5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 631
Anmeldesystem stehen geblieben sind, in der Art, daß ohne weiteres ein Patent erteilt
wird, d. h. der Staat nur zu erklären hat, daß eine Erfindung angemeldet worden ist,
und es im übrigen dem objektiven Sachverhalt uͤberläßt, ob ein Erfinderrecht besteht oder
nicht: von einer staatlichen Anerkennung ist hier keine Rede, nur von einer Registrierung
der Anmeldungen, weshalb das Patent auch ausdrücklich sans garantie du gouvernement
erteilt wird. Die veutschen Staaten haben seinerzeit zwar auch einzelne Erfinderrechte gegeben,
aber dies alles war vor der Bildung des Deutschen Reiches ohne erhebliche Bedeutung,
und auch nach Gründung des Reiches dauerte es einige Zeit, bis man sich aus veralteten
Vorstellungen und hergebrachten Vorurteilen heraushob und sich zu einem Patentgesetz
aufschwang. Das geschah am 25. Mai 1877. Einige, wenn auch nicht ausreichende Ver⸗
besserungen brachte das Gesetz vom 7. April 1891.
Das deutsche Verfahren kennzeichnet sich dadurch, daß es Vorprüfung und
Aufgebot miteinander vereinigt. Es ist in dieser Beziehung für eine Reihe von
Besetzen vorbildlich geworden, so für Schweden, Norwegen, Dänemark, Rußland, Ungarn,
Osterreich 1.
Erfindung im objektiven Sinne ist eine technische Ideengestaltung, beruhend auf
einer eigenartigen Benutzung der Naturkräfte; Erfindung im suhjektiven Sinne aber ist
die Erkenntnis dieser Gestaltung und die Erkenntnis, daß solche zu dem bezeichneten
Ergebnisse führt. Wer diese Erkenntnis von sich aus erfaßt hat, sei es durch Studium,
sei es durch die Eingebung des Augenblicks, ist Erfinder. Daß eine Erfindung von
mehreren gemacht werden kann, ist zweifellos, und ebenso ist es sicher, daß etwas,
was längst erfunden war, neu erfunden werden kann, sei es, daß das früher Erfundene
ergessen war, oder daß einfach der Erfinder von den früheren technischen Ergebnissen
aichts wußte. Im übrigen muß die Erfindung menschlichen Zwecken dienen; diese Zwecke
önnen mittelbare und' unmittelbare sein: eine kleine Anderung einer verwickelten
Maschine ist des Patentschutzes fähig.
Erfindung ist also nicht immer Neuerfindung. Würde dagegen jemand
Kenntnis davon erlangen, daß ein anderer bereits früher eine derartige Ideenverknüpfung
vollzogen hat, und wuͤrde er einfach diese Ideenverknüpfung wiedergeben, so wäre er nicht
Erfinder: er wäre nur der Entdecker von vielleicht vergessenen fremden Ideen und wäre
des Erfinderschutzes nicht teilhaftig.
Den Erfindungsfchutz genießt der Erfinder und nur der Erfinder, nicht auch der
Entdecker; er genießt ihn aber nur für Neuerfindungen. Der Grund liegt darin, daß,
was der Menschheit bereits an technischen Errungenschaften zukommt, ihr nicht mehr zu
Gunsten eines einzelnen, auch wenn er es von sich aus erfunden hat, entzogen werden darf.
Wann aber eine Neuheit in diesem Sinne ausgeschlossen ist, muß sich danach bemessen,
ob ein technischer Gedanke der Menschheit bereits so sehr zukommt, daß sie sich seiner
bemächtigte und ihn vollkommen in der Gewalt hat. Unsere Gesetzgebung hat, um die
Sache zů erleichtern, besondere Anhaltspunkte gegeben; noch mehr, sie hat, um Unsicher⸗
heiten zu vermeiden, die Neuheit genau festgestellt: die Neuheit soll ausgeschlossen sein,
wenn die Erfindung bereits irgendwo in Druchschriften veröffentlicht, d. h. dem Publikum
bekannt gegeben ist, oder wenn sie irgendwo auf deutschem Gebiet bereits offenkundig
denutzt wurde. Von Druchkschriften sollen diejenigen außer Betracht bleiben, die bereits
über hundert Jahre her sind, z. B. ein Zeitung aus dem Jahre 1788, die einen Bericht
über den Gebrauch einer Erfindung enthält.
Der Ersinner einer solchen Erfindung nun erlangt durch die Erfindung ein Recht,
das er frei übertragen und mit dem er nach Belieben schalten kann, aber ein Recht von
unvollkommener Notur. Sein Recht ist Perfönlichkeitsrecht und Immaterialrecht. Wird
ihm die Idee entzogen, so ist dies ein Eingriff in seine Persönlichkeit, es verstößt aber auch
gegen sein unvolkommenes Immaterialrecht, was insbesondere von Bedeutung ist, wenn
er die Erfindung veräußert hatte und die widerrechtliche Entziehung sich auch gegen den
Erwerber wendet. Abgesehen davon hat er kein Recht: wenn ein Dritter mithin die
Handbuch des Patentrechts S. 43 f.