Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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I. Teil. Allgemeines. 
kann man auf vielen Gebieten nicht entraten. Ist aber die Allgemein 
heit der Anwendung einer Maßregel die Voraussetzung dafür, daß sie 
den für das Gemeinwesen notwendigen Erfolg hat, so ist unter den 
oben bezeichneten Voraussetzungen gegen die Einführung des gesetz 
lichen Zwanges kein Einwand grundsätzlicher Art zu erheben. Die 
Allgemeinheit der Anwendung kann insbesondere auch — wie bei der 
Arbeiterversicherung — behufs Überwindung technischer Schwierig 
keiten, die der Durchführung der Maßnahmen entgegentreten, geboten 
sein. Möglichste Herabminderung und zweckmäßigste Verteilung der 
Lasten, beste Ausgleichung der Risiken, größte Sicherung der dauern 
den Leistungsfähigkeit usw. sind mitunter ohne gesetzliche Er 
zwingung allgemeiner Beteiligung nicht zn erreichen. 
Der Zwang kann sieh beschränken auf die Verpflichtung zur Vor 
nahme bestimmter Maßregeln, auch dann, wenn zur Durchführung der 
Maßregeln eine bestimmte Organisation erforderlich ist. In den ro 
manischen Ländern glaubt man z. B. auch jetzt noch vielfach, daß 
daß man zwar den Unternehmern die Verpflichtung zur Versicherung 
gegen Unfälle auferlegen könne, daß dies aber auch genüge, und daß 
es deshalb neben dem Versicherungszwange nicht noch der Zwangs 
organisation bedürfe. Ein solches System des Fürsorgezwanges ohne 
Organisationszwang, um es kurz zu bezeichnen, wird dann als gerecht 
fertigt anerkannt werden müssen, wenn nach Lage aller Umstände 
zu erwarten ist, daß die Beteiligten von selbst ohne besonderen Zeit 
verlust eine Organisation finden werden, die eine zweckmäßige und 
lückenlose Durchführung des Fürsorgezwanges gewährleistet. Ob diese 
Voraussetzung zutrifft, ist natürlich eine reine Tatfrage, die in den 
einzelnen Ländern verschieden beantwortet werden kann. Ein Be 
denken, das einem solchen Vorgehen oft entgegentritt, geht dahin, 
daß dadurch die Durchführung der Fürsorgeverpflichtung zu sehr mit 
den Erwerbsinteressen bestimmter Personen und Personenvereinigungen 
verknüpft wird. 
Es gibt aber Fälle genug, in denen außerdem zu befürchten ist, 
daß die Organisationsfreiheit nicht die zweckmäßigste Organisation 
verbürgt. Die so erwachsende Organisation kann derart zersplittert 
sein, daß sie durch Wiederholung gleichartiger Ausgaben in ver 
schiedenen Verwaltungen die toten Kosten im ganzen zu sehr steigert, 
ohne in entsprechend umfangreicheren Leistungen zugunsten der 
Arbeitenden einen Ausgleich zu Anden. Auch kann es nicht immer 
gelingen, die Organisation so zu gestalten, daß für alle Beteiligten die 
geeignete Aufnahmestelle gesichert ist, und daß die dauernde Leistungs 
fähigkeit der Organe nicht gefährdet erscheint. In solchen Fällen 
muß zum Fürsorgezwang der Organisationszwang hinzutreten. Die 
deutsche Arbeiterversicherung hat diesen Weg zuerst beschritten und
	        
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