Full text: Die neuere Entwicklung des Petroleumhandels in Deutschland

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lären Bedienungstage nicht aus. Allerdings geht die Feuerpolizei, 
was anzuerkennen ist, nicht rigoros vor. Soviel mir bekannt, ist 
diese Angelegenheit übrigens dem deutschen Feuerwehrtage unter 
breitet worden; die Regierungen stellen jetzt Erhebungen darüber 
an, wie eine einheitliche Regelung der Lagerverhältnisse unter 
Hinaufsetzung der Höchstmengen und unter Erleichterung der 
Bedingungen erfolgen kann. 
Mannigfachen Schwierigkeiten anderer Art begegnete die Ein 
führung des Tankbetriebes bei der Gewerbepolizei. So kon 
struierte man aus dem zwecks Vermeidung der Klippe des 
Hausiergesetzes von den Händlern vor dem ersten Bezug zu unter 
schreibenden Formular (bei der D.-A. P.-G.: »Ich ersuche Sie, 
auf Ihren Tankwagentouren bei mir vorzufahren und mir meinen 
jedesmaligen Bedarf an losem Petroleum in Ihren bei mir aufge 
stellten Lagerbehälter zu liefern«) einen »Gewerbebetrieb im Um 
herziehen« (G.O. § 55, 2), dessen Ausübung, Petroleum betreffend, 
reichsgesetzlich verboten ist. Die höhere Instanz (2. Strafkammer, 
Dresden, 6. Dezember 1902) kam jedoch in richtigerer Auslegung 
d es § SS, 1 G.O. zu einem anderen Resultat und erklärte die 
Ablieferungen aus Strassenwagen als Ausführung einer allge 
meinen vorgängigen Bestellung. 
Im Königreich Sachsen J ), verschiedentlich auch anderswo 
(Bayern) hat man den eigentlichen Tankwagenbetrieb als zu feuer 
gefährlich, den Strassenverkehr hindernd und die Strassen ver 
unreinigend überhaupt verboten. Diese Massregel ist wohl ledig 
lich gegen die D.-A. P.-G. gerichtet, die als die erste den Strassen- 
wagenbetrieb in Sachsen einrichtete. Hätte eine andere Gesell 
schaft damit begonnen, so würde diese Bestimmung schwerlich 
ergangen sein. Der Vertrieb geschieht hier jetzt durch soge 
nannte »Ambulanzwagen«, d. h. das Oel wird nicht wie anders 
wo aus dem Strassenkesselwagen vor dem Verkaufslokal der 
Händler abgefüllt, sondern die geaichten 20 Liter fassenden Kannen 
werden schon auf der Anlage gefüllt, plombiert und dann durch 
Kannenwagen den Händlern ins Haus gebracht. Wieso diese 
Art des Vertriebes reinlicher sein soll als die verbotene, ist eigent 
lich nicht klar. Im Gegenteil verlieren die Kannen durch das 
Schütteln häufig etwas Oel und müssen vom Kutscher auf der 
Strasse nachgefüllt werden. 
1) Verfügung der Kgl. Kreishauptmannschaft Leipzig vom 2. Sept. 1903 
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