Contents: Der Wirtschaftskrieg

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§ 2. Mit betn Vollzüge dieser Kaiserlichen Ver 
ordnung, welche mit dem Tage ihrer Kundmachung 
in Wirksamkeit tritt, sind Meine Minister der Finan 
zen, des Handels und Ackerbaues betraut. 
Verordnung der Ministerien der Fi 
nanzen, des Handels und des Ackerbaues 
vom 6. O k t o b e r 1914, R.-G.-Bl. Nr. 268. b e- 
treffend die Zollbehandlung von Waren mit 
Rücksicht auf den Kriegszustand. 
Auf Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung 
vom 24. September 1914, R.-G.-Bl. Nr. 251, womit 
die Regierung ermächtigt wird, aus Anlaß der durch 
den Kriegszustand verursachten außerordentlichen Ver 
hältnisse Verfügungen bezüglich des Warenverkehres mit 
dem Auslande zu treffen, wird im Einvernehmen mit 
der königlich ungarischen Regierung angeordnet, daß die 
Bestimmungen der Handelsverträge, welche mit den 
gegen die österreichisch-ungarische Monarchie kriegfüh 
renden Staaten abgeschlossen waren und infolge des 
Kriegszustandes außer Kraft getreten sind, bis auf 
weiteres auf Waren, die aus meistbegünstigten Staaten 
stammen oder die auf Rechnung von Inländern oder 
Angehörigen meistbegünstigter Staaten sich in den Frei 
gebieten oder Zollniederlagen des Vertragszollgebietes 
der beiden Staaten der Monarchie befinden, auch weiter 
hin anzuwenden sind. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Verordnung der Mini st erien der Fi 
nanzen, des Handels und des Ackerbaues 
vom 14. Mai 1915, R.-G.-Bl. Nr. 120, betreffend 
Einschränkung der Ein- und Durchfuhr von 
Waren ans feindlichen Staaten. 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 
24. Sepien,ber 1914, R.-G.-Bl. Nr. 251, wird im Ein 
vernehmen mit der königlich ungarischen Regierung die 
Ein- und Durchfuhr von folgenden Waren der nach 
stehend angeführten Tarifnummern des nüt den, Gesetze 
vom 30. Dezember 1907, R.-G.-Bl. Nr. 278, kund 
gemachten Vertragszolltarifes der beiden Staaten der 
österreichisch-ungarischen Monarchie verboten, sofern diese 
Waren aus einem mit Österreich-Ungarn im Kriegs 
zustände befindlichen Staate oder aus den Kolonien 
und Schutzgebieten eines dieser Staaten stammen: 
T.-Nr. 
108. 
Gebrannte geistige Flüssigkeiten. 
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109. 
Wein (Traubenwein) in Fässern 
oder Flaschen. 
110. 
Schaumwein. 
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197. 
Spitzen, auch Luftstickereien (Ätzware) 
» " 
210. 
Batiste, Gaze, Linons und andere 
undichte Gewebe. 
237 b. 
Knüpfteppiche. 
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237 c. 
Fußteppiche andere und solche aus 
Filz, auch bedruckt. 
„ „ 
217-260. 
Ganz- und Halbseidenwaren. 
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261. 
Künstliche Blumen, fertige, ganz 
oder teilweise aus Textilslofsen. 
T.-Nr. 
263. 
Schmuckfedern, zugerichtet, und Ar 
beiten daraus. 
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268. 
Damen- und Mädchenhüte aller Art. 
269. 
Hüte aller Art, aufgeputzt. 
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274. 
Kleidungen, Putzwaren und andere 
genähte Gegenstände aus Zeugstoffen. 
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276 b. 
Bürstenbinderwaren n. b. b., mit 
Montierungen aus feinen Materialien 
(außer Pinseln). 
„ „ 
296-300. 
Zigarettenpapier aller Art. 
„ „ 
341. 
Handschuhe, lederne. 
„ „ 
361 c. 
Waren n. b. b., aus Meerschaum, 
Lava, Zelluloid usw. 
361 o. 
Waren n. b. b., aus Schildpatt, echt 
oder imitiert, auch in Verbindung 
mit gewöhnlichen, feinen oder anderen 
feinsten Materialien. 
" " 
380. 
Trockenplatten für photographische 
Zwecke, lichtempfindliche. 
„ „ 
468. 
Schreibfedern und Federhülsen. 
„ „ 
524. 
Leonische Waren. 
„ „ 
631. 
Essige, Fette und Sle, parfümierte. 
„ „ 
632. 
Alkoholische aromatische Essenzen. 
„ „ 
633. 
P arfümeriew aren, kosmetische Mittel. 
„ „ 
637 b. 
Seife, feine, d. i. parfümierte oder in 
Täfelchen, Kugeln. Büchsen, Töpfen. 
Bei Ein- oder Durchfuhr solcher Waren hat der 
Verfügungsberechtigte der Eingangszollstelle eine schrift 
liche Erklärung zu überreichen, daß die Waren nicht 
Erzeugnisse der mit Österreich-Ungarn im Kriegszustand 
befindlichen Staaten oder von Kolonien oder Schutz 
gebieten dieser Staaten sind. Außerdem ist über die 
Richtigkeit dieser Erklärung der Nachweis zu erbringen : 
1. Durch ein von staatlichen Behörden des Ursprungs 
landes ausgestelltes und vom zuständigen k. und k. 
Konsulate bestätigtes oder von letzterem ausgestelltes 
Zeugnis über den Ort der Herstellung der Ware oder 
2. durch Vorlage von Frachtpapieren, Rechnungen, 
des kaufmännischen Schriftenwechsels u. dgl. 
Die Ausstellung der Erklärung, beziehungsweise die 
Erbringung des Nachweises über daS Herstellungsland, 
ist nicht erforderlich bei Effekten von Reisenden (Art. X. 
Z. 1, des Zolltarifgesetzes vom 13. Februar 1906, 
R.-G.-Bl. Nr. 20). 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kund 
machung in Kraft. 
6. Geevechtliche Maßnahmen. 
a) Konterbandeliste. 
Erlaß des k. k. Handelsministe- 
r i u m s v o m 8. A u g u st 1914, Zahl 27654 ex 
1914, betreffend Veröffentlichung der Kontcr- 
bandeliste. 
An die Handels- und Gewerbekammer, Wien. 
Österreich-Ungarn hat in der Notifikation des 
Kriegszustandes an die neutralen Mächte erklärt, sich 
im Laufe der kriegerischen Operationen u. a. an die
	        
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