Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 163 
das Bedürfnis, das eigene Recht aufzuzeichnen: Westgoten, Burgunder, Langobarden, 
Sals und ribuarische Franken. Im inneren Deutschland wird das Recht nicht aufgeschrieben, 
weil der Gegensatz fehlt. Zugleich aber wird den unterworfenen Römern durch eine Auf— 
zeichnung des römischen Rechtes geholfen: denn die Römer wissen die Fülle ihres Rechts— 
stoffes nicht mehr zu bewältigen. Die leges Romanae haben also dieselbe praktische Be— 
deutung wie die codices und das Zitiergesetz. 
874. Leges Romanae. Im einzelnen gestaltete sich die Fortdauer des 
römischen Rechts bei den einzelnen Völkern verschieden: 
1. Im Westgotenreiche lebten Goten und Römer bis zur Mitte des siebenten Jahr— 
qunderts nach gesondertem Rechte. Aber erst 100 Jahre nach der Gründung, und nach— 
dem wahrscheinlich von Eurich (466) das gotische Recht unter starkem römischem Einflusse 
aufgezeichnet war, gab Alarich II. (306) seinen römischen Untertanen ein eigenes Gesetz- 
buch, lex Romana Visigothorum, das sogenannte breviarium Alaricianumi,. Vielleicht 
bestimmten üußere Verhaͤltnisse, der drohende Krieg mit den katholischen Franken, den 
arianischen König zu diesem Entgegenkommen. Die Verfasser waren zweifellos Römer. 
Sie haben das damals geltende römische Recht, ius und leges, kompiliert, indem sie die 
Aauptsächlich für beide benutzten Werke in Auszügen nebeneinanderstellten. Das ius sind 
die zu zwei Büchern verkürzten Institutionen des Gajus (F 54, 1), die sententias 
(recoptas) von Paulus, diese wörtlich, aber mit großen Auslassungen, und eine Stelle 
von Papinian. Als leges ist der codex Theodosianus mit den Novellen aufgenommen, 
aber auf ein Sechstel reduziert, dazu 22 Stellen aus dem Greégorianus und zwei aus 
dem FHermogenianus. Dem Ganzen, mit Ausnahme des Gajus, wurde eine amtliche, 
wissenschaftlich wertlose interpretatio“ beigefügt, die zum großen Teile älteren römischen 
Schulschriften entnommen ist?“ Das Werk ist allerdings eine dürftige und rohe Zusammen— 
telung allein es entsprach den damaligen Bedürfnissen und Kräften, gewann daher weite 
erbreitung und hat nicht wenig zur Erhaltung des römischen Rechts im Mittelalter bei— 
getragen. Im spanischen Westgotenreiche selbst wurde es zwar im siebenten Jahrhundert 
urch die neue lex Vibigothorum, die das römische und gotische Recht vereinigte, aufge— 
—— in Südfrankreich blieb es aber unter der fränkischen Herrschaft, wurde auch im 
orden verbreitet und ist erst im zwölften Jahrhunderte durch die Justinianischen Gesetz- 
her verdrängt. Von Frankreich kam es auch nach Deutschland und selbst nach England 
nd ist bis zum elften Jahrhunderte fast bei allen Benutzungen des römischen Rechts, die 
in in Frankreich, Deutschland und England in Gesetzen, Sammlungen und Schriften 
nern, die allgemeine Quelle. Im zwölften Jahrhunderte kam es zwar in Vergessenheit 
— erst im sechzehnten wieder aufgefunden, indessen gibt es noch eine Menge von 
d schriften (über siebzig), teils vollständige, sogar noch mit Zusätzen aus den echten 
ischen Quellen vermehrte, teils mehr oder weniger abgekürztes. Eine eigentümliche 
9 drarbeitung und Vermischung mit germanischem Rechte entstand wahrscheinlich um 
en itte des achten Jahrhunderts in Graubünden (Churrätien), welches früher völlig 
ere war, aber später viele germanische — namentlich alemannische — Einwanderer 
auen hatte. Man nennt, diese die lex Romana Ouriensis oder auch Utinensis, weil 
erste Handschrift davon in Udine gefunden ist. 
—VD— andschriften nicht. Breviarium bedeutet Auszug 
pd wird in zsn —— d een das 88— selber als für die Auszüge gebraucht. Modern 
* ———— lex Romana 33 — 
itting, Zeitschrift fur Rechtsgeschichte ff. 
wunt — in . —A zweimal: von Sichardt, O. Theod. — 
adicetas vor eo ete. 1528;3 und neuerdings mit Benuung auer dandscu 
Ien Prolegomena von an e1, Lex Romana Visigothorum. 1849. Leg. Rom. ts — ẽ 
xE it. aea iep. 1I8h (anf Grund rines neuentdeckten fehr alten? Paumpseft ulschr.f 
RG, qarAusgabe pon Zeumer in den Monun Gern F bal. auch Zeumer, Zeitschr. f. 
»germ. Abt. XXIIV
	        
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