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Das Konkursverfahren.
behandeln, daß sie die Prüfung und verbescheidung der Unter
stützungsfrage dem Gläubigerausschuß überträgt, ein Weg, der in
der Praxis vielfach eingeschlagen wird, zumal im Gläubiger
interesse nicht mehr als wirklich veranlaßt, bewilligt werden
darf und das Ulaß des Notwendigen in der Gläubigerversamm
lung nicht immer genau bestimmt werden kann,- die Gläubiger
schaft ist ferner geneigt, ihre Stellung zur Unterstützungsfrage
von dem Verhalten des Schuldners im Konkurse abhängig zu
machen,- ist ja doch der Schuldner trotz der ihm gegenüber gesetzlich
gegebenen handhaben in der Lage, die ordnungsgemäße Abwick
lung des Verfahrens auf mannigfache Art zu erschweren,- zur
Berücksichtigung des Verhaltens des Schuldners aber ist der
Gläubigerausschuß erfahrungsgemäß meist besser in der Lage als
die Gläubigerversammlung.
In der Verwertung seiner Arbeitskraft ist der Ge
ineinschuldner vom konkursbeginn an frei- er ist rechtlich nicht
gehindert, sofort ein neues Geschäft anzufangen oder als Geschäfts
führer in ein von seiner Frau auf ihren eigenen Uamen ge
gründetes Geschäft einzutreten. Der durch das Gesetz begründete
Wohnortszwang, welcher nur bei Erlaubniserteilung seitens des
Gerichts in Wegfall kommt, steht in manchen Fällen der Gründung
einer neuen Existenz hinderlich im Wege- dazu kommt, daß der
Verwalter zur Abwicklung der Geschäfte häufig der Auskunfts
erteilung seitens des Schuldners bedarf. Dies führt zu dem viel
fach gewählten Verfahren der vorübergehenden entgeltlichen Be
schäftigung des Gemeinschuldners für die Konkursmasse unter Auf
sicht des Verwalters. So wird beispielsweise manchmal ein vertrauens
würdiger Gemeinschuldner vom Verwalter mit der Vornahme des
Ausverkaufs unter seiner Leitung und Aufsicht betraut- der
Schuldner erhält für solche besondere Dienste eine — zweckmäßig
vorher zu vereinbarende — Vergütung aus der Konkursmasse.
Diese Entlohnung des Schuldners ist keine Unterstützung, sondern
eine dem Schuldner wie einem anderen Angestellten aus der Klasse
geschuldete Zahlung. Die Gläubiger sind über solche Zahlungen
hier und da verwundert,- da aber das Gesetz dem Schuldner die
freie Verwertung seiner Arbeitskraft zugesteht und ihn zu Vienst
und Arbeitsleistungen für die Konkursmasse nicht verpflichtet,
so ist es ihm anheimgegeben, seinen Eintritt in den Dienst des
Konkursverwalters von der Zahlung einer Vergütung abhängig
zu machen.
Auf die Notwendigkeit, den Schuldner von der beabsichtigten