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habe, und sie führen weiterhin aus, daß im ganzen fränkischen Kreis
den Beutlern oder Säcklern der Lederhandel nicht erlaubt sei. 1602
teilt die Stadt Frankfurt in einem Antwortschreiben den Würzburger
Weißgerbern, „nachdem sich irrung zwischen den Weißgerbern in teutschen
Landen weit und breit gehalten haben", eine Anzahl wichtiger Punkte
der Handwerksordnung mit 1 ), und 1662 haben die beiden Städte eine
ähnliche Auseinandersetzung 2 ). 1733 ergeht aus Augsburg ein Bericht
auf das Memmiugische Schreiben vom 14. Juli über das Treiben der
Weißgerbergesellen ä ), und 1738 wendet sich das Jnsbrucker Weißgerber
handwerk an das Augsburger in betreff der Passierlichkeit gewisser
Weißgerbergesellen 1 ). 1774 wenden sich die Arauer Weißgerber nach
Augsburg, um mit diesen über eine in der Schweiz und in einem Teile
Deutschlands vorzunehmende Änderung der Handwerksbestimmungen zu
beraten °), kurz, eine Sammlung solcher Schriftstücke stellt ein wertvolles
Material dar, welches uns Einblick verschafft in die Werkstätten der
Rechtsbildung jener Zeit. Wir sehen, wie jeder einzelne Fall ein Anlaß
wird, die Gleichheit der Rechtsanschauungen an verschiedenen Orten wieder
zu prüfen und eventuell das bestehende Recht durch weitere gemeinsame
Zusätze, welche als Ausfluß der herrschenden gemeinsamen Rechts
überzeugung erscheinen, zu ergänzen.
Für den Fall aber, daß dieser interurbane Gedankenaustausch
nicht mehr zu dem Ziele führt, in die Erscheinung getretene Verschiedenheiten
der gewerberechtlichen Anschauung auszugleichen, sind, wie erwähnst
Unrechtsfolgen unausbleiblich. So beschwert sich 1662 das Weißgerber
handwerk zu Würzburg gegen das zu Frankfurt wegen Handwerks
sperrung, und die Frankfurter erklären darauf, daß die Würzburger seit
10 Jahren angefangen hätten, ihre „löbl. Handwerks-Artikul zu ver
achten" * * * 6 ). Man sieht daraus, wie sofort die völlig autonome Ab
grenzung und Ausschließung eines Zunftkörpers gegen einen anderen
in dieser interurbanen Gemeinschaft erfolgt, wenn etwa eine auf Grund
verschiedener Interessen entstandene Rechtsüberzeugung zu verschiedenen
Formen des interurbanen Gewerberechtes führt; gelingt es den sich
daran anschließenden Auseinandersetzungen nicht, die verlassene Einheit
wiederherzustellen, so bleibt die Handwerkssperrung aufrecht erhalten,
die gegenseitigen Rechtsgebiete werden für unpassierlich erklärt, und die sich
über dieses Verbot hinwegsetzenden Gesellen werden als unredlich ab
gestraft. Bei dieser Anschauung der Verhältnisse wird es verständlich,
>) Würzburg 1602, 88. -) Würzburg 1662.
3 ) Augsburg 1802, XVII. *) Augsburg 1802, XXXI.
*) Augsburg 1722—1778; 1774.
6 ) Würzburg 1662; vgl. zu folgendem die unrichtige Darstellung von Rübling
1897, S. 528.