Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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Verfügungsrechte des Grundeigentümers entzogen sind 1 ), fragt 
es sich, ob durch diese ausdrückliche bergrechtliche Gesetzes 
bestimmung eine andere Rechtsnatur dieser Mineralien konstruiert 
worden ist. Unbestritten ist, daß die regalen Mineralien nach 
ihrer Trennung dem Bergwerksbesitzer zu Eigentum gehören. 
Die Streitfrage ist, als was sie rechtlich vor ihrer Trennung 
von der Lagerstätte aufzufassen sind. Hierbei ist wieder zu 
unterscheiden zwischen den ungebrochenen regalen Mineralien 
vor und nach der Verleihung. 
In den Motiven zum endgültigen Entwurf zum ABG. heißt 
cs: „Lediglich der wissenschaftlichen Tätigkeit muß es über 
lassen bleiben, die den Vorschriften des Berggesetzes zugrunde 
liegenden Theorien zu entwickeln, die Begriffe und das System 
aus diesen Vorschriften zu konstruieren. Das Berggesetz hat 
um so weniger Veranlassung, sich auf dieses Gebiet theoretischer 
Erörterungen zu begeben, als gerade hier die Meinungen sich 
noch nicht geeinigt haben und namentlich darüber auscinander- 
gchen, wie der Akt der Erwerbung des Bergwerkscigenturas 
und letzteres selbst rechtlich aufzufassen und ob davon auszu 
gehen sei, daß die dem Berggesetz unterworfenen 
Mineralien als herrenlose Sachen oder, solange 
sie sich noch ungewonnen auf ihrer natürlichen 
Lagerstätte befinden, als Bestandteile des Grund 
und Bodens angesehen werden müssen.“ Dement 
sprechend begnügt sich das ABG. in § 1 auch lediglich mit der 
Bestimmung: „Die nachstehend bezeichnctcn Mineralien sind 
von dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossen.“ 
Da eine weitere gesetzliche Regelung bis heute nicht erfolgt ist, 
so sind die früheren Streitfragen in der Theorie unvermindert 
bestehen geblieben. Hierher gehören die sogenannte ,,Pars-fundi- 
Theorie“, die Theorie vom Staatseigentum und die „Res-nullius- 
Theoric“. ' 
2. Die ,,Pars-fundi-Theorie“. 
Wie schon der Ausdruck besagt, sehen die Vertreter dieser 
Ansicht 2 ) die nicht getrennten Mineralien auch rechtlich als 
Bestandteile des Grund und Bodens an. Zur Begründung ihrer 
Ansicht führen sie die natürliche Ablagerung der Mineralien ins 
Feld, die deshalb auch das BGB. §§ 905, 1037 II, 1038 II als 
Bodenbestandteile betrachtet. Was liege da näher, als daß das 
Eigentum am Grund und Boden auch die als dessen Bestand 
teile anzusehenden Mineralien mitumfasse. Als besondere Rechts 
objekte könnten die Mineralien nicht gedacht werden, solange 
sie auf ihrer natürlichen Ablagerung sich befänden, also noch 
') Hiermit stimmen die meisten Berggesetze Deutschlands überein, 
vgl. z. B. §§ 1, 39 des sächsischen ABG. 
*) Achenbach, Oppenhoff, Brassert, Laspeyres, Fürst, Thielmann, 
Stobbc. (letzterer aber nur in der 1. und 2. Aufl., in der 3. Aufl. 
ist die Ansicht aufgegeben).
	        
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