Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Die  Bewertang  der  Bilanzposten.

stände  und  Anlagevermögen  einstellt 1 ).  Bedenklich  wäre  die
Verallgemeinerung  einer  solchen  Bilanzierungsmethode  immerhin,
seihst  wenn  die  Wertkorrekturen  deutlich  als  solche  in  der  B.
bezeichnet  würden,  bedenklich  wegen  der  Gefahr  fiktiver  Reserven ­
  und  der  Verschleierung  bereits  erlittener  Verluste.
§  261,  Ziff.  4  HGB.:  Die  Kosten  der  Errichtung  und  Verwaltung ­
  dürfen  nicht  als  Aktiva  in  die  B.  eingesetzt  werden.
Die  laufenden  Ausgaben  für  Verwaltung  müssen  als  Jahresverlust ­
  abgebucht  werden.  Die  einmaligen  Ausgaben  für  Errichtung, ­
  Gründung  und  Einrichtung  dürfen  nicht  auf  mehrere
Jahre  verteilt  werden,  nicht  als  transitorisches  Aktivum  erscheinen, ­
  wie  es  ausländische  Gesetzgebungen  erlauben.  Die  erheblichen ­
  Gründungskosten  werden  regelmäßig  von  den  Gründern
übernommen.  (Vgl.  Passow,  Bilanzen,  S.  253.)
Der  Reichsbank,  die  dem  Aktienrecht  nicht  unterstellt  ist,
ist  es  gestattet,  die  Herstellungskosten  der  Banknoten,  nicht  auch
andere  Kosten  der  Organisation  und  Verwaltung,  auf  mehrere
Jahre  zu  verteilen.  Nach  preußischem  Sonderrecht  darf  die
Aufsichtsbehörde  den  Gegenseitigkeitsvereinen  unter  gewissen
Einschränkungen  erlauben,  die  Kosten  der  Errichtung,  z.  B.  der
Vorverhandlungen,  der  Finanzierung,  Drucksachen,  Gerichtskosten ­
  und  die  im  ersten  Geschäftsjahre  entstehenden  Kosten
der  Einrichtung  als  Aktivum  in  die  B.  einzusetzen  und  allmählich
abzuschreiben  (transitorische  Behandlung  einer  Verlustausgabe).
Bauzinsen 2 )  (§  215,  Ziff.  2)  werden  dem  Anlagekonto  zugeschrieben ­
  und  nicht  dem  Gewinn-  und  Verlustkonto  belastet.
Auch  die  Pfandbriefanfertigungs-  und  Unterbringungskosten
müssen  von  Hypothekenbanken  mit  ihrem  vollen  Betrage  dem

!)  Vgl.  „Ertragsbilanzen“.  Amerikanische  Eisenbahngesellschaften
schreiben  auf  der  Passivseite:  Noch  nicht  realisiertes  Einkommen  aus  Werten
im  Besitz  der  Gesellschaft.  Dementsprechend  könnte  man  rein  buchmäßige
Bewertungsverluste  als  Wertergänzungsposten  unter  den  Aktiven  aufführen,
z.  B.  in  Höhe  des  Unterschiedes  zwischen  Anschaffungswert  und  Börsenkurs ­
  der  Wertpapiere  als  „Kursverlust  auf  Effektenbestände“,  ein  nach
deutschem  Aktienrecht  unzulässiges  Verfahren.
s )  Fischer,  I.  S.  7  ff-  Zeitschr.  f,  Handelswissenschaft  und  Handelspraxis, ­
  3.  Jahrg.,  S.  163  ff.,  213  ff.  (Ein  Beitrag  zur  Lehre  von  den  Banzinsen.) ­

            
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