318 II. Zivilrecht.
Fahre für trustses bestellt, welche aus dem Erlöse eine Rente auszahlen, den Rest dem
Figner des Grundstücks belassen; das Verhältnis kann außer durch Erledigung des
Stiftungszwecks vor allem durch Konsolidation (merger) enden.
d) Unter den bedingten, states (e upon condition) hat sich vor allem
das mortgags, das Pfandrecht, zu einem besonderen Rechtsinstikut ausgewachsen.
Obwohl schon dem angelsächsischen sowie dem anglonormannischen Recht ein als dingliches
Recht an fremder Sache erscheinendes Nutzungspfand nach Art der deutschen älteren Satzung
bekennt ist, hat sich doch das geltende englische Pfandrecht aus dem ebenfalls früh auf⸗
retenden Proprietätspfand, der Sicherung durch resolutiv bedingte Übereignung, ent—
dickelt und zeigt noch heute deutlich die Spuren dieses Ursprungs. Das moderne Im⸗
nobiliarmortgage ist die formgerechte Ubertragung des Immobiles an den Gläubiger
mortagee) mit der Beredung, daß es bei rechtzeitiger Zahlung der Schuld an den
Verpfänder (mortgagor) zurückfällt, sowie mit der weiteren Beredung, daß der Schuldner
bis zum Stichtage im Besitze des Pfandes bleibt. Das schwer zu konstruierende Ver⸗
hältnis (vgl. dazü Franken, Franz. Pefor. 1681, Brunner, Sav.e8. 17, 182) ent-
pricht praktisch einer Hypothek mit Verfallklausel. Doch ist diese gemeinrechtliche harte Form
ie der Zeit Jakobs J. allmählich durch das Equity⸗Recht, allerdings in sehr verwickelter
Weise (s. die Beurteilung bei Pollock, Grundbes. 181) gemildert worden: der Schuldner
hat auch nach dem Verfalltage die „equity of redemption“, das unverzichtbare Recht auf
Wiedereinlösung des verfallenen Pfandes durch Zahlung der Schuld, und zwar 12 Jahre
vor 1874 20 Jahre), gerechnet von der (fakultativen) Besitzergreifung des Pfandes durch den
Flaäubiger oder auch von einem bloßen Anerkenntnis an; der Gläubiger wiederum ist eben⸗
falls 12 Jahre lang (von der letzten Teilzahlung an) zur Besitzergreifung berechtigt; er kann
rußerdem aber auch innerhalb der Redemptionsfrist — bei Nichtzahlung von Kapital
hezw. Zins innerhalb réasonable time — ein judgement for foreéclosure erwirken,
velches (bedingt, d. h. bei Nichtzahlung innerhalb kurzer Frist, als „rule nisi“) den
Verfall ausspricht, und an dessen Stelle auch der Verkauf des Pfandes angeordnet werden
lann. Letzteres Ergebnis kann übrigens auch durch eine von vornherein in den Vertrag
aufgenommene Distraktionsklausel (power of sale) erreicht werden. — Dem Schuldner
wird bis zur endgültigen Lösung des Verhältnisses nur ein éequitable estate neben dem
legal estate des Gläubigers zugesprochen. Kraft dieses equitable estate ist es ihm aber
dauernd möglich, weitere Pfandrechte — und zwar formlos, insbesondere durch bloße
hinterlegung seiner Erwerbsurkunden — zu bestellen, so daß also immer nur der erste
Pfandelaubiger ein legal estate, die folgenden nur equitabis mortgages haben. Für
den Rang der Pfandrechte gilt der Satz prior tempore potior iure. An Offenkundigkeit
des Pfandrechts fehlt es; nur in sehr geringem Umfange wird von der Möglichkeit einer
Registrierung Gebrauch gemacht (s. u. Nr. 7). Doch besteht zum Schutz gegen heimliche
pᷣfaͤndbestelluͤngen das eigentümliche Recht des tacking ein naͤchstehender Pfandgläubiger
hat das Recht, den ersten Pfandgläubiger auszuzahlen und damit unter Verdrängung
iller ihm unbekannt gewesenen Zwischenhypotheken mit seiner eigenen Forderung an die erste
Stelle zu rücken, ebenso wie der erfte Pfandgläubiger selbst, sofern er von nachfolgenden
rothetaren · nichts wußte, jederzeit durch Neukreditierung an den Schuldner seine
dypothek zum Schaden der Nachhypothekare erweitern kann (val. Salomonsohn, Der
ef Schutz der Baugläubiger S. 27 ff.).
Ale nicht gefetztes sondern genommenes mortgago“ (Franken) erscheint (seit dem
¶I. Westminsterstatut Edwards J.) der ostate by elegit, d. i! die durch Einweisung seitens
des Sheriffs entstehende Judikatshypothek am schuldnerischen Immobiliarvermögen, — und
—D 116 am ganzen, früher nur am halben Vermögen (ogl
Schuster, Rechtspflege 216). Das vifgage, das besonders als sog. welsb mortsage auf⸗
rretende Ruͤtzungspfand mit Amortisationswirkung, ist heute nicht mehr üblich, ebensowenig
seine alten „genommenen Nebenformen“, die éstates by statute merchant und by e
taple, die ursprünglich zur Sicherung von Handelsforderungen, seit Heinrich VIII. zur
Zicherung auch anderer Forderungen bestimmt waren.
e Terporeal hereditaments (o. Nr. 1 und 3) sind hier —