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Verfügungsrechte des Grundeigentümers entzogen sind 1 ), fragt
es sich, ob durch diese ausdrückliche bergrechtliche Gesetzes
bestimmung eine andere Rechtsnatur dieser Mineralien konstruiert
worden ist. Unbestritten ist, daß die regalen Mineralien nach
ihrer Trennung dem Bergwerksbesitzer zu Eigentum gehören.
Die Streitfrage ist, als was sie rechtlich vor ihrer Trennung
von der Lagerstätte aufzufassen sind. Hierbei ist wieder zu
unterscheiden zwischen den ungebrochenen regalen Mineralien
vor und nach der Verleihung.
In den Motiven zum endgültigen Entwurf zum ABG. heißt
cs: „Lediglich der wissenschaftlichen Tätigkeit muß es über
lassen bleiben, die den Vorschriften des Berggesetzes zugrunde
liegenden Theorien zu entwickeln, die Begriffe und das System
aus diesen Vorschriften zu konstruieren. Das Berggesetz hat
um so weniger Veranlassung, sich auf dieses Gebiet theoretischer
Erörterungen zu begeben, als gerade hier die Meinungen sich
noch nicht geeinigt haben und namentlich darüber auscinander-
gchen, wie der Akt der Erwerbung des Bergwerkscigenturas
und letzteres selbst rechtlich aufzufassen und ob davon auszu
gehen sei, daß die dem Berggesetz unterworfenen
Mineralien als herrenlose Sachen oder, solange
sie sich noch ungewonnen auf ihrer natürlichen
Lagerstätte befinden, als Bestandteile des Grund
und Bodens angesehen werden müssen.“ Dement
sprechend begnügt sich das ABG. in § 1 auch lediglich mit der
Bestimmung: „Die nachstehend bezeichnctcn Mineralien sind
von dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossen.“
Da eine weitere gesetzliche Regelung bis heute nicht erfolgt ist,
so sind die früheren Streitfragen in der Theorie unvermindert
bestehen geblieben. Hierher gehören die sogenannte ,,Pars-fundi-
Theorie“, die Theorie vom Staatseigentum und die „Res-nullius-
Theoric“. '
2. Die ,,Pars-fundi-Theorie“.
Wie schon der Ausdruck besagt, sehen die Vertreter dieser
Ansicht 2 ) die nicht getrennten Mineralien auch rechtlich als
Bestandteile des Grund und Bodens an. Zur Begründung ihrer
Ansicht führen sie die natürliche Ablagerung der Mineralien ins
Feld, die deshalb auch das BGB. §§ 905, 1037 II, 1038 II als
Bodenbestandteile betrachtet. Was liege da näher, als daß das
Eigentum am Grund und Boden auch die als dessen Bestand
teile anzusehenden Mineralien mitumfasse. Als besondere Rechts
objekte könnten die Mineralien nicht gedacht werden, solange
sie auf ihrer natürlichen Ablagerung sich befänden, also noch
') Hiermit stimmen die meisten Berggesetze Deutschlands überein,
vgl. z. B. §§ 1, 39 des sächsischen ABG.
*) Achenbach, Oppenhoff, Brassert, Laspeyres, Fürst, Thielmann,
Stobbc. (letzterer aber nur in der 1. und 2. Aufl., in der 3. Aufl.
ist die Ansicht aufgegeben).