Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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wird zugunsten der Genussscheininhaber ein Schaden 
ersatzanspruch ausgelöst. Hat die Gesellschaft aber keine 
andere Absicht, als die Genussscheine in arglistiger und 
doloser Weise zu schädigen 1 ), so ist ein solcher Beschluss 
ungültig und die Genussscheininhaber können, wenn Schaden 
nachgewiesen wird, Ersatz desselben verlangen. Da die 
Umstossung eines Beschlusses und die Wiederherstellung 
in den frühem Zustand hie und da unmöglich ist, so tritt 
an dessen Stelle Schadenersatz. Seine Feststellung ist sehr 
schwer. Es kann in der Tat keine bestimmte Regel formuliert 
werden, um die Grösse der Summe zu berechnen, welche 
der Inhaber eines Genussscheines ohne diesen Beschluss in 
Zukunft noch von der Gesellschaft zu erhalten berechtigt 
gewesen wäre. Das wird von der wirtschaftlichen Konjunk 
tur, von der allgemeinen Geschäftslage für die betreffende 
Geschäftsbranche, von der speziellen Lage der Gesellschaft, 
ihrer voraussichtlichen Dauer und vom Werte des Genuss 
scheines, wie ihn das Kursblatt angibt etc., abhängen 2 ). 
Die Genussscheininhaber sind des fernem auch be 
rechtigt, die Gültigkeit eines Beschlusses wegen blossen 
Fox-mfehlers anzufechten, allerdings nur so lange, als der 
selbe besteht. 
Das «Anfechtungsrecht» der Genussscheininhaber ist 
von demjenigen, das den Aktionären gegen gesetz- und 
statutenwidrige Beschlüsse der Generalversammlung zusteht, 
zu unterscheiden. Das Anfechtungsrecht der Aktionäre 3 ) 
gehört zu den sogenannten Vertretungsrechten. Jeder 
Aktionär hat ein Recht auf statutenmässige Verwaltung; 
daraus erwächst allerdings kein positiver Anspruch, sondern 
nur die Ungültigkeit eines ungesetzlichen oder statuten 
widrigen Beschlusses der Generalversammlung. Die Klage 
*) Offenbarer Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechts 
schutz. Art. 2 ZGB. 
2 ) Cour de Paris 17 juin 1891, 8 mars 1897, 20 juillet 1897. 
3 ) HOB § 271, 272 und 273.
	        
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