2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 203
handhafter Tat von Amts wegen einschritt und die Vollstreckung der Acht der öffentlichen
Gewalt vorbehalten wurde. Beschränkt wurden die Taidigungen oder Richtungen, d. h.
die außergerichtliche Abfindung des Verletzten mit dem Missetäter, zum Teil schon darum,
damit dem Fiskus der Anspruch auf das Friedensgeld nicht entgehe. Endlich ermöglichte
die Einführung des Rügeverfahrens die Verfolgung von Verbrechen auch dann, wenn
der Verletzte seinen Schaden verschwieg.
Das Willensmoment gelangte bei der Behandlung der Missetaten allmählich mehr
zur Geltung. Der Begriff der Ungefährwerke wurde ausgedehnt und deren Ahndung
gemildert. Der Kreis der Versuchsdelikte und jener Missetaten, die den Vorsatz als be—
griffliches Merkmal voraussetzten, erfuhr eine Erweiterung. Anstiftung und Beihilfe
wurden bei bestimmten Verbrechen unter Strafe gestellt. Auch die Unterscheidung der
Missetaten hat sich etwas verinnerlicht. Den Mord kennzeichnete nicht mehr das Benehmen
des Täters nach der Tat, sondern die meuchlings veruͤbte, die heimliche Tötung. Ver—
messentlicher Totschlag wurde schärfer bestraft, als die Tötung, die aus Anlaß eines
Streites im Affekte erfolgte.
IV. Das Gerichtsverfaßren.
8 22. Im Rechtsgang macht sich die Erstarkung der Staatsgewalt durch die Be—
schränkung der Selbsthilfe und durch eine Umgestaltung des Gerichtsverfahrens geltend.
Jene äußert sich in der Einengung des Fehderechtes und in der Beschränkung der außer—
gerichtlichen Pfaͤndung um Schulden. Die Reformen im Gerichtsverfahren führen eine
Milderung des strengen Rechtes herbei und haben im allgemeinen ihren Ausgangspunkt
m Verfahren des Königsgerichtes. Von hier aus werden sie zum Teil auf das volks—
gerichtliche Verfahren ausgedehnt, zum Teil aber bleiben sie auf das Königsgericht
beschränkt. Die Anderungen, die vas Verfahren der Volksgerichte erfuhr, betreffen:
1. Die Christianisierung der Prozeßformalitäten. Die altheidnischen Formen
werden ausgemerzt und durch christliche ersetzt. Während der Kläger früher die Klage
mit Anrufung der heidnischen Götter erhob, hat er jetzt bei den Franken einen Voreid
anzubieten und zu schwören, sofern nicht Beweiszeichen des Tatbestandes oder gewisse
Verdachtsgründe vorliegen, während nach anderen Siammesrechten die Klage bei Gott
und den Heiligen erhoben wird. Die regelmäßige Eidesform wurde der Eid auf die
Reliquien oder auf die Evangelien. Der Ordalien nahm sich die Kirche an und stattete
sie mit kirchlichem Zeremoniell aus. Vorübergehend wurde ein spezifisch christliches Ordal,
die Kreuzprobe, eingeführt, aber 818/9 wieder verboten.
2. Die Steigerung der richterlichen Autorität. Sie hat eine Beschränkung des
Verhandlungsprinzips, eine Abschwächung des Formalismus und somit eine Umwandlung
der ganzen Struktur des Verfahrens im Gefolge. An die Seite der alten volksrechtlichen
Einrichtungen des Rechtsganges tritt eine Anzahl amtsrechtlicher Neuerungen, die den
unmittelbaren Verkehr der Parteien und die hierzu notwendigen Formalakte durch
richterliche Befehle ersetzen. Vorerst stehen die neuen Institutionen in konkurrierendem
Verhältnis zu den Formen des Volksrechts, schließlich haben sie diese vollständig ver—
drängt. So verschwindet die rechtsförmliche Vorladung von seiten der Partei, die
mannitio, allmählich neben einer neuen Art der Vorladung durch richterlichen Befehl
(bannitio). Während sonst die Partei selbst durch formellen Akt den Gegner zur Antwort,
zum Eide, die Urteilsinder zur Urteilfindung auffordern mußte, erzielt nunmehr der
richterliche Antwort⸗ und Eidesbefehl, die richterliche Urteilsfragé gleiche rechtliche Wirkung.
Mit Hilfe der richterlichen Urleilsfrage kann die Vartei, die im Beweisverfahren obsiegte,
den Ausgang des Rechtsstreites durch ein deklaratorisches Urteil gerichtlich feststellen
lassen. Neben die Entscheidung über die Urteilsschelte durch gerichtlichen Zweikampf tritt
eine freie Untersuchung der Voraussetzungen des gescholtenen und an das Königsgericht
gezogenen Urteils, welche nicht an die volksrechtlichen Beweisregeln gebunden ist. In
direktem Gegensatz zum Verhandlungsprinzipe des Rechtsganges wurde in karolingischer