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Die Bewertang der Bilanzposten.
stände und Anlagevermögen einstellt 1 ). Bedenklich wäre die
Verallgemeinerung einer solchen Bilanzierungsmethode immerhin,
seihst wenn die Wertkorrekturen deutlich als solche in der B.
bezeichnet würden, bedenklich wegen der Gefahr fiktiver Reserven
und der Verschleierung bereits erlittener Verluste.
§ 261, Ziff. 4 HGB.: Die Kosten der Errichtung und Verwaltung
dürfen nicht als Aktiva in die B. eingesetzt werden.
Die laufenden Ausgaben für Verwaltung müssen als Jahresverlust
abgebucht werden. Die einmaligen Ausgaben für Errichtung,
Gründung und Einrichtung dürfen nicht auf mehrere
Jahre verteilt werden, nicht als transitorisches Aktivum erscheinen,
wie es ausländische Gesetzgebungen erlauben. Die erheblichen
Gründungskosten werden regelmäßig von den Gründern
übernommen. (Vgl. Passow, Bilanzen, S. 253.)
Der Reichsbank, die dem Aktienrecht nicht unterstellt ist,
ist es gestattet, die Herstellungskosten der Banknoten, nicht auch
andere Kosten der Organisation und Verwaltung, auf mehrere
Jahre zu verteilen. Nach preußischem Sonderrecht darf die
Aufsichtsbehörde den Gegenseitigkeitsvereinen unter gewissen
Einschränkungen erlauben, die Kosten der Errichtung, z. B. der
Vorverhandlungen, der Finanzierung, Drucksachen, Gerichtskosten
und die im ersten Geschäftsjahre entstehenden Kosten
der Einrichtung als Aktivum in die B. einzusetzen und allmählich
abzuschreiben (transitorische Behandlung einer Verlustausgabe).
Bauzinsen 2 ) (§ 215, Ziff. 2) werden dem Anlagekonto zugeschrieben
und nicht dem Gewinn- und Verlustkonto belastet.
Auch die Pfandbriefanfertigungs- und Unterbringungskosten
müssen von Hypothekenbanken mit ihrem vollen Betrage dem
!) Vgl. „Ertragsbilanzen“. Amerikanische Eisenbahngesellschaften
schreiben auf der Passivseite: Noch nicht realisiertes Einkommen aus Werten
im Besitz der Gesellschaft. Dementsprechend könnte man rein buchmäßige
Bewertungsverluste als Wertergänzungsposten unter den Aktiven aufführen,
z. B. in Höhe des Unterschiedes zwischen Anschaffungswert und Börsenkurs
der Wertpapiere als „Kursverlust auf Effektenbestände“, ein nach
deutschem Aktienrecht unzulässiges Verfahren.
s ) Fischer, I. S. 7 ff- Zeitschr. f, Handelswissenschaft und Handelspraxis,
3. Jahrg., S. 163 ff., 213 ff. (Ein Beitrag zur Lehre von den Banzinsen.)