der eine wie ver andere sein Eigentum. Dies ist eine Entwicklung, die sich schon bei
Naturvölkern zeigt, offenbar im Auschluß an die oben (S. 28) gezeigte Vorstellungskette.
Das Einzeleigen mit der Veräußerungsmöglichkeit enthält allerdings einen Zwie⸗
spalt, der die ganze Folgeentwicklung charakterissert. Wahrend der Einzelne doch das
Vermögen eigentlich nur während Lebzeiten für sich in Anspruch nehmen kann, vermag
er die einzelnen Vermögensstücke so zu veräußern, daß sie nicht nur ihm, sondern auch
den künftigen Geschlechtsgenossen fremd werden Er kann nicht nur den Genuß, sondern auch
das Kapital des Vermoͤgens für sich verwenden, er kann das Ganze seinen persönlichen
Zwecken opfern. Dies paßt mit jener Ideenwelt zusammen, welche die Gegenstände noch
dem Toten ins Grab nachschickte; nachträglich tut man es nicht mehr: was ber seinem
Tode noch vorhanden ist, wird nun anderweiligen Schichalen unterworfen, aber was er
veräußert hat, bleibt veräußert: es ist gleichsam dem Toten geopfert. Es wird sich
ne 7 diese Idee weiterwirkend zu erbrechtlichen Einrichtungen: Erbvertrag, Testament
ührt hat.
8 16. Moderne Ergebnisse.
Dieses Einzelvermögen zeigt sehr Vorzüge. Es entfesselt das Streben
Finze große Vorzüge.
und den Arbeitstrieb; es lußt auf —ã Lohn folgen; es gibt dem Menschen
⁊* Auch bei d i S. 8f. So auch die consortia
in dbenuau bei den Nordslawen nachweisbar, vgl. Simkhowitsch f ch i