Zuschlagsgebühren für jede Lösch- oder Ladestelle erhoben,
welche
»während der Zeit bis io Uhr abends . . 5,— Mk.,
für die Zeit nach 10 Uhr abends .... 7,50 „
und zwar in beiden Fällen für jede an gefangene
Stunde beträgt.
Für Arbeiten an Sonn- und Festtagen beträgt
die Zuschlagsgebühr für jede Lösch- oder Ladestelle 15,— Mk.«
Die bisher besprochenen Gebühren stellen im allgemeinen
die Kostensätze dar, die Schiff oder Ladung oder beide treffen,
wenn die Güter am Kai gelöscht resp. am Kai eingenommen
werden.
Ich verweise hier auf eine Tabelle im Anhang, in der eine
Berechnung der Hafen- und Kaikosten, die das Schiff zu tragen
hat, für die Häfen Hamburg, Rotterdam und Antwerpen ver
gleichend zusammengestellt ist. Die Berechnung bezieht sich auf
das Dampfschiff »Hagen« der Deutsch-Australischen Dampfschiff
fahrtsgesellschaft 1 ).
Gebührensätze im Freiladeverkehr.
Ausnahmen kommen zuerst bei dem Freiladeverkehr in
Frage. Der § 23 der Betriebs- und Gebührenordnung für die Kai
anlagen sagt: »Wird der Kai . . . ausschließlich zur unmittelbaren
Überladung von Massengütern vom Schiff auf die Eisenbahn oder
umgekehrt benutzt, ohne daß eine Lagerung der Güter in den
Kaischuppen dazwischen tritt, so kommen anstatt der im § 22
auf geführten Gebühren (d. h. Raumgebühr, Ladungsgebühr r Ge
bühren für Ab- und Anlieferung, d. Vf.) die folgenden zur Er
hebung, nämlich bei Überladung:
1. von Düngemitteln aller Art, Roheisen, Erz, Salpeter, Reis,
Asphalt, Blei, Kohlen, Koks, Zement, Getreide in Säcken, Steinen,
Sand, Zucker, Salz, Kainit, Schiefer, Fliesen, Eisenbahnschienen
und Eisenbahnbefestigungsmaterial, Baumwollsaatmehl und Baum-
wollsaatkuchen, groben Eisenwaren, Stabeisen, Chlormagnesium,
Bohzink, sowie anderen Metallen geringen Wertes, Eisen- und
Stahldraht (auch Zaun- und Stachelzaundraht) in Ringen und Packen,
'Steinkohlenbriketts, Gipsblöcken, Eis in Blöcken, gewaltztem Profil-
e isen (H-Eisen)
5 Pfg- für 100 kg;
Zur Verfügung gestellt von der Firma Aug. Bolten, Wm. Millers Nachfolger.