Full text : Die Frau als kaufmännische Angestellte im Handelsgewerbe

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6,8

unbestimmt  .  .

...  1,6

15,3

keine

...  5,8

20,7

Die  vorstehende  Tabelle  liefert  den  klaren  Beweis,  daß  die  größere
Mehrzahl  den  Mindestanforderungen,  die  an  eine  praktische  Lehrzeit
zu  stellen  sind,  nicht  genügt.  Nur  in  den  wenigsten  Fällen  tritt  neben  die
praktische  noch  eine  theoretische  Ausbildung.  Auch  Fortbildungsschulen ­
  sind  bis  jetzt  erst  in  verschwindend  kleinem  Maße  besucht
worden.  Man  wird  annehmen  müssen,  daß  in  der  Begel  die  praktische
Lehre  von  den  Angestellten  selbst  als  genügend  angesehen  wird.  Wenn
der  Geschäftsinhaber  mit  Sachkenntnis  die  Ausbildung  leitet,  dürfte
die  praktische  Fachbildung  vielleicht  genügen;  eine  theoretische  Unterweisung, ­
  die  Einblick  in  die  wirtschaftlichen  und  kaufmännischen  Zusammenhänge ­
  gewährt,  darf  dennoch  nicht  fehlen.  Von  den  Verkäuferinnen, ­
  die  keine  praktische  Lehre  angegeben  haben,  sind  einige  theoretisch
vorgebildet;  eine  solche  Ausbildung  allein  ist  aber  natürlich  für  eine
Verkäuferin  nicht  ausreichend,  da  keine  theoretische  Unterweisung  die
praktische  Anleitung  zu  ersetzen  vermag.
Die  Zahl  der  Kontoristinnen  mit  praktischer  Lehrzeit  ist  recht
gering,  das  Bestreben  geht  offenbar  dahin,  bei  ihnen  die  praktische
Ausbildung  mehr  und  mehr  durch  eine  theoretische  zu  ersetzen.  Die
.Dauer  ist  recht  verschieden.  Sie  betrug  nach  den  Angaben  von

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bis  34  Jahr  .

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Bei  den  Kontoristinnen  ist  es  jetzt  schon  vielfach  üblich,  die  in  der
Praxis  erworbenen  Kenntnisse  durch  eine  theoretische  Fortbildung  zu
ergänzen.  Für  die  Beurteilung  der  Ausbildung  des  Büropersonals  ist
es  daher  vor  allem  wichtig,  ein  Bild  zu  gewinnen  über  Art  und  Umfang
der  theoretischen  Vorbildung,  da  diesen  Weg  heutzutage  die  meisten
            
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