E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 829
kann (joint Lability), oder so, daß jeder einzelne auf das Ganze haftet (s8everal 1.),
oder so, daß jeder auf das Ganze und auch alle gemeinschaftlich in Anspruch genommen
werden können (joint and several liability).
e) Das Ende (liseharge) des Forderungsrechts wird normalerweise durch
Erfüllung (performance) herbeigeführt; im Zweifel sind die Schulden Bringschulden,
und sofort bezw. in reasonable time zu tilgen; unter Umständen genügt zur Lösung
der Obligation das bloße Leistungsangebot (tender). Im übrigen pflegt man unter dem
Begriff der discharge — abgesehen von den bereits erwähnten Fällen der befreienden Un—
möglichkeit und der Befreiung durch breaeh of contraet seitens des Gegners — noch eine
Reihe von Tilgungssurrogaten zu behandeln. Vor allem gehören hierher die Fälle des agree-
ment of the parties before performance, des Erlasses: er erfolgt entweder als release
under seal oder aber durch formlosen Vertrag; letzterenfalls ist er consideration-bedürftig
(doch liegt bei Erlaß eines Synallagmas ohne weiteres wechselseitig consideration vor);
die Novation anderfeits bedarf in der Regel der gleichen Form wie die Neubegründung
der Forderung (übrigens versteht man unter novation im technischen Sinne nur den
besonderen Fall der vubstitution of à new debtor). Ferner gehören — D
der sog. Endigung durch operation of law, namentlich die Konsolidation (merger) und
die Befreiung durch order of dischargs im Konkurs. Schließlich die Kompensation
(set-· ost): fie war nach oommon law und grundsätzlich auch vor den Billigkeitsgerichten —
abgesehen von der Aufrechnung mit Gegenforderungen aus dem Synallagma — noch im
Anfang des 18. Jahrhunderts unzulässig und wurde zunächst für den Fall des Konkurses,
dann 1728 und 1784 durch 2 Geo. IIe. 22 und 8. Geo. Ie. 24 allgemein zugelassen;
das set- off ist danach gegeben bei allen wechselseitigen liquiden Forderungen, ungeachtet
Gat sweh debts might be deemed in law to be of a different nature“, Durch die
Judicature Act von 1878 (e. 89) ist außerdem generell die Widerklage für alle Gegen⸗
ansprüche schlechthin zugelassen, so daß das alte gemeinrechtliche, schwerfällige Verfahren
der croes actioa in desonderem Prozeß nur noch ausnahmsweise zur Anwendung kommt.
PGIIOCMC)k and Maitland II 182ff.; Blackstone IIteh, 83, 84; Stephen, b. II
P. 2, bes. ch. 4, 5 8. 1, ch. 6; PoIIocCSùX, Principles of contract, 1897, Ans onm, Principles
ôf contract, 18090; Obitty, Treatise on contracts, 1896 is PaTSOnS, On contract, 18066.
Lohler, Shakespeare vor dem Forum der Juͤrisprudenz, 1883, S, 28 über die 1869 beseitigte
Schuldhaft; Kohler, Arch. f. B.R. 1 283 ff., V.171 ff. 214ff. und 3. f. Civ. Proa. 20, S. 49.
uͤber Epiel und Differenzgeschäft: Wittmaack, Z. f. H. R. 51 S. 83 ff.
2. Von den einzelnen Vertragsobligationen ist der Kauf (sale) bereits
oben (8 6 Nr. 9) erwähnt worden; hinzugefügt sei hier noch, daß auf Seiten des
Verkäufers im Zweifel die stillschweigende Ubernahme der Gewährschaft (implied warranty)
für das Eigentum an der Ware bezw. für das Verfügungsrecht, für quiet enjoyment und
für Freiheit von Rechten (charge or encumbranee) Dritter angenommen wird, dagegen
nicht für Fehlerfreiheit (soundness), hier gilt vielmehr der Satz caveat emptor, der nur
in einigen besonderen Faͤllen (CKauf zum besonders erkennbar gemachten Zweck, Kauf nur
beschriebener Waren vom Händler in Waren dieser Art u. s. w., 8Sale of Goods Act
1893 5. 14) Ausnahmen leidet. Die Gefahr trägt bis zum Eigentumsübergang der
Verkäufer, aͤber es trägt bei Distanzkauf, auch wenn der Verkäufer die UÜbersendung auf
eigene Gefahr übernommen hat, der Käufer doch die notwendigen Transportfolgen (deterio-
ration necéssariy incident to the eourse of transit); vgl. auch Späing Le. S. 726 ff.
Eine besonders wichtige Gruppe der Vertragsobligation bilden die bailments,
d. h. sautliche Falle der andertrauten beweglichen Sache im Sinne des deutschen Rechts.
Es gehoören hierher das Faustpfand (pledge, pawn), die entgeltliche Sachüberlassung
ocatio rei), das commodatum, doas depositum, der Werkvertrag mit Sachüberlassung
locatio operis faciendi der Handwerker u. s. w., insbesondere auch die eustodia-
Ubernahme zumal des Lagerhalters; über die Warrants s. o. 8 6 Nr. 0), das Mandat
andate), das agisment, d. i. die entgeltliche Ubernahme von Vieh zur Weide; besondere
Fälle sind der des innkeeper und carrier. In allen Fällen erwirbt der bailees mit der
possescion ein dingliches Recht (gualified property) und die dinglichen Klagen, während die
absolute property beim bailor zurückbleibt. Der bailee hat in der Regel an der Sache ein