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lären Bedienungstage nicht aus. Allerdings geht die Feuerpolizei,
was anzuerkennen ist, nicht rigoros vor. Soviel mir bekannt, ist
diese Angelegenheit übrigens dem deutschen Feuerwehrtage unter
breitet worden; die Regierungen stellen jetzt Erhebungen darüber
an, wie eine einheitliche Regelung der Lagerverhältnisse unter
Hinaufsetzung der Höchstmengen und unter Erleichterung der
Bedingungen erfolgen kann.
Mannigfachen Schwierigkeiten anderer Art begegnete die Ein
führung des Tankbetriebes bei der Gewerbepolizei. So kon
struierte man aus dem zwecks Vermeidung der Klippe des
Hausiergesetzes von den Händlern vor dem ersten Bezug zu unter
schreibenden Formular (bei der D.-A. P.-G.: »Ich ersuche Sie,
auf Ihren Tankwagentouren bei mir vorzufahren und mir meinen
jedesmaligen Bedarf an losem Petroleum in Ihren bei mir aufge
stellten Lagerbehälter zu liefern«) einen »Gewerbebetrieb im Um
herziehen« (G.O. § 55, 2), dessen Ausübung, Petroleum betreffend,
reichsgesetzlich verboten ist. Die höhere Instanz (2. Strafkammer,
Dresden, 6. Dezember 1902) kam jedoch in richtigerer Auslegung
d es § SS, 1 G.O. zu einem anderen Resultat und erklärte die
Ablieferungen aus Strassenwagen als Ausführung einer allge
meinen vorgängigen Bestellung.
Im Königreich Sachsen J ), verschiedentlich auch anderswo
(Bayern) hat man den eigentlichen Tankwagenbetrieb als zu feuer
gefährlich, den Strassenverkehr hindernd und die Strassen ver
unreinigend überhaupt verboten. Diese Massregel ist wohl ledig
lich gegen die D.-A. P.-G. gerichtet, die als die erste den Strassen-
wagenbetrieb in Sachsen einrichtete. Hätte eine andere Gesell
schaft damit begonnen, so würde diese Bestimmung schwerlich
ergangen sein. Der Vertrieb geschieht hier jetzt durch soge
nannte »Ambulanzwagen«, d. h. das Oel wird nicht wie anders
wo aus dem Strassenkesselwagen vor dem Verkaufslokal der
Händler abgefüllt, sondern die geaichten 20 Liter fassenden Kannen
werden schon auf der Anlage gefüllt, plombiert und dann durch
Kannenwagen den Händlern ins Haus gebracht. Wieso diese
Art des Vertriebes reinlicher sein soll als die verbotene, ist eigent
lich nicht klar. Im Gegenteil verlieren die Kannen durch das
Schütteln häufig etwas Oel und müssen vom Kutscher auf der
Strasse nachgefüllt werden.
1) Verfügung der Kgl. Kreishauptmannschaft Leipzig vom 2. Sept. 1903
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