Full text: Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

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weiligen Verhältnisse, so daß es also in der Politik und damit 
auch in der Verwaltung weniger auf die logische Begründung, als 
auf das Handeln, das allein den Erfolg verbürgt, ankommt. 
Die Statistik dagegen gibt — wie bereits erwähnt — die 
logische Begründung der Akte der Staatsverwaltung; sie ist in 
gewissem Sinne sogar die logische Voraussetzung des Staates. Erst 
durch die Statistik wird also in die Politik vernunftgemäßes und 
daher menschliches Handeln kommen. Die Unabhängigkeit und 
Unbeeinflußbarkeit wird der Statistik am besten gewährleistet 
durch die Garantien, die dem Kontrollwesen und deren Behörden 
und Organe in ihrer Tätigkeit schon jetzt im Staate gegeben sind. 
Das kommt zum Ausdruck in der Stellung, die z. B. die preußische 
Oberrechnungskammer in Preußen hat. Sie ist die Zentralinstanz 
für das gesamte Kontrollwesen und hat die Stellung eines obersten 
Gerichtshofes im Staate. In gewissem Sinne stellt sie ein Mittel 
glied zwischen der Legislative und Exekutive, zwischen der gesetz 
gebenden und vollziehenden Gewalt im Staate dar. 
Sie ist daher dementsprechend eine Zentralbehörde, die den 
Ministerien und obersten Staatsämtern nebengeordnet ist und un 
mittelbar dem Könige, also der obersten Gewalt im Staate, oder 
dem Ministerpräsidenten unterstellt ist. Wenn auch hier nicht alle 
Forderungen der Wissenschaft erfüllt sind, so ist doch ihre Stel 
lung eine recht günstige. Die Mitglieder der preußischen Ober 
rechnungskammer z. B. genießen die Unabhängigkeit der Richter, 
sie sind nach oben und unten unbeeinflußbar. Die Oberrechnungs 
kammer besitzt aber auch selbständige Befugnis gegenüber allen 
anderen Behörden 1 ). Sie kann von ihnen zu ihrer Information 
Angaben, Aufschlüsse, Einsendung der Akten usw. verlangen oder 
auch Beauftragte an Ort und Stelle senden. 
In Preußen, das in vieler Beziehung hinsichtlich der Statistik 
an der Spitze der Staaten stand, ist vor gerade ioo Jahren dieser 
sehr richtige Weg eingeschlagen worden, indem das Statistische 
Bureau neben der Oberrechnungskammer und der allgemeinen 
Staatsbuchhalterei dem Staatskanzler unmittelbar untergeordnet 
wurde, nachdem es zuvor dem Ministerium des Inneren unterstellt 
war 2 ). Dieser Weg ist dann aber wieder verlassen worden, indem 
das Statistische Bureau nach dem Abgänge J. G. Hoffmanns 1844 
') Vgl. v. Heckei, »Das Budget«. Hand- und Lehrbuch der Staatswissen 
schaften. II, 4. Leipzig 1898. S. 289 ff. 
2 ) Vgl. Anlage I, III u. IV. Festschrift S. 6/7. Puslowski, S. 32, 47/48. 
Behre, S. 388/89.
	        
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