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wird selbstverständlich, wenn der Staat hier zur Genugthuung
verpflichtet wird, deren Form je nach dem Charakter des frag-
lichen Verbandes verschieden ausfallen !), sie wird sich anderer-
zeits von der in gleichartigen Fällen gegen Individuen als solche
vorzunehmenden Reaktion unterscheiden müssen?) oder neben
Ihr als besondere erscheinen können.?) Jedenfalls ist auch hier
allem Rechte, das dem Staate die Maassregelung eines Verbandes
gestattet, die Natur des international unentbehrlichen
Rechtes eigen.
Somit interessirt uns hier der Verband nur, soweit er als
öffentlich-rechtliche, dem Staate ähnliche, herrschaftsfähige Kor-
poration in Frage kommt. Aber selbst in diesem Bereiche tritt
lie Haftung des Staats nicht durchweg als eine besondere aus
dem Ralimen der vorigen Betrachtungen heraus. In beträchtlichem
Umfange nämlich hat der moderne Staat den Kommunalverband
— ich beschränke mich auf diesen und sehe auch vorläufig vom
Gliedstaate des Gesamtstaates ab, — in den Organismus seiner ei-
zenen Verwaltung dergestalt eingefügt, dass er ihn zur Vornahme
bestimmter staatlicher Geschäfte, z. B. zur Einziehung der
Staatssteuern oder zur Mitwirkung bei den Arbeiten des Militär-
arsatzes verpflichtet hat. Der öffentliche Verband tritt auf solche
Weise in den Aemterorganismus des Staates hinein; das
staatliche Amt wird, wenn ich es so ausdrücken darf, statt mit Be-
amten oder mit unbeamteten Einzelunterthanen mit einem Unter-
thanenverbande als solchem besetzt; der Kommunalverband in
seiner „genossenschaftlichen Einheit“ wird zum Staatsorgan.%)
1) Der freie Verein kann aufgelöst werden, die Gemeinde nicht u. 8. w.
2) Der Verband als solcher ist strafunfähig, und wenn statt dessen zwar
jer Vorsteher eines Vereins bestraft werden kann, so ist dergleichen un-
möglich gegen das Oberhaupt eines Gliedstaats im Bundesstaat; andere Or-
zane des Gliedstaats kann wenigstens der Bundesstaat nicht selbst bestrafen
a. 8. W.
3) Neben die Bestrafung des Verbandsorgans kann vermöge der beson-
deren Gestaltung des staatlichen Oberaufsichtsrechts seine Disciplinirung, in
anderen Fällen vielleicht die Auflösung des Verbandes selber treten.
4) S. namentlich Rosin, Annalen des Deutschen Reichs. 1883. S. 292ff,
Ich halte die Ausführungen Rosin’s über den mehrdeutigen Begriff der „Selbst-
zerwaltung“ und die verschiedenen Arten, in denen der öffentlichrechtliche
Verband innerhalb der Verwaltung erscheint, trotz einzelner Bedenken für
las Beste, was über den Gegenstand gesagt worden ist. Die zahlreichen