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Grants. Windom verlor das Finanzportefeuille und die
Comités des Senats und Abgeordnetenhauses der Union fassten
im December Resolutionen, welche dem Nicaragua-Canal gün
stig sind. Die Subventionsvorlage verlangt von der Bundes
regierung auf 20 Jahre nach Fertigstellung des Kanals eine
Bürgschaft für eine Dividende von mindestens 3 Percent auf
das Actiencapital von 100 Millionen Dollars, unter der Be
dingung, dass die jährlichen Betriebskosten nicht mehr als
I Million Dollars betragen und eher keine Schulden getilgt
werden dürfen, bis 3 Percent Nettoüberschuss gesichert sind.
Die aus solcher Vereinbarung mit der Bundesregierung dem
Unternehmen und dem Lande erwachsenden Vortheile, schil
derte in der unlängst vom Handelsrath der Stadt San Fran
cisco berufenen Versammlung Capt. L. Merry, einer der Direc
toren der Canalgesellschaft, wie folgt : „Jene Bürgschaft
sichert der Regierung vollständige Controle über das Werk
— selbst bis zur Besitzergreifung des Canals im Nothfalle (die,
der Bill gemäss, nach eigenem Gutdünken gegen Zahlung von
5 Percent an die Actionäre und Bestreitung der Betriebskosten
erfolgen kann.) Sie sichert die Regulirung der Durchfahrts-
Zölle (ein Maximum von 2 '/%, Dollars Transportkosten per
Tonne der Schiffslast) und Dividenden (die nicht 10 Percent
übersteigen dürfen — andernfalls Ermässigung der Transport
gebühren) durch die Regierung, und dieser auf 2 Jahrhun
derte die unbeschränkte freie Benutzung des Canals für Bun-
des-Kriegsschiffe, Beförderung von Kriegsmaterial, Truppen
und Postsachen. Thatsächlich wird der Canal dadurch zum
Regierungsunternehmen, mit der Compagnie als Vermitt
lerin zwischen der amerikanischen Regierung und der von
Nicaragua. Es ist eine wohlfeil erlangte nationale Controle
und bedeutet in keiner Weise eine Subsidie. Durch
solchen Charter und solche Bürgschaft erklärt die Bundes
regierung, dass sie mit ihrem Einfluss, ihrer Macht, ihrem
Schutz hinter dem Werke steht, dass dies ein ameri
kanischer Canal unter amerikanischer Controle ist, von
dem keine auswärtige Macht nach Belieben Besitz ergreifen
kann.“