Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Regeln aufzustellen. Inwieweit Amortisationen zulässig 
sind, ist eine Frage des jeweiligen Tatbestandes. 
Neben den Beträgen, die zur Amortisation verwendet 
werden, kommen noch die Abzüge zur Bildung des Reserve 
fonds in Betracht. Ein solcher ist zwar nach OR nicht 
obligatorisch 1 ). Die Statuten der meisten Aktiengesell 
schaften sehen aber einen solchen vor, dessen Äufnung 
bis zu einer Höhe von einem Zehntel des Grundkapitals 
obligatorisch ist, vermittelst einer Rücklage von einem 
Zwanzigstel des Reingewinnes. Diese Verminderung des 
Reingewinnes kann nicht beanstandet werden, solange der 
Reservefonds nicht die statutarisch oder gesetzlich festge 
setzte Höhe erreicht hat. Vielfach ist neben diesem ersten 
Reservefonds 2 ) ein zweiter ausserordentlicher Fonds, auch 
Dispositionsfonds genannt, in den Statuten vorgesehen. 
Dieser Fonds kann die verschiedensten Zwecke haben, 
z. B. dauernde Kapitalvermehrung, Deckung ausserordent 
licher Verluste, Einlösung von Aktien oder Genussscheinen, 
Tilgung von Anleihen, Wohlfahrtszwecke etc. Die Bildung 
dieser Reserve wird in der Regel dem freien Ermessen 
der Organe der Gesellschaft (Generalversammlung, Vor 
stand, Aufsichtsrat) überlassen 3 ). Auch diese Abzüge vom 
Gewinn müssen sich die Genussscheininhaber gefallen lassen, 
wenn die Statuten es vorsehen. 
*) Dagegen HGB § 262 bis zu einer Höhe von 10°/o. Italie 
nisches HGB § 182 bis zu 20°/o. Frankreich, Art. 36 des Gesetzes 
von 1867, 10—20%. Eine ähnliche Bestimmung war als Art. 616, 12 
für das schweizerische OR vorgesehen, wurde aber fallen gelassen, 
als für die Aktiengesellschaft nicht passend, da einige direkt die 
Verminderung des Aktienkapitals im Auge hätten. Rossel, 1. c. 
Nr. 809 bis . 
2 ) Auch gesetzliche resp. statutarische Reserve (Reserves le 
gales) genannt. Elle est destinde ä couvrir les pertes extraordinaires 
qui viendraient se produire et ä maintenir l’int£gritd du Capital social 
dans Pintdret des actionnaires et des tiers. Journ. des Societös 1901,193. 
3 ) Lehmann, RdAG 2 298.
	        
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