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und Akkord Formen, und zwar Grundformen eines und desselben
Vertrages, des Arbeitsvertrages, sein sollen , so scheint darin
doch ein gewisser Widerspruch vom rein juristischen Standpunkt
eingeflossen zu sein, denn der Gegensatz zwischen locatio operarum
und locatio operis greift in das Wesen der Rechtsgrundlagen
der Parteibeziehungen ein und hebt sich jedenfalls weit über den
blossen »inneren Formunterschied« im Verhältnis von Entgelt
zur Leistung, der nach Lotmar das Wesen des Unterschiedes
ausmachen soll. Während also in einer Hinsicht Lotmar auch
seinerseits den Unterschied in dem Verhältnis des Entgelts
zur Leistung d. i. mit anderen Worten in der Bemessungsweise
für das Entgelt erkennt, behauptet er anderseits eine Verschiedenheit
in den Rechtsgrundlagen, nichts anderes also, als dass das
Objekt des Vertragsverhältnisses in beiden Fällen ein verschiedenes
sei.
Dieses Abgehen vom erstmaligen Einteilungsgrund zeigt auch
ein anderer Zusammenhang. Lotmar nimmt Kombinationen von
Zeit- und Akkordlohnverhältnissen an, u. z. dort, wo eine Lohnvereinbarung
derart getroffen wird, dass der Lohnbetrag mit der
Zahl der Arbeitsergebnisse zunimmt und nebenbei eine Naturalvergütung
läuft, wie namentlich bei landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnissen;
diese Vergütung erweise sich dadurch als Zeitlohn,
dass sie von jener Zunahme der Arbeitsergebnisse unberührt
bleibe 1 ).
Lotmar hat noch nicht ausgeredet, denn er verweist auf
die erst im II. Bande folgenden Ausführungen über die Einzelheiten
der »Grundformen« wie auch über diese Kombination. Aus
diesem Grunde ist auch eine eigentliche Diskussion verfrüht. Allein
i) A. a. O. S. 719—721. Geht man von der Anschauung aus, dass das Wesentliche
des Gegensatzes von Zeit- und Akkordlohn in der Bemessungsmethode und in sonst nichts
liegt, dann ist die Annahme einer Kombination von beiden einfach logisch zu verurteilen
, denn es können niemals in diesem Sinne zwei Massstäbe zu der Messung
einer Grösse verwendet werden. Zur Klarstellung dieses angeblich kombinierten Verhältnisses
bedarf es einer solchen Kombinationsannahme aber gar nicht. Im gegebenen
Fall wird sich zumeist unschwer erkennen lassen , ob man es mit einem Zeitlohn,
mit Prämien oder mit einem Werklohn zu tun hat,, als dessen Bestandteil die
Naturalvergütung einerseits mit Rücksicht darauf geleistet wird, dass der Arbeitserfolg
mindestens den Wert der Naturalleistungen erreicht, und anderseits mit Rücksicht auf
die Notwendigkeit eines Minimums von Entgelt, das wegen der wirtschaftlichen Lage
des Arbeiters unabhängig vom Arbeitserfolg unter allen Umständen geleistet werden
müsste. Das Bewusstsein einer »Kombination« von Zeit- und Werklohn wird den Parteien
bei Verbindung von Stücklohn mit Naturalvergütung kaum eigen sein.