fullscreen: Die Entwicklung der Weißgerberei

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habe, und sie führen weiterhin aus, daß im ganzen fränkischen Kreis 
den Beutlern oder Säcklern der Lederhandel nicht erlaubt sei. 1602 
teilt die Stadt Frankfurt in einem Antwortschreiben den Würzburger 
Weißgerbern, „nachdem sich irrung zwischen den Weißgerbern in teutschen 
Landen weit und breit gehalten haben", eine Anzahl wichtiger Punkte 
der Handwerksordnung mit 1 ), und 1662 haben die beiden Städte eine 
ähnliche Auseinandersetzung 2 ). 1733 ergeht aus Augsburg ein Bericht 
auf das Memmiugische Schreiben vom 14. Juli über das Treiben der 
Weißgerbergesellen ä ), und 1738 wendet sich das Jnsbrucker Weißgerber 
handwerk an das Augsburger in betreff der Passierlichkeit gewisser 
Weißgerbergesellen 1 ). 1774 wenden sich die Arauer Weißgerber nach 
Augsburg, um mit diesen über eine in der Schweiz und in einem Teile 
Deutschlands vorzunehmende Änderung der Handwerksbestimmungen zu 
beraten °), kurz, eine Sammlung solcher Schriftstücke stellt ein wertvolles 
Material dar, welches uns Einblick verschafft in die Werkstätten der 
Rechtsbildung jener Zeit. Wir sehen, wie jeder einzelne Fall ein Anlaß 
wird, die Gleichheit der Rechtsanschauungen an verschiedenen Orten wieder 
zu prüfen und eventuell das bestehende Recht durch weitere gemeinsame 
Zusätze, welche als Ausfluß der herrschenden gemeinsamen Rechts 
überzeugung erscheinen, zu ergänzen. 
Für den Fall aber, daß dieser interurbane Gedankenaustausch 
nicht mehr zu dem Ziele führt, in die Erscheinung getretene Verschiedenheiten 
der gewerberechtlichen Anschauung auszugleichen, sind, wie erwähnst 
Unrechtsfolgen unausbleiblich. So beschwert sich 1662 das Weißgerber 
handwerk zu Würzburg gegen das zu Frankfurt wegen Handwerks 
sperrung, und die Frankfurter erklären darauf, daß die Würzburger seit 
10 Jahren angefangen hätten, ihre „löbl. Handwerks-Artikul zu ver 
achten" * * * 6 ). Man sieht daraus, wie sofort die völlig autonome Ab 
grenzung und Ausschließung eines Zunftkörpers gegen einen anderen 
in dieser interurbanen Gemeinschaft erfolgt, wenn etwa eine auf Grund 
verschiedener Interessen entstandene Rechtsüberzeugung zu verschiedenen 
Formen des interurbanen Gewerberechtes führt; gelingt es den sich 
daran anschließenden Auseinandersetzungen nicht, die verlassene Einheit 
wiederherzustellen, so bleibt die Handwerkssperrung aufrecht erhalten, 
die gegenseitigen Rechtsgebiete werden für unpassierlich erklärt, und die sich 
über dieses Verbot hinwegsetzenden Gesellen werden als unredlich ab 
gestraft. Bei dieser Anschauung der Verhältnisse wird es verständlich, 
>) Würzburg 1602, 88. -) Würzburg 1662. 
3 ) Augsburg 1802, XVII. *) Augsburg 1802, XXXI. 
*) Augsburg 1722—1778; 1774. 
6 ) Würzburg 1662; vgl. zu folgendem die unrichtige Darstellung von Rübling 
1897, S. 528.
	        
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