Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Die  Bewertung  der  Bilanzposten.

wertet  nicht.  Sie  schafft  keine  Werte,  weil  sie  solche,  insbesondere ­
  Selbstkosten-  oder  Anschaffungswerte,  als  gegebene  Tatsachen ­
  übernimmt  und  zahlenmäßig  zum  Ausdruck  bringt.  Der
Wert  der  Vermögensgegenstände  und  Schulden  wächst  nicht
aus  der  Buchführung  selbsttätig  heraus,  sondern  wird  vom
Bücherführenden  hineingetragen.  Die  Bücher  und  Konten  geben
Aufschluß  über  den  Aufwand  und  den  Erlös,  über  Ausgaben  und
Einnahmen.  Der  Bilanz-  oder  Inventurwert  wird  in  vielen  Fällen
mit  diesem  Aufwande,  d.  h.  mit  dem  Erwerbspreis  oder  den
Selbstkosten  identisch  sein,  ln  anderen  Fällen  ist  er  höher
oder  niedriger.
Wenn  Fischer  (I.  S.  25)  unter  Hinweis  auf  den  Unterschied
zwischen  Unkosten  und  Aktiva  meint,  „daß  bei  der  in  der  Buchführung ­
  üblichen  Bewertung  einer  Ware  nach  dem  Selbstkostenpreis“ ­
  nicht  allein  der  Kaufpreis  selbst,  sondern  auch  die  Ausgaben ­
  für  Fracht  und  Zoll  angesehen  werden,  so  verkennt  er
den  Wert  dieser  Verrechnungsweise.  Nicht  um  den  zukünftigen
Bilanzwert  der  vorhandenen  Waren  auf  Grund  der  Bücher  feststellen ­
  zu  können,  sondern  um  den  Verkaufserfolg  richtig  darzustellen, ­
  wird  so  gebucht  wie  er  angibt.  Der  Bruttogewinn  wäre
zu  groß,  wenn  Bezugskosten  als  Unkosten  und  nicht  als  Bestandteil ­
  des  Aufwandes  verrechnet  werden  würden.  Die  Selbstkosten
der  Waren  werden  auf  die  Verkaufseinheit  nebenbei  berechnet,
enthalten  überdies  außer  dem  von  Fischer  angeführten  Kostenteil ­
  auch  einen  auf  dem  Warenkonto  selbst  nicht  verrechneten
Anteil  an  allgemeinen  Handlungsunkosten,  die  nicht  dem  Warenkonto ­
  belastet  werden  1 ).
Für  jeden  Vermögensteil  sind  für  die  Aufnahme  in  die  Geschäftsbücher ­
  zunächst  die  Ausgaben  für  den  Erwerb,  die  Anschaffungs-
  oder  Herstellungskosten  maßgebend,  ohne  Rücksicht
auf  den  wirklichen  Wert.  Erst  nachdem  der  Gegenstand  in  das
Eigentum  des  Unternehmers  übergegangen  ist,  ist  für  die  weitere
Bilanzaufstellung  die  Unterscheidung  zwischen  Anlage-  und
Betriebsvermögen,  zwischen  Erfolgsermittlungs-  und  Vermögensbilanz ­
  bedeutungsvoll.  Gegenstände  des  Betriebsvermögens
können  einen  Markt-  oder  Börsenpreis  haben  oder  nur  einen
Veräußerungswert.  Der  Gesetzgeber  verlangt  Bewertung  zum

i)  Vgl.  Band  I  S,  248  t.
            
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