Full text: Das Konkursverfahren

Sonderstellung einzelner Gläubiger. 
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Verweigert der Konkursverwalter die Herausgabe der in der 
Konkursmasse noch vorhandenen Säcke und Fässer oder der Lr- 
satzwerte an den Eigentümer oder Verleiher, so ist beim zustän 
digen Gerichte (bei einem Werte bis zu 600 Kl. regelmäßig beim 
Amtsgerichte, über 600 KI. beim übergeordneten Landgerichte) 
Klage gegen den Konkursverwalter auf Herausgabe der Säcke 
und Fässer bzw. der Ersatzwerte zu erheben. Stellt sich aber 
heraus, daß die Säcke und Fässer vom Gemeinschuldner vor 
Konkurseröffnung bereits zu Geld gemacht oder sonst beseitigt 
waren, so bleibt dem Gläubiger nichts anderes übrig, als seine 
vorsorgliche Forderungsanmeldung weiter zu verfolgen, d. h. falls 
der Konkursverwalter im Prüfungstermine den Anspruch be 
streitet, auf Feststellung der Konkursforderung zu klagen. Uber 
diese Klage siehe unten Seite lOZff. 
2. Das Absonderungsrecht. 
Während der Ausfonderungsberechtigte die Zugehörigkeit des 
von ihm in Anspruch genommenen Gegenstandes zur Konkursmasse 
bestreitet, verlangt der Absonderungsberechtigte *) Vorwegbefriedi 
gung aus dem Erlöse, welcher für einzelne zur Konkursmasse ge 
hörende Gegenstände erzielt wird, Lei der Aussonderung wird 
die Zugehörigkeit des Gegenstandes zur Konkursmasse verneint, 
bei der abgesonderten Befriedigung verbleibt der Gegenstand in 
der Klasse, sein Wert oder ein Teil seines Wertes wird vom Ab 
sonderungsberechtigten in Anspruch genommen und diesem vom 
Verwalter überlassen. 
Absonderungsrechte können nach Konkurseröffnung ebensowenig 
erworben werden wie sonstige Bevorzugungen. Eine Ausnahme 
gilt nur für den Fall, daß der Anspruch auf Bestellung einer 
Hypothek oder eines anderen, die Absonderung gewährenden Rechts 
bereits vor Konkurseröffnung durch Eintragung einer Vormerkung 
im Grundbuch oder Schiffsregisters sichergestellt worden war. 
Denkbar ist eine Umgehung des deutschen Gesetzes, nach welchem 
der Erwerb von Absonderungsrechten nach Konkurseröffnung un 
zulässig ist, durch Erwerb von Pfand- oder Zurückbehaltüngs 
rechten an solchen Gegenständen, die sich im Auslande befinden, 
und zwar in einem Lande, nach dessen Recht ein rechtsgültiges 
Absonderungsrecht trotz Eröffnung des deutschen Konkurses zu- 
1) § 47 ff. Kffl. 
2 ) § 24 K®.
	        
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