Sonderstellung einzelner Gläubiger.
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Verweigert der Konkursverwalter die Herausgabe der in der
Konkursmasse noch vorhandenen Säcke und Fässer oder der Lr-
satzwerte an den Eigentümer oder Verleiher, so ist beim zustän
digen Gerichte (bei einem Werte bis zu 600 Kl. regelmäßig beim
Amtsgerichte, über 600 KI. beim übergeordneten Landgerichte)
Klage gegen den Konkursverwalter auf Herausgabe der Säcke
und Fässer bzw. der Ersatzwerte zu erheben. Stellt sich aber
heraus, daß die Säcke und Fässer vom Gemeinschuldner vor
Konkurseröffnung bereits zu Geld gemacht oder sonst beseitigt
waren, so bleibt dem Gläubiger nichts anderes übrig, als seine
vorsorgliche Forderungsanmeldung weiter zu verfolgen, d. h. falls
der Konkursverwalter im Prüfungstermine den Anspruch be
streitet, auf Feststellung der Konkursforderung zu klagen. Uber
diese Klage siehe unten Seite lOZff.
2. Das Absonderungsrecht.
Während der Ausfonderungsberechtigte die Zugehörigkeit des
von ihm in Anspruch genommenen Gegenstandes zur Konkursmasse
bestreitet, verlangt der Absonderungsberechtigte *) Vorwegbefriedi
gung aus dem Erlöse, welcher für einzelne zur Konkursmasse ge
hörende Gegenstände erzielt wird, Lei der Aussonderung wird
die Zugehörigkeit des Gegenstandes zur Konkursmasse verneint,
bei der abgesonderten Befriedigung verbleibt der Gegenstand in
der Klasse, sein Wert oder ein Teil seines Wertes wird vom Ab
sonderungsberechtigten in Anspruch genommen und diesem vom
Verwalter überlassen.
Absonderungsrechte können nach Konkurseröffnung ebensowenig
erworben werden wie sonstige Bevorzugungen. Eine Ausnahme
gilt nur für den Fall, daß der Anspruch auf Bestellung einer
Hypothek oder eines anderen, die Absonderung gewährenden Rechts
bereits vor Konkurseröffnung durch Eintragung einer Vormerkung
im Grundbuch oder Schiffsregisters sichergestellt worden war.
Denkbar ist eine Umgehung des deutschen Gesetzes, nach welchem
der Erwerb von Absonderungsrechten nach Konkurseröffnung un
zulässig ist, durch Erwerb von Pfand- oder Zurückbehaltüngs
rechten an solchen Gegenständen, die sich im Auslande befinden,
und zwar in einem Lande, nach dessen Recht ein rechtsgültiges
Absonderungsrecht trotz Eröffnung des deutschen Konkurses zu-
1) § 47 ff. Kffl.
2 ) § 24 K®.