Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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n.  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Münzgesetzes.
Die  Reichsbank  war  verpflichtet,  Silber-,  Nickel-  und  Kupfermünzen  in
bestimmten  Mindestbeträgen  in  Gold  umzuwechseln.  An  Stelle  der
Goldmünzen  sollen  nunmehr  die  Umwechslungskassen  Reichskassenscheine
und  Reichsbanknoten  verabfolgen.
HI.  Gesetz,  betreffend  die  Änderung  des  Bankgesetzes. ­
  Die  „Dritteldeckung"  blieb  als  mittelbare  Schranke  für  die
Notenausgabe  der  Reichsbank  aufrechterhalten,  jedoch  mit  der  sehr  Wesentlichen ­
  Einschränkung,  daß  neben  Gold,  umlaufsfähigem  Geld  und  dem
sehr  geringfügigen  Betrage  der  Reichskassenscheine  auch  die  D  a  r  l  e  h  n  s  -
lassen  sch  eine  als  „Golddeckung"  galten x );  als  Restdeckung  wurden
neben  Kaufmannswechseln  auch  „Wechsel,  die  das  Reich  verpflichten  und
eine  Verfallzeit  von  höchstens  3  Monaten  haben,  auch  dann,  wenn  aus
ihnen  sonstige  Verpflichtete  nicht  haften",  und  „Schuldverschreibungen
des  Reichs,  die  nach  spätestens  3  Monaten  mit  ihrem  Nennwert  fällig
sind",  zugelassen.  —Die  Notenausgabe  erfolgt  nicht  mehr  entsprechend  dem
Bedarf  von  Handel  und  Industrie,  sondern  in  dem  Maße,  wie  es  der  Geldbedarf ­
  des  Reichs  erforderte.  Also:  Verquickung  der  Reichsfinanzen ­
  mit  den  Mitteln  der  Reichsbank.  Indem  die
Reichsbank  von  der  Einlösung  ihrer  Noten  fund  die  Reichshauptkasse  von
der  Einlösung  der  Reichskassenscheine)  in  Gold  befreit  wurde,  war  der
Übergang  Deutschlands  von  der  Gold  -  zur  Papierwährungvollzogen. ­

IV.  Das  Darlehnskassengesetz  begründet  ein  selbständiges,
neben  der  Reichsbank  stehendes  Kreditinstitut  für  den  Lombardverkehr.
Die  Schaffung  einer  solchen  neuen  Kreditquelle  war  geboten,  da  die  Lombardanlage
  nicht  b  a  n  k  in  ä  ß  i  g  e  Deckung  ist,  die  Reichsbank  mithin
zur  Erteilung  von  Lombarddarlehen  nur  innerhalb  gewisser  Grenzen
in  der  Lage  war,  während  die  Kreditbedürfnisse  sich  ganz  immens
steigerten.
i)  Als  an  die  Darlehnskassen  nicht  mehr  so  große  Ansprüche  herantraten,  um
so  viel  Darlehnskasscnscheine  auszugeben,  wie  für  Deckung  eines  Drittels  der
ausgegebenen  Noten  erforderlich  war,  wurde  durch  die  Banknovelle  vom  9.  Mai
1921  die  Vorschrift  der  Drittelbardeckung  zunächst  bis  31.  Dezember  1923  und
durch  die  Verordnung  vom  26.  Oktober  1923  bis  Ende  Dezember  1925  außer
Kraft  gesetzt.
            
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