Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz. 
Unter den Begriff „Handelsg.ewerbe" im Sinne der Gew.Ordn. 
fallen nicht nur der Groß- und Kleinhandel einschl. des Hausierhandels, 
sondern auch unter anderen der Geld- und Kredithandel, die Leihanstalten, der 
Zeitungsverlag, die sogen. Hilfsgewerbe des Handels, Spedition, Kommission 
und die Handelslager, der Meß- und Marktverkehr, der Konsumvereinsbetrieb 
usw. Zum Handelsgewerbe gehören in gewissen Fällen auch Gärtnereien 
(siehe Literatur Anm. 1 zu § 1) Spangenberg S. 52 u. Rohmer S. 813. 
Die Motive S. 14 bemerken über den Hausierhandel: 
„Bon Bestimmungen über die Beschäftigung beim Hausierhandel, worin 
nach den Erhebungen von 1898 eine nicht unerhebliche Zahl von Kindern be 
schäftigt war, konnte abgesehen werden, da den hier zutage tretenden Miß- 
ständen bereits auf Grund der bestehenden Gesetzgebung mit Erfolg entgegen 
getreten werden kann. Durch § 42 b Abs. 5 der Gew.Ordn. ist nämlich für 
Kinder unter 14 Jahren beim sogenannten ambulanten Geschäftsbetriebe das 
Feilbieten von Gegenständen aus öffentlichen Wegen usw., sowie das Feil 
bieten von Haus zu Haus ohne vorgängige Bestellung verboten, wobei aller 
dings der Ortspolizeibehörde von Orten, wo ein derartiges Feilbieten durch 
Kinder herkömmlich ist, die Befugnis verliehen ist, für vier Wochen im 
Kalenderjahr Ausnahmen zuzulassen. Ferner sind die Kinder vom Gewerbebetriebe 
im Umherziehen durch den § 57 a. Ziffer 1 a. a. O., wonach Personen unter 
25 Jahren der Wandergewerbeschein in der Regel zu versagen ist, im allge 
meinen ausgeschlossen, so daß nur noch das Feilbieten der im § 69 Abs. 1 
Ziffer 1 u. 2 a. a. O. bezeichneten Gegenstände, wozu es eines Wander 
gewerbescheines nicht bedarf, in Betracht kommt. Dieses aber kann nach 
§ 60 b Abs. 3 a. a. O. für Kinder unter 14 Jahren von der Ortspolizei 
behörde verboten werden. Werden also Ausnahmen auf Grund von § 42 b 
Abs. 5 a. a. O. nur selten gewährt und wird von der im § 60 b Abs. 3 
begründeten Befugnis häufig Gebrauch gemacht, so werden Übelstände bei der 
Kinderbeschäftigung im Hausiergewerbe kaum hervortreten." Vgl. hierzu 
v. Landmann-Rohmer Bd. I S. 368 u. Rohmer S. 814. 
Hier muß auch auf die Slovakenkinder hingewiesen werden, welche 
in den Großstädten mit Mausefallen usw. handeln. Dieser Handel läuft tat 
sächlich auf Bettelei hinaus, ganz abgesehen davon, daß diese Kinder, von 
denen eine Anzahl sicher noch nicht 14 Jahre alt sind, von ihren Arbeitgebern 
scheußlich gemißhandelt und ausgebeutet werden. Das KSchG, erstreckt 
sich, wie wiederholt werden mag, auf Inländer und auf Ausländer (vgl. 
Anm. 2 zu Z 7). 
Der im Gesetz angezogene § 105 b Abs. 2 u. 3 der Gew.Ordn. lautet; 
„Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und 
Arbeiter am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage 
überhaupt nicht, im übrigen an Sonn- und Festtagen nicht 
länger als fünf Stunden beschäftigt werden. Durch statuta
	        
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