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Stille Reserven.
gesellschaften in den Beteiligungen und Effektenbeständen (Kursreserven).
Die gesetzlichen Bewertungsvorschriften (§ 261 HOB-Ziff.
1, 2) zwingen Kapitalgesellschaften zur Bildung von stillem
Vermögen, sofern der Anschaffungs- oder Herstellungswert der
dort bezeichneten Vermögensobjekte niedriger als deren Veräußerungs-,
Börsen- oder Marktpreis ist (noch nicht realisierte
Gewinne, stille Zwangsreserven, gesetzliche stille Reserven). Die
freiwilligen stillen Reserven werden durch statutarische Bestimmung,
durch Beschluß der Verwaltungsorgane oder der Generalversammlung
(Genehmigung der Bilanz) geschaffen. Die gesetzlichen
stillen Kursreserven verhindern die Verteilung eines noch
nicht realisierten Gewinnes und sind steuerfrei. Die freiwilligen
geheimen Reserven verheimlichen bilanzmäßig bereits verdiente»
Gewinn, vermindern bei ihrer Entstehung den bilanzmäßige»
Reingewinn, so daß der zahlenmäßig ausgewiesene Reingewi»»
kleiner als der tatsächlich verdiente ist. Solche Gewinnrücklage»
sind steuerpflichtig, d. h. ihr Betrag ist dem bilanzmäßig nachgewiesenen
Einkommen zuzuschlagen. Gleichzeitig wird die
Vermögenslage unrichtig angegeben. Als Vermögensbilanz ist
infolge gesetzlicher Bewertungsvorschriften fast jede Aktie»'
bilanz falsch, da sie nur einen Teil des Gesamt Vermögens zahlenmäßig
zum Ausdruck bringt.
Geheime Reserven entstehen:
1. Durch t/nierbewertung von Vermögensteilen (stilles
Vermögen). Die Vermögensteile werden unmittelbar geringer
bewertet, es wird in der B. ein geringerer Wert eingestellt als
das wirkliche oder gesetzliche Wertmaximum. Oder Vermögensteile
verschwinden vollständig in der B., beispielsweise wen»
Anschaffungskosten über Unkostenkonto abgebucht werden, anstatt
sie dem betreffenden Bestandskonto zu belasten. Oder es
wird Anlagevermögen übermäßig hoch abgeschrieben (Überabschreibungen),
Verluste werden übermäßig hoch bewertet. Beispielsweise
wird der Zugang an Maschinen mit 100 % abgeschrieben,
der Verlust an Forderungen übermäßig hoch angesetzt;
oder Forderungen werden mit ihrem wahrscheinlichen Eingangswert
eingesetzt, überdies wird eine generelle Abschreibungsquote
in Ansatz gebracht; werterhöhende Reparaturen werden als Betriebskosten
und damit als Jahresverlust verbucht. Bereits ver