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Oesterreich hat nun freilich die dort nothwendige staatliche
Anerkennung der dermaligen Verbandsstatuten i» Anssicht
gestellt, aber gerade darum, weil der Verband schweizerischer
seits rein private Korporation ist.
Im Falle der Umwandlung des Verbandes in eine staatliche
Genossenschaft hätte man nur zwei Auswege Vorarlberg gegen
über. Der erste bestände im Ansuchen an die k. k. Regierung
von Oesterreich, auch ihrerseits den Stickereiverband als staat
liche Genossenschaft anzuerkennen, unter der Voraussetzung,
daß die gesammte Bcrbandsjurisdiktion und Kontrole ans
Vorarlberg! schein Gebiete in vvrarlbergische Hände zu legen sei.
In Wirklichkeit hätte man alsdann zwei Verbände, für welche
sich freilich ein engstes Kartellverhältnis; schaffen ließe. Der
zweite Weg würde jener des Staatsvertrages zwischen Oester
reich und der Schweiz sein, in welchem Oesterreich den An
schluß der vvrarlbergischen Sektionen an die staatliche schweize
rische Stickerei gen ossenschaft gestattete und bon Zentral organen
des allgemeinen Verbandes Kompetenzen auf seinem Terri
torium unter festzustellenden Reserven und eines gewissen Auf
sichtsrechtes einräumte. Da eine Abgliederung der vorarl-
bergischen Stickerei von der schweizerischen für jene Gegend
ein wahres ^andesnngluck wäre, so ist nicht daran zu zweifeln,
daß die k. k. Regierung zu einem bezüglichen Staatsvertrage
L>and bieten würde.
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Finanzlage. Im Auschlìlsse an das Organisatorische seien Finanzlage
und Bnßenwesen im Verbände zur Sprache gebracht. Lie
. Finanzlage desselben ist eine vorzügliche zu nennen. Die Ein
nahmen stiegen von ,^r. 68,000 im ersten Verbandvjahtc ans
Fr. 125,000 im vierten, ans welcher ungefähre» Hohe sie sich
auch seither bewegten. Tie Ansgaben wuchsen von Fr. 66,000
auf 68,000 'iin 1880 on, werben fid) ober burd)
neue Witutiouen beö Sobren 1890 in beuifelken ouf eine
höhere Ziffer belaufen, so daß die Zeiten rascher Vermögens-