Full text: Die Entwicklung der Weißgerberei

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Abhängigkeitsverhältnisses liegt mir vor für die Beutlerzunft auf der 
Altstadt von Danzigs; sie erhielt am 16. Oktober 1397 vom Komtur 
Albrecht von Schwarzburg die Ledermühle an der Radaune bei 
St. Gertrud gegen einen jährlichen Zins von 18 Mark verliehen, 
wobei ihnen zugesichert wird, daß die Handwerker auf der Alt- und 
Jungstadt ihre Felle in keiner anderen Mühle bis auf eine Meile von 
Danzig bereiten lassen dürfen, als in der ihrigen. So sehen wir gleich 
zeitig mit der Bildung des Abhängigkeitsverhältnisses ein Privilegium 
entstehen, wir sehen hier die Art der Entstehung eines Bann rechtes. 
Solche Verhältnisse mögen neben den Anlagekosten eine Rolle mitgespielt 
haben, daß die Gerber zur Walke oft weite Strecken zurücklegen mußten. 
So gingen die Gunzenhäuser Weißgerber zum Walken nach Öttingen 
und Nördlingen, die Wassertrüdinger ebenfalls nach Nördlingen, die 
Langenzenner Rotgerber brachten früher, bevor sie um die Wende des 
18. Jahrhunderts eine eigene Stampfe erhielten, ihre Lohe zum Mahlen 
acht Stunden weit nach Beyersdorf, und auf Grund solcher Betrach 
tungen wird es verständlich, wenn wir in § 15 des Statuts der Weiß- 
gerber-Jnnung zu Königsberg von 1845 die Bestimmung finden „Einem 
Zwang zu ihrer Benutzung (nämlich zur Benutzung der Walke) ist 
niemand unterworfen." 2 ) So hat erst die moderne Gesetzgebung jene 
alten Zwangsrechte aus der Welt geschafft, aber manche Grundgedanken 
des alten Wasserrechtes finden sich natürlich auch in den modernen 
Rechtsnormen wieder, so das Recht des Mühlenbesitzers auf das zum 
Betriebe seiner Mühle nötige Wasser, und daraus ergibt sich dann, daß 
dieses Wasser Eigentumscharakter besitzt. So beschweren sich in Uffen- 
heim 1827 die Gerbermeister Vogel und Hartung, weil sie durch den 
schlechten Stand des Wassers nicht genug Wasser zum Betrieb ihrer 
Mühle Habens, und 1876 kauft ein Ökonom in Uffenheim von der 
Stadt ein Wasserrecht zum Betrieb seiner Lohmühle um 750 fl. gleich 
1285,71 Mark 4 ). 
Solche mannigfaltige ökonomische Beziehungen ergeben sich für die 
Mühle aus ihrer rechtlichen Einfügung auf Grund des zum Betrieb 
nötigen Wassers. Die Mühle erscheint hier immer als eine Art Fremd 
körper, welchen es möglichst scharf zu umgrenzen und auszuschließen 
gilt, und aus dessen Benützung und Besitz sich lästige Konsequenzen 
ergeben. 
Ganz anders erscheint die Mühle, wenn wir sie in ihrer Beziehung 
zum Gewerbe betrachten. Hier erscheint sie als Anziehungspunkt, als 
Mittelpunkt, um welchen sich ein verhältnismäßig großer Teil des ge 
werblichen Lebens dreht; denn hier ist sie kein Fremdkörper im Ver- 
y Hirsch 1855, S. 304. 2 ) Königsberg 1845, § 15. 
8 ) Uffenheim 1827. *) Uffenheim 1876.
	        
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