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Das Konkursverfahren
Zur Stellung des Antrages auf Eröffnung des Gesell
schaftskonkurses ist jeder Gesellschaftsgläubiger und außer
dem jeder einzelne Gesellschafter, im Liquidationsstadium auch
jeder Liquidator befugt, von der Befugnis zur Geschäftsführung
ist die Konkursantragsbefugnis vollständig unabhängig. Dem Pro
kuristen steht sie nicht zu. Tine Antragspflicht ist den Gesell
schaftern und Liquidatoren der offenen Handelsgesellschaft nicht auf
erlegt. Konkursgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk
die Gesellschaft ihre gewerbliche Niederlassung hat. hat die Ge
sellschaft mehrere Niederlassungen, so findet nur ein einheitliches
Konkursverfahren bei jenem Gerichte statt, in dessen Sprengel sich
die Hauptniederlassung befindet.
Die Konkurseröffnung hat die Auflösung der Gesell
schaft zur unmittelbaren Folge. Nur insoweit die Aufrechterhal
tung der Gesellschaft im Interesse der Abwicklung des Konkurses
geboten ist, bleibt die Gesellschaft vorerst noch bestehen,- die Ab
wicklung des Konkurses erfolgt noch auf ihren Namen.
Entgegen dem früheren Rechte führt der Gesellschaftskonkurs
nicht ohne weiteres zur Eröffnung des Privatkonkurses
über das vermögen der einzelnen Gesellschafter.
Einem Antrag auf Eröffnung des Privatkonkurses ist nur statt
zugeben, wenn der betreffende Gesellschafter auch seinerseits zah
lungsunfähig ist und wenn sein greifbares vermögen die Kosten
eines Konkursverfahrens deckt oder genügender Vorschuß geleistet
wird. Gesellschaftskonkurs und Privatkonkurs des Gesellschafters
bilden auch dann kein einheitliches Konkursverfahren, wenn aus
Zweckmäßigkeitsgründen in den verschiedenen Konkursen die gleiche
Persönlichkeit zum Konkursverwalter bestellt und die Gläubiger
versammlungen miteinander verbunden werden. <vb sich die An
tragsstellung auf gleichzeitige Eröffnung des Gesellschaftskonkurses
und der Privatkonkurse über das vermögen der Gesellschafter
empfiehlt, kann nur nach der Lage des einzelnen Falles entschieden
werden.
Die Rechte und Pflichten, welche dem Schuldner im
Einzelkonkurse zukommen, treffen im Gesellschaftskonkurs
sämtliche einzelnen Gesellschafter. Wie jeder Gesellschafter die
Konkurseröffnung beantragen kann, so hat er auch das Recht,
angemeldete Forderungen zu bestreiten und solche Anträge, Be
schwerden und Einwendungen zu erheben, die ihrem Wesen nach
nicht vom Willen der sämtlichen Gesellschafter getragen sein müssen.
Die Einbringung eines Zwangsvergleichsvorschlages hingegen, so-