Full text: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren 
Zur Stellung des Antrages auf Eröffnung des Gesell 
schaftskonkurses ist jeder Gesellschaftsgläubiger und außer 
dem jeder einzelne Gesellschafter, im Liquidationsstadium auch 
jeder Liquidator befugt, von der Befugnis zur Geschäftsführung 
ist die Konkursantragsbefugnis vollständig unabhängig. Dem Pro 
kuristen steht sie nicht zu. Tine Antragspflicht ist den Gesell 
schaftern und Liquidatoren der offenen Handelsgesellschaft nicht auf 
erlegt. Konkursgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk 
die Gesellschaft ihre gewerbliche Niederlassung hat. hat die Ge 
sellschaft mehrere Niederlassungen, so findet nur ein einheitliches 
Konkursverfahren bei jenem Gerichte statt, in dessen Sprengel sich 
die Hauptniederlassung befindet. 
Die Konkurseröffnung hat die Auflösung der Gesell 
schaft zur unmittelbaren Folge. Nur insoweit die Aufrechterhal 
tung der Gesellschaft im Interesse der Abwicklung des Konkurses 
geboten ist, bleibt die Gesellschaft vorerst noch bestehen,- die Ab 
wicklung des Konkurses erfolgt noch auf ihren Namen. 
Entgegen dem früheren Rechte führt der Gesellschaftskonkurs 
nicht ohne weiteres zur Eröffnung des Privatkonkurses 
über das vermögen der einzelnen Gesellschafter. 
Einem Antrag auf Eröffnung des Privatkonkurses ist nur statt 
zugeben, wenn der betreffende Gesellschafter auch seinerseits zah 
lungsunfähig ist und wenn sein greifbares vermögen die Kosten 
eines Konkursverfahrens deckt oder genügender Vorschuß geleistet 
wird. Gesellschaftskonkurs und Privatkonkurs des Gesellschafters 
bilden auch dann kein einheitliches Konkursverfahren, wenn aus 
Zweckmäßigkeitsgründen in den verschiedenen Konkursen die gleiche 
Persönlichkeit zum Konkursverwalter bestellt und die Gläubiger 
versammlungen miteinander verbunden werden. <vb sich die An 
tragsstellung auf gleichzeitige Eröffnung des Gesellschaftskonkurses 
und der Privatkonkurse über das vermögen der Gesellschafter 
empfiehlt, kann nur nach der Lage des einzelnen Falles entschieden 
werden. 
Die Rechte und Pflichten, welche dem Schuldner im 
Einzelkonkurse zukommen, treffen im Gesellschaftskonkurs 
sämtliche einzelnen Gesellschafter. Wie jeder Gesellschafter die 
Konkurseröffnung beantragen kann, so hat er auch das Recht, 
angemeldete Forderungen zu bestreiten und solche Anträge, Be 
schwerden und Einwendungen zu erheben, die ihrem Wesen nach 
nicht vom Willen der sämtlichen Gesellschafter getragen sein müssen. 
Die Einbringung eines Zwangsvergleichsvorschlages hingegen, so-
	        
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