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Regeln aufzustellen. Inwieweit Amortisationen zulässig
sind, ist eine Frage des jeweiligen Tatbestandes.
Neben den Beträgen, die zur Amortisation verwendet
werden, kommen noch die Abzüge zur Bildung des Reserve
fonds in Betracht. Ein solcher ist zwar nach OR nicht
obligatorisch 1 ). Die Statuten der meisten Aktiengesell
schaften sehen aber einen solchen vor, dessen Äufnung
bis zu einer Höhe von einem Zehntel des Grundkapitals
obligatorisch ist, vermittelst einer Rücklage von einem
Zwanzigstel des Reingewinnes. Diese Verminderung des
Reingewinnes kann nicht beanstandet werden, solange der
Reservefonds nicht die statutarisch oder gesetzlich festge
setzte Höhe erreicht hat. Vielfach ist neben diesem ersten
Reservefonds 2 ) ein zweiter ausserordentlicher Fonds, auch
Dispositionsfonds genannt, in den Statuten vorgesehen.
Dieser Fonds kann die verschiedensten Zwecke haben,
z. B. dauernde Kapitalvermehrung, Deckung ausserordent
licher Verluste, Einlösung von Aktien oder Genussscheinen,
Tilgung von Anleihen, Wohlfahrtszwecke etc. Die Bildung
dieser Reserve wird in der Regel dem freien Ermessen
der Organe der Gesellschaft (Generalversammlung, Vor
stand, Aufsichtsrat) überlassen 3 ). Auch diese Abzüge vom
Gewinn müssen sich die Genussscheininhaber gefallen lassen,
wenn die Statuten es vorsehen.
*) Dagegen HGB § 262 bis zu einer Höhe von 10°/o. Italie
nisches HGB § 182 bis zu 20°/o. Frankreich, Art. 36 des Gesetzes
von 1867, 10—20%. Eine ähnliche Bestimmung war als Art. 616, 12
für das schweizerische OR vorgesehen, wurde aber fallen gelassen,
als für die Aktiengesellschaft nicht passend, da einige direkt die
Verminderung des Aktienkapitals im Auge hätten. Rossel, 1. c.
Nr. 809 bis .
2 ) Auch gesetzliche resp. statutarische Reserve (Reserves le
gales) genannt. Elle est destinde ä couvrir les pertes extraordinaires
qui viendraient se produire et ä maintenir l’int£gritd du Capital social
dans Pintdret des actionnaires et des tiers. Journ. des Societös 1901,193.
3 ) Lehmann, RdAG 2 298.