Full text: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
behandeln, daß sie die Prüfung und verbescheidung der Unter 
stützungsfrage dem Gläubigerausschuß überträgt, ein Weg, der in 
der Praxis vielfach eingeschlagen wird, zumal im Gläubiger 
interesse nicht mehr als wirklich veranlaßt, bewilligt werden 
darf und das Ulaß des Notwendigen in der Gläubigerversamm 
lung nicht immer genau bestimmt werden kann,- die Gläubiger 
schaft ist ferner geneigt, ihre Stellung zur Unterstützungsfrage 
von dem Verhalten des Schuldners im Konkurse abhängig zu 
machen,- ist ja doch der Schuldner trotz der ihm gegenüber gesetzlich 
gegebenen handhaben in der Lage, die ordnungsgemäße Abwick 
lung des Verfahrens auf mannigfache Art zu erschweren,- zur 
Berücksichtigung des Verhaltens des Schuldners aber ist der 
Gläubigerausschuß erfahrungsgemäß meist besser in der Lage als 
die Gläubigerversammlung. 
In der Verwertung seiner Arbeitskraft ist der Ge 
ineinschuldner vom konkursbeginn an frei- er ist rechtlich nicht 
gehindert, sofort ein neues Geschäft anzufangen oder als Geschäfts 
führer in ein von seiner Frau auf ihren eigenen Uamen ge 
gründetes Geschäft einzutreten. Der durch das Gesetz begründete 
Wohnortszwang, welcher nur bei Erlaubniserteilung seitens des 
Gerichts in Wegfall kommt, steht in manchen Fällen der Gründung 
einer neuen Existenz hinderlich im Wege- dazu kommt, daß der 
Verwalter zur Abwicklung der Geschäfte häufig der Auskunfts 
erteilung seitens des Schuldners bedarf. Dies führt zu dem viel 
fach gewählten Verfahren der vorübergehenden entgeltlichen Be 
schäftigung des Gemeinschuldners für die Konkursmasse unter Auf 
sicht des Verwalters. So wird beispielsweise manchmal ein vertrauens 
würdiger Gemeinschuldner vom Verwalter mit der Vornahme des 
Ausverkaufs unter seiner Leitung und Aufsicht betraut- der 
Schuldner erhält für solche besondere Dienste eine — zweckmäßig 
vorher zu vereinbarende — Vergütung aus der Konkursmasse. 
Diese Entlohnung des Schuldners ist keine Unterstützung, sondern 
eine dem Schuldner wie einem anderen Angestellten aus der Klasse 
geschuldete Zahlung. Die Gläubiger sind über solche Zahlungen 
hier und da verwundert,- da aber das Gesetz dem Schuldner die 
freie Verwertung seiner Arbeitskraft zugesteht und ihn zu Vienst 
und Arbeitsleistungen für die Konkursmasse nicht verpflichtet, 
so ist es ihm anheimgegeben, seinen Eintritt in den Dienst des 
Konkursverwalters von der Zahlung einer Vergütung abhängig 
zu machen. 
Auf die Notwendigkeit, den Schuldner von der beabsichtigten
	        
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