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wird zugunsten der Genussscheininhaber ein Schaden
ersatzanspruch ausgelöst. Hat die Gesellschaft aber keine
andere Absicht, als die Genussscheine in arglistiger und
doloser Weise zu schädigen 1 ), so ist ein solcher Beschluss
ungültig und die Genussscheininhaber können, wenn Schaden
nachgewiesen wird, Ersatz desselben verlangen. Da die
Umstossung eines Beschlusses und die Wiederherstellung
in den frühem Zustand hie und da unmöglich ist, so tritt
an dessen Stelle Schadenersatz. Seine Feststellung ist sehr
schwer. Es kann in der Tat keine bestimmte Regel formuliert
werden, um die Grösse der Summe zu berechnen, welche
der Inhaber eines Genussscheines ohne diesen Beschluss in
Zukunft noch von der Gesellschaft zu erhalten berechtigt
gewesen wäre. Das wird von der wirtschaftlichen Konjunk
tur, von der allgemeinen Geschäftslage für die betreffende
Geschäftsbranche, von der speziellen Lage der Gesellschaft,
ihrer voraussichtlichen Dauer und vom Werte des Genuss
scheines, wie ihn das Kursblatt angibt etc., abhängen 2 ).
Die Genussscheininhaber sind des fernem auch be
rechtigt, die Gültigkeit eines Beschlusses wegen blossen
Fox-mfehlers anzufechten, allerdings nur so lange, als der
selbe besteht.
Das «Anfechtungsrecht» der Genussscheininhaber ist
von demjenigen, das den Aktionären gegen gesetz- und
statutenwidrige Beschlüsse der Generalversammlung zusteht,
zu unterscheiden. Das Anfechtungsrecht der Aktionäre 3 )
gehört zu den sogenannten Vertretungsrechten. Jeder
Aktionär hat ein Recht auf statutenmässige Verwaltung;
daraus erwächst allerdings kein positiver Anspruch, sondern
nur die Ungültigkeit eines ungesetzlichen oder statuten
widrigen Beschlusses der Generalversammlung. Die Klage
*) Offenbarer Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechts
schutz. Art. 2 ZGB.
2 ) Cour de Paris 17 juin 1891, 8 mars 1897, 20 juillet 1897.
3 ) HOB § 271, 272 und 273.