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§ 2. Mit betn Vollzüge dieser Kaiserlichen Ver
ordnung, welche mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Wirksamkeit tritt, sind Meine Minister der Finan
zen, des Handels und Ackerbaues betraut.
Verordnung der Ministerien der Fi
nanzen, des Handels und des Ackerbaues
vom 6. O k t o b e r 1914, R.-G.-Bl. Nr. 268. b e-
treffend die Zollbehandlung von Waren mit
Rücksicht auf den Kriegszustand.
Auf Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung
vom 24. September 1914, R.-G.-Bl. Nr. 251, womit
die Regierung ermächtigt wird, aus Anlaß der durch
den Kriegszustand verursachten außerordentlichen Ver
hältnisse Verfügungen bezüglich des Warenverkehres mit
dem Auslande zu treffen, wird im Einvernehmen mit
der königlich ungarischen Regierung angeordnet, daß die
Bestimmungen der Handelsverträge, welche mit den
gegen die österreichisch-ungarische Monarchie kriegfüh
renden Staaten abgeschlossen waren und infolge des
Kriegszustandes außer Kraft getreten sind, bis auf
weiteres auf Waren, die aus meistbegünstigten Staaten
stammen oder die auf Rechnung von Inländern oder
Angehörigen meistbegünstigter Staaten sich in den Frei
gebieten oder Zollniederlagen des Vertragszollgebietes
der beiden Staaten der Monarchie befinden, auch weiter
hin anzuwenden sind.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Verordnung der Mini st erien der Fi
nanzen, des Handels und des Ackerbaues
vom 14. Mai 1915, R.-G.-Bl. Nr. 120, betreffend
Einschränkung der Ein- und Durchfuhr von
Waren ans feindlichen Staaten.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom
24. Sepien,ber 1914, R.-G.-Bl. Nr. 251, wird im Ein
vernehmen mit der königlich ungarischen Regierung die
Ein- und Durchfuhr von folgenden Waren der nach
stehend angeführten Tarifnummern des nüt den, Gesetze
vom 30. Dezember 1907, R.-G.-Bl. Nr. 278, kund
gemachten Vertragszolltarifes der beiden Staaten der
österreichisch-ungarischen Monarchie verboten, sofern diese
Waren aus einem mit Österreich-Ungarn im Kriegs
zustände befindlichen Staate oder aus den Kolonien
und Schutzgebieten eines dieser Staaten stammen:
T.-Nr.
108.
Gebrannte geistige Flüssigkeiten.
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109.
Wein (Traubenwein) in Fässern
oder Flaschen.
110.
Schaumwein.
„ „
197.
Spitzen, auch Luftstickereien (Ätzware)
» "
210.
Batiste, Gaze, Linons und andere
undichte Gewebe.
237 b.
Knüpfteppiche.
" "
237 c.
Fußteppiche andere und solche aus
Filz, auch bedruckt.
„ „
217-260.
Ganz- und Halbseidenwaren.
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261.
Künstliche Blumen, fertige, ganz
oder teilweise aus Textilslofsen.
T.-Nr.
263.
Schmuckfedern, zugerichtet, und Ar
beiten daraus.
„ „
268.
Damen- und Mädchenhüte aller Art.
269.
Hüte aller Art, aufgeputzt.
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274.
Kleidungen, Putzwaren und andere
genähte Gegenstände aus Zeugstoffen.
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276 b.
Bürstenbinderwaren n. b. b., mit
Montierungen aus feinen Materialien
(außer Pinseln).
„ „
296-300.
Zigarettenpapier aller Art.
„ „
341.
Handschuhe, lederne.
„ „
361 c.
Waren n. b. b., aus Meerschaum,
Lava, Zelluloid usw.
361 o.
Waren n. b. b., aus Schildpatt, echt
oder imitiert, auch in Verbindung
mit gewöhnlichen, feinen oder anderen
feinsten Materialien.
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380.
Trockenplatten für photographische
Zwecke, lichtempfindliche.
„ „
468.
Schreibfedern und Federhülsen.
„ „
524.
Leonische Waren.
„ „
631.
Essige, Fette und Sle, parfümierte.
„ „
632.
Alkoholische aromatische Essenzen.
„ „
633.
P arfümeriew aren, kosmetische Mittel.
„ „
637 b.
Seife, feine, d. i. parfümierte oder in
Täfelchen, Kugeln. Büchsen, Töpfen.
Bei Ein- oder Durchfuhr solcher Waren hat der
Verfügungsberechtigte der Eingangszollstelle eine schrift
liche Erklärung zu überreichen, daß die Waren nicht
Erzeugnisse der mit Österreich-Ungarn im Kriegszustand
befindlichen Staaten oder von Kolonien oder Schutz
gebieten dieser Staaten sind. Außerdem ist über die
Richtigkeit dieser Erklärung der Nachweis zu erbringen :
1. Durch ein von staatlichen Behörden des Ursprungs
landes ausgestelltes und vom zuständigen k. und k.
Konsulate bestätigtes oder von letzterem ausgestelltes
Zeugnis über den Ort der Herstellung der Ware oder
2. durch Vorlage von Frachtpapieren, Rechnungen,
des kaufmännischen Schriftenwechsels u. dgl.
Die Ausstellung der Erklärung, beziehungsweise die
Erbringung des Nachweises über daS Herstellungsland,
ist nicht erforderlich bei Effekten von Reisenden (Art. X.
Z. 1, des Zolltarifgesetzes vom 13. Februar 1906,
R.-G.-Bl. Nr. 20).
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kund
machung in Kraft.
6. Geevechtliche Maßnahmen.
a) Konterbandeliste.
Erlaß des k. k. Handelsministe-
r i u m s v o m 8. A u g u st 1914, Zahl 27654 ex
1914, betreffend Veröffentlichung der Kontcr-
bandeliste.
An die Handels- und Gewerbekammer, Wien.
Österreich-Ungarn hat in der Notifikation des
Kriegszustandes an die neutralen Mächte erklärt, sich
im Laufe der kriegerischen Operationen u. a. an die