Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Stille  Reserven.

gesellschaften  in  den  Beteiligungen  und  Effektenbeständen  (Kursreserven). ­
  Die  gesetzlichen  Bewertungsvorschriften  (§  261  HOB-Ziff.
  1,  2)  zwingen  Kapitalgesellschaften  zur  Bildung  von  stillem
Vermögen,  sofern  der  Anschaffungs-  oder  Herstellungswert  der
dort  bezeichneten  Vermögensobjekte  niedriger  als  deren  Veräußerungs-,
  Börsen-  oder  Marktpreis  ist  (noch  nicht  realisierte
Gewinne,  stille  Zwangsreserven,  gesetzliche  stille  Reserven).  Die
freiwilligen  stillen  Reserven  werden  durch  statutarische  Bestimmung, ­
  durch  Beschluß  der  Verwaltungsorgane  oder  der  Generalversammlung ­
  (Genehmigung  der  Bilanz)  geschaffen.  Die  gesetzlichen ­
  stillen  Kursreserven  verhindern  die  Verteilung  eines  noch
nicht  realisierten  Gewinnes  und  sind  steuerfrei.  Die  freiwilligen
geheimen  Reserven  verheimlichen  bilanzmäßig  bereits  verdiente»
Gewinn,  vermindern  bei  ihrer  Entstehung  den  bilanzmäßige»
Reingewinn,  so  daß  der  zahlenmäßig  ausgewiesene  Reingewi»»
kleiner  als  der  tatsächlich  verdiente  ist.  Solche  Gewinnrücklage»
sind  steuerpflichtig,  d.  h.  ihr  Betrag  ist  dem  bilanzmäßig  nachgewiesenen
  Einkommen  zuzuschlagen.  Gleichzeitig  wird  die
Vermögenslage  unrichtig  angegeben.  Als  Vermögensbilanz  ist
infolge  gesetzlicher  Bewertungsvorschriften  fast  jede  Aktie»'
bilanz  falsch,  da  sie  nur  einen  Teil  des  Gesamt  Vermögens  zahlenmäßig ­
  zum  Ausdruck  bringt.
Geheime  Reserven  entstehen:
1.  Durch  t/nierbewertung  von  Vermögensteilen  (stilles
Vermögen).  Die  Vermögensteile  werden  unmittelbar  geringer
bewertet,  es  wird  in  der  B.  ein  geringerer  Wert  eingestellt  als
das  wirkliche  oder  gesetzliche  Wertmaximum.  Oder  Vermögensteile ­
  verschwinden  vollständig  in  der  B.,  beispielsweise  wen»
Anschaffungskosten  über  Unkostenkonto  abgebucht  werden,  anstatt ­
  sie  dem  betreffenden  Bestandskonto  zu  belasten.  Oder  es
wird  Anlagevermögen  übermäßig  hoch  abgeschrieben  (Überabschreibungen), ­
  Verluste  werden  übermäßig  hoch  bewertet.  Beispielsweise ­
  wird  der  Zugang  an  Maschinen  mit  100  %  abgeschrieben,
  der  Verlust  an  Forderungen  übermäßig  hoch  angesetzt;
oder  Forderungen  werden  mit  ihrem  wahrscheinlichen  Eingangswert
  eingesetzt,  überdies  wird  eine  generelle  Abschreibungsquote
in  Ansatz  gebracht;  werterhöhende  Reparaturen  werden  als  Betriebskosten ­
  und  damit  als  Jahresverlust  verbucht.  Bereits  ver ­
            
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