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I. Teil. Allgemeines.
kann man auf vielen Gebieten nicht entraten. Ist aber die Allgemein
heit der Anwendung einer Maßregel die Voraussetzung dafür, daß sie
den für das Gemeinwesen notwendigen Erfolg hat, so ist unter den
oben bezeichneten Voraussetzungen gegen die Einführung des gesetz
lichen Zwanges kein Einwand grundsätzlicher Art zu erheben. Die
Allgemeinheit der Anwendung kann insbesondere auch — wie bei der
Arbeiterversicherung — behufs Überwindung technischer Schwierig
keiten, die der Durchführung der Maßnahmen entgegentreten, geboten
sein. Möglichste Herabminderung und zweckmäßigste Verteilung der
Lasten, beste Ausgleichung der Risiken, größte Sicherung der dauern
den Leistungsfähigkeit usw. sind mitunter ohne gesetzliche Er
zwingung allgemeiner Beteiligung nicht zn erreichen.
Der Zwang kann sieh beschränken auf die Verpflichtung zur Vor
nahme bestimmter Maßregeln, auch dann, wenn zur Durchführung der
Maßregeln eine bestimmte Organisation erforderlich ist. In den ro
manischen Ländern glaubt man z. B. auch jetzt noch vielfach, daß
daß man zwar den Unternehmern die Verpflichtung zur Versicherung
gegen Unfälle auferlegen könne, daß dies aber auch genüge, und daß
es deshalb neben dem Versicherungszwange nicht noch der Zwangs
organisation bedürfe. Ein solches System des Fürsorgezwanges ohne
Organisationszwang, um es kurz zu bezeichnen, wird dann als gerecht
fertigt anerkannt werden müssen, wenn nach Lage aller Umstände
zu erwarten ist, daß die Beteiligten von selbst ohne besonderen Zeit
verlust eine Organisation finden werden, die eine zweckmäßige und
lückenlose Durchführung des Fürsorgezwanges gewährleistet. Ob diese
Voraussetzung zutrifft, ist natürlich eine reine Tatfrage, die in den
einzelnen Ländern verschieden beantwortet werden kann. Ein Be
denken, das einem solchen Vorgehen oft entgegentritt, geht dahin,
daß dadurch die Durchführung der Fürsorgeverpflichtung zu sehr mit
den Erwerbsinteressen bestimmter Personen und Personenvereinigungen
verknüpft wird.
Es gibt aber Fälle genug, in denen außerdem zu befürchten ist,
daß die Organisationsfreiheit nicht die zweckmäßigste Organisation
verbürgt. Die so erwachsende Organisation kann derart zersplittert
sein, daß sie durch Wiederholung gleichartiger Ausgaben in ver
schiedenen Verwaltungen die toten Kosten im ganzen zu sehr steigert,
ohne in entsprechend umfangreicheren Leistungen zugunsten der
Arbeitenden einen Ausgleich zu Anden. Auch kann es nicht immer
gelingen, die Organisation so zu gestalten, daß für alle Beteiligten die
geeignete Aufnahmestelle gesichert ist, und daß die dauernde Leistungs
fähigkeit der Organe nicht gefährdet erscheint. In solchen Fällen
muß zum Fürsorgezwang der Organisationszwang hinzutreten. Die
deutsche Arbeiterversicherung hat diesen Weg zuerst beschritten und