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Die Bewertung der Bilanzposten.
wertet nicht. Sie schafft keine Werte, weil sie solche, insbesondere
Selbstkosten- oder Anschaffungswerte, als gegebene Tatsachen
übernimmt und zahlenmäßig zum Ausdruck bringt. Der
Wert der Vermögensgegenstände und Schulden wächst nicht
aus der Buchführung selbsttätig heraus, sondern wird vom
Bücherführenden hineingetragen. Die Bücher und Konten geben
Aufschluß über den Aufwand und den Erlös, über Ausgaben und
Einnahmen. Der Bilanz- oder Inventurwert wird in vielen Fällen
mit diesem Aufwande, d. h. mit dem Erwerbspreis oder den
Selbstkosten identisch sein, ln anderen Fällen ist er höher
oder niedriger.
Wenn Fischer (I. S. 25) unter Hinweis auf den Unterschied
zwischen Unkosten und Aktiva meint, „daß bei der in der Buchführung
üblichen Bewertung einer Ware nach dem Selbstkostenpreis“
nicht allein der Kaufpreis selbst, sondern auch die Ausgaben
für Fracht und Zoll angesehen werden, so verkennt er
den Wert dieser Verrechnungsweise. Nicht um den zukünftigen
Bilanzwert der vorhandenen Waren auf Grund der Bücher feststellen
zu können, sondern um den Verkaufserfolg richtig darzustellen,
wird so gebucht wie er angibt. Der Bruttogewinn wäre
zu groß, wenn Bezugskosten als Unkosten und nicht als Bestandteil
des Aufwandes verrechnet werden würden. Die Selbstkosten
der Waren werden auf die Verkaufseinheit nebenbei berechnet,
enthalten überdies außer dem von Fischer angeführten Kostenteil
auch einen auf dem Warenkonto selbst nicht verrechneten
Anteil an allgemeinen Handlungsunkosten, die nicht dem Warenkonto
belastet werden 1 ).
Für jeden Vermögensteil sind für die Aufnahme in die Geschäftsbücher
zunächst die Ausgaben für den Erwerb, die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten maßgebend, ohne Rücksicht
auf den wirklichen Wert. Erst nachdem der Gegenstand in das
Eigentum des Unternehmers übergegangen ist, ist für die weitere
Bilanzaufstellung die Unterscheidung zwischen Anlage- und
Betriebsvermögen, zwischen Erfolgsermittlungs- und Vermögensbilanz
bedeutungsvoll. Gegenstände des Betriebsvermögens
können einen Markt- oder Börsenpreis haben oder nur einen
Veräußerungswert. Der Gesetzgeber verlangt Bewertung zum
i) Vgl. Band I S, 248 t.